Abgeschickt von Maik am 21 November, 2007 um 10:14:03
Hallo,
ich beschäftige mich seit einiger Zeit mit dem Deutschen Rechnungslegungs Standar. Genauer gesagt um den DRS 5 Risikoberichtestattung sowie den DRS 5-10 den Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten spezifischen Standard zur Risikoberichterstattung.
Da der DRS 5-10 den DRS 5 ergänzt gelten für Banken beide Standards. Mir ist nun noch nicht ganz klar, ob die Anwendung "Pflicht laut Gesetzgeber" ist, oder es sich lediglich um eine freiwillige Angabe handelt, die der Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit aus § 342 HGB beitragen soll.
Im DRS 5 findet sich Textpassage die besagt: "DRS5 ist für alle Unternehmen (Branchenunabhängig) die gemäß § 315 Abs. 1 2.Hs. HGB über die Risiken künftiger Entwicklungen zu berichten haben verbindlich.
Mir ist aus keinem § des HGB ersichtlich das eine Anwendung für Kapitalgesellschaften (Kaptil- und Finanzdienstleistungsinstitute) die Standards DRS 5 sowie den DRS 5-10 verpflichtend sind.
Ich haber mich schon gefragt ob es mit dem § 342 Abs. 2 HGB zusammen hängt. Demnach tragen Standards die vom Bundesjustizministerium bekannt gemacht wurden, die Vermutung für sich Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung zu sein. Die Literatur verweist aber darauf, dass Sie dennoch keine Gesetzeskraft erlangen.
Über Hilfe würde ich mich sehr freuen.