Internationale Rechnungslegung und Jahresabschluß  IAS/IFRS

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IAS 1- 41 IFRS 1 - 8

IAS/IFRS


 

Die Standards im Überblick

 

IAS 1 IAS 2 IAS 7 IAS 8 IAS 10 IAS 11 IAS 14 IAS 15 IAS 16 IAS 17
IAS 18 IAS 19 IAS 20 IAS 21 IAS 22 IAS 23 IAS 24 IAS 26 IAS 27 IAS 28
IAS 29 IAS 30 IAS 31 IAS 32 IAS 33 IAS 34 IAS 35 IAS 36 IAS 37 IAS 38
IAS 39 IAS 40 IAS 41              
IFRS 1 IFRS 2 IFRS 3 IFRS 4 IFRS 5 IFRS 6 IFRS 7 IFRS 8    

 

  Preface Das IASB veröffentlichte im Mai 2002 das Preface to International Financial Reporting Standards.

Es befaßt sich mit grundsätzlichen Fragestellungen. Hierzu zählen die Aufgaben des IASB, der Gegenstand der IFRS und deren Verhältnis zu nationalen Rechnungslegungsvorschriften, der „due process“ des IASB und der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der IFRS. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die Standards und Interpretationen in englischer Sprache verabschiedet werden.

Die von der EU zur Anwendung freigegebenen Standards wurden bereits in die Landessprachen der Mitgliedsländer übersetzt.

 

  Framework

 

Das im Juli 1989 veröffentlichte „Rahmenkonzept (framework) für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen“ zeigt insbesondere die Leitlinien auf, die der Aufstellung und Darstellung von externen Abschlüssen zu Grunde liegen . Diese Leitlinien tragen wesentlich zur Unterstützung der mit der Aufstellung von Abschlüssen befaßten Personen bei der Anwendung der IAS sowie beim Vorgehen von Themenbereichen, die erst später Gegenstand eines IAS sein werden. Daneben sollen sie Abschlußprüfern bei der Urteilsfindung über die zweckentsprechende Anwendung der IAS helfen.

 

  IFRS 1

 

First-time adoption (Erstmalige Anwendung) ersetzt SIC 8

IFRS 1 regelt, wie ein Unternehmen erstmalig einen IFRS Abschluss erstellt. Der Standard definiert Erleichterungen für Erstanwender. IFRS 1 kommt zur Anwendung, wenn ein Unternehmen die IFRS zum ersten Mal mit einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung hinsichtlich der Befolgung von IFRS anwendet. Im Allgemeinen verlangt IFRS 1, dass ein Unternehmen jeden IFRS zu befolgen hat, der zum Abschlussstichtag seines ersten IFRSAbschlusses in Kraft ist.

Aus praktischen Gründen und in den Fällen, in denen die für die Einhaltung der Standards anfallenden Kosten den Nutzen für die Anwender der Abschlüsse wahrscheinlich übersteigen dürften, gewährt IFRS 1 begrenzte Ausnahmen von der Bestimmung.

 

  IFRS 2 Share-based Payments ab 2005

IFRS 2 regelt die erfolgswirksame Bilanzierung aktienbasierter Vergütungsinstrumente an Mitarbeiter als Personalaufwand.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die nach dem 1.1.2005 beginnen

 

  IFRS 3 Business Combinations (Unternehmenszusammenschlüsse)

IFRS 3 regelt die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen. Ein Goodwill wird nicht mehr planmäßig abgeschrieben, sondern ist einmal jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen (impairment test). IFRS 3 schreibt die Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten für Minderheitenanteile vor.

 

  IFRS 4 Insurance Contracts (Versicherungsverträge)

IFRS 4 gilt für alle Versicherungsunternehmen, die verpflichtend oder freiwillig ihren Konzernabschluss nach IAS/IFRS oder ihren Einzelabschluss freiwillig nach IAS/IFRS erstellen. Beim IFRS 4 handelt es sich um einen Übergangsstandard, der, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Bewertungsregeln hinsichtlich der versicherungstechnischen Posten beinhaltet. Der Standard ist (mit bestimmten Ausnahmen) auf die Behandlung aller Arten von Versicherungsverträgen (einschließlich von Rückversicherungsverträgen) in den Jahres- bzw. Konzernabschlüssen anzuwenden.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen. Einige Bestimmungen dieses neuen Standards müssen nicht für die Vergleichszahlen angewendet werden.

 

  IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations (Zum Verkauf stehende langfristige Vermögenswerte und die Aufgabe von Geschäftsbereichen)

IFRS 5 regelt solche längerfristigen Vermögensgegenstände, die ein Unternehmen zum Zwecke des Verkaufs hält. Derartige Vermögensgegenstände dürfen nach der neuen Regelung nicht mehr abgeschrieben werden und sollen separat in der Bilanz ausgewiesen werden. Bewertet werden sollen diese zum Verkauf stehenden Vermögensgegenstände zum erwarteten Verkaufspreis.

 

  IFRS 6 Exploration for and Evaluation of Mineral Resources

Der Standard richtet sich an alle Unternehmen, die sich mit der Sondierung und Auswertung von Bodenschätzen beschäftigen. IFRS 6 bezieht sich auf alle Aufwendungen, die im Rahmen der Sondierung und Auswertung von Bodenschätzen anfallen, wie beispielsweise Akquisition von Schürfrechten, topographische, geologische und ähnliche Studien. Nicht unter den Anwendungsbereich des IFRS 6 fallen Aufwendungen, die vor und nach Sondierung
und Auswertung von Bodenschätzen anfallen, wie beispielsweise Aufwendungen vor Erlangen des Rechts, ein bestimmtes Gebiet zu sondieren, oder Aufwendungen nach Abschluß von technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeitsstudien. IFRS 6 erlaubt ausdrücklich die Fortführung der bisherigen Grundsätze. Der Standard wurde angeregt, um kostspielige Überleitungsrechnungen zwischen US-GAAP und IAF/IFRS vermeiden zu können.

 

  IFRS 7 Financial Instruments: Disclosures (noch nicht von der EU freigegeben)

Die Zielsetzung des Standards ist die Vermittlung von entscheidungsrelevanten Informationen über die Höhe, die Zeitpunkte und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der zukünftigen Cashflows, die aus Finanzinstrumenten resultieren. IFRS 7 fordert Informationen zur Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens- und Ertragslage von Unternehmen. Zudem enthält er neue Anforderungen hinsichtlich der Berichterstattung über Risiken, die mit Finanzinstrumenten verbunden sind. Mit der Verabschiedung von IFRS 7 ist auch eine Erweiterung von IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ verbunden.

 

  IFRS 8 Operating Segments (Segmentberichterstattung)

Mit IFRS 8 wird eine Angleichung der Segmentberichtserstattung an die US-GAAP erreicht, indem die amerikanischen Regelungen zur Segmentberichterstattung aus SFAS 131 fast vollständig übernommen werden. Der Standard schreibt eine Segmentberichterstattung für den Einzel- und Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen verpflichtend vor. IFRS 8 verlangt eine Segmentierung in operative Teilbereiche gemäß der internen Organisations- und Berichtsstruktur. IFRS 8 ersetzt IAS 14. IFRS 8 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

 

IAS 1

ergänzt durch IFRS 1

Presentation of financial statements (Darstellung des Jahresabschlusses)

Die Gewinn- und Verlustrechnung kann sowohl nach dem Gesamtkostenverfahren (nature of expense method) als auch nach dem Umsatzkostenverfahren (function of expense method) gegliedert werden.

Die Bilanzgliederung darf entweder nach der Fristigkeit oder nach der Liquiditätsnähe der Bilanzpositionen erfolgen.

Die Entwicklung des Eigenkapitals kann in zwei verschiedenen Formen präsentiert werden: entweder Gewinn- und Verlustrechnung mit statement of changes in equity oder Gewinn- und Verlustrechnung mit statement of recognised gains and losses und zusätzlichen Erläuterungen für Transfers innerhalb des Eigenkapitals und Transaktionen mit Gesellschaftern.

IAS 1 Paragraph 66 und 75 spezifizieren die geforderte Mindestgliederung für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Weitere Positionen sind erlaubt, ggf. erforderlich um fair presentation zu erreichen oder anderen IAS-Standards zu entsprechen.

Die IAS kennen keinen Lagebericht. Die Präsentation zusätzlicher Berichte auf freiwilliger Basis (value added statements, environmental reports, management reports) wird durch IAS 1 empfohlen. Im handelsrechtlichen Lagebericht typischerweise gelieferte Informationen können auf diese Weise indirekt auch in einen IAS-Abschluß hineinprojiziert werden.

     

 

IAS 2 Inventories (Vorräte)

Fremdkapitalzinsen und Kursdifferenzen dürfen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß IAS 23 und IAS 21 in die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Vorräten einbezogen werden.

Gegenstände des Vorratsvermögens - soweit diese nicht austauschbar sind oder projektbezogen gefertigt werden - können entweder nach der FIFO-Methode oder der Methode der gewogenen Durchschnittskosten (benchmark treatment) oder nach dem LIFO-Verfahren (allowed alternative treatment) bewertet werden.

 

  IAS 3 ersetzt durch IAS 27/28

 

  IAS 4

 

ersetzt durch IAS 16/22/38

 

  IAS 5

 

ersetzt durch IAS 1

 

  IAS 6

 

ersetzt durch IAS 15

 

IAS 7 Cash-Flow statements (Kapitalflußrechnungen)

Der Kapitalfluß aus laufender Geschäftstätigkeit kann nach der direkten Methode (benchmark treatment; Darstellung der wesentlichen Ein- und Auszahlungsströme) oder nach der indirekten Methode (allowed alternative treatment; Jahresüberschuß modifiziert um nicht-zahlungswirksame Transaktionen, Zahlungsströme aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie Bewegungen im working capital) dargestellt werden. 

Zins- und Dividendeneinkünfte dürfen als Kapitalflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit oder aus Investitionstätigkeit dargestellt werden.

Zins- und Dividendeneinkünfte dürfen als Kapitalflüsse aus laufender Geschäftstätigkeit oder aus Investitionstätigkeit dargestellt werden.

 

IAS 8 Net profit or loss for the period, fundamental errors and changes in accounting policies (Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden)

Die Berichtigung grundlegender Fehler und Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind durch erfolgswirksame Korrektur der Vorjahreszahlen und dem Gewinn-/Verlustvortrag der frühesten Berichtsperiode vorzunehmen (benchmark treatment). Alternativ können sämtliche Anpassungsbuchungen im laufenden Geschäftsjahr bilanziert werden, mit ergänzenden Erläuterungen (allowed alternative treatment).

 

  IAS 9 ersetzt durch IAS 38

 

  IAS 10 Events After the Balance Sheet Date (Ereignisse nach dem Bilanzstichtag)

IAS 10 regelt, unter welchen Voraussetzungen Ereignisse im Abschluss zu berücksichtigen sind, die nach dem Bilanzstichtag eintreten. Wertaufhellende Informationen, die bis zum Tag der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung verfügbar sind, sind bilanziell zu berücksichtigen. Als Tag der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung gilt der Tag, an dem die Unternehmensleitung den Abschluss zur Veröffentlichung freigibt. Dies ist unabhängig davon, ob der Abschluß ggf. noch Anteilseignern oder einem Aufsichtsrat (bestehend aus Personen, die nicht der Unternehmensleitung angehören) zur Genehmigung vorgelegt werden muß. Informationen, die nicht i.Z.m. den Verhältnissen am Bilanzstichtag stehen, sondern wertbegründender Natur sind, werden bilanziell nicht berücksichtigt. Hierzu gehören auch Dividenden für den Zeitraum, für den der Jahresabschluß aufgestellt wird und die erst nach dem Bilanzstichtag vorgeschlagen oder beschlossen werden. Für diese Dividenden kann eine Verbindlichkeit zum Bilanzstichtag nicht passiviert werden. Es hat jedoch gem. IAS 1.74 c) eine Angabe dieser Dividenden – wahlweise innerhalb des Eigenkapitals oder im Anhang – zu erfolgen.
Der Jahresabschluß darf nicht unter der Fiktion der Unternehmensfortführung aufgestellt werden, wenn die Unternehmensleitung nach dem Bilanzstichtag beabsichtigt, das Unternehmen zu liquidieren oder die Unternehmensaktivitäten einzustellen, oder es zu den vorgenannten Maßnahmen keine realistische Alternative gibt.

 

  IAS 11 Construction Contracts (Fertigungsaufträge)

IAS 11 bestimmt, wie Erträge und Aufwendungen im Zusammenhang mit Fertigungsaufträgen im Abschluss des Auftragnehmers zu erfassen sind.

 

  IAS 12 Income Taxes (Ertragsteuern)

IAS 12 regelt den Ansatz und die Bewertung tatsächlicher und latenter  Steuern. Latente steuern werden mit den Steuersätzen bewertet, die in der Periode gültig sein werden, in der sich die temporären Differenzen auflösen. Hierbei ist auf die Steuersätze zurückzugreifen, die zum Bilanzstichtag gültig oder angekündigt sind.

 

  IAS 13 ersetzt durch IAS 1

 

  IAS 14 Segment Reporting (Segmentberichterstattung) ersetzt durch IFRS 8 ab 1.01.2009

Der Standard regelt die Grundsätze der Darstellung von Finanzinformationen nach Geschäftssegmenten und nach geographischen Segmenten. Unternehmen, deren Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente öffentlich gehandelt werden, und Unternehmen, die den Handel solcher Instrumente beantragt haben, sind zur Segmentberichterstattung verpflichtet. Unternehmen, die freiwillig Segmentinformationen in ihren Abschlüssen angeben, sollen die Anforderungen des Standards vollständig erfüllen.

 

  IAS 15

Der Standard wurde 12.2004 von der EU abgeschafft

Information Reflecting the Effects of Changing Prices (Informationen über die Auswirkungen von Preiserhöhungen)

International konnte keine Übereinkunft erzielt werden, wie die Auswirkungen von Preisänderungen im Jahresabschluss zu behandeln sind. Aus diesem Grund bestand das IASC nicht auf einer Anwendung von IAS 15. Es ermutigte jedoch alle Unternehmen, nach diesem Standard zu verfahren und die erforderlichen Angaben vorzunehmen.

Um die Ergebniswirkungen von Preisänderungen zu ermitteln (und ggf. inflationsbedingte  Scheingewinne aufzuzeigen), bieten sich gem. IAS 15 zwei Verfahren an:

1. General Purchasing Power Accounting (GPPA): Ziel dieser Methode ist die Realkapitalerhaltung (Erhaltung der Kaufkraft des Eigenkapitals). Die Wertansätze der Vermögenswerte und Schulden werden dazu mit einem allgemeinen Preisindex multipliziert.

2. Current Cost Accounting (CCA): Ziel dieser Methode ist die Erhaltung der Unternehmenssubstanz. Die Bewertung erfolgt danach grds. zu Wiederbeschaffungswerten.

 

IAS 16

Property, Plant and Equipment  (Sachanlagen)

Eine Sachanlage ist als Vermögenswert anzusetzen, sofern es wahrscheinlich ist, dass der zukünftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert dem Unternehmen zufließen wird, und die Kosten des Vermögenswerts verlässlich ermittelt werden können. IAS 16 regelt Ansatz und Bewertung von Sachanlagen. Ein Sachanlagegegenstand ist dann zu aktivieren, wenn dem Unternehmen aus seiner Nutzung künftig wirtschaftliche Vorteile erwachsen und die Anschaffungs-/Herstellungskosten zuverlässig bestimmbar sind. Teile eines Vermögenswerts sind gesondert zu aktivieren und abzuschreiben, wenn sie unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen oder über einen unterschiedlichen Wertminderungsverlauf verfügen, der unterschiedliche Abschreibungsverfahren rechtfertigt (z.B. Flugzeug und Turbinen). Ausgleichsansprüche gegen Dritte, die dadurch entstanden sind, dass Sachanlagevermögen im Wert gemindert oder aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden ist, sind im Zeitpunkt ihrer Entstehung erfolgswirksam zu erfassen.

  IAS 17 Leases (Leasingverhältnisse)

IAS 17 regelt Ansatz und Bewertung im Zusammenhang mit Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnissen sowohl für den Leasingnehmer als auch für den Leasinggeber. Der Standard unterscheidet zwischen Finanzierungsleasing (finance leases), Operating-Leasing (operating leases) sowie Sale and lease back-Transaktionen. Die Zuordnung zum Leasingnehmer bzw. -geber richtet sich nach dem wirtschaftlichen Sachverhalt, d.h. danach, wie die mit dem Eigentum am Leasinggegenstand verbundenen Risiken und Chancen auf die einzelnen Parteien verteilt sind (Prinzip wirtschaftlicher Zugehörigkeit).

 

  IAS 18 Revenue (Erträge)

IIAS 18 befasst sich mit der Gewinnrealisierung bei dem Verkauf von Waren, dem Erbringen von Dienstleistungen und anderen betrieblichen Tätigkeiten zur Erzielung von Zins-, Lizenz- oder Dividendenerträgen. Ein Umsatzerlös gilt dann als realisiert, wenn

- die mit dem Eigentum am Vermögenswert verbundenen maßgeblichen Risiken und Chancen auf den Käufer übergegangen sind
- der Verkäufer weder ein fortdauerndes Verfügungsrecht noch eine wirksame Beherrschung
über den Vermögenswert zurückbehält
- die Höhe der Erlöse verlässlich bestimmt werden kann
- der Erlöseingang hinreichend wahrscheinlich ist und die i.Z.m. dem Verkauf angefallenen und noch anfallenden Kosten verlässlich bestimmt
werden können.

Grds. ist der Übergang aller maßgeblichen Risiken und Chancen (Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums) mit dem Übergang des rechtlichen Eigentums oder des tatsächlichen Besitzes auf den Käufer anzunehmen. Verbleiben jedoch noch bedeutsame Risiken beim Verkäufer, darf eine Gewinnrealisierung nicht erfolgen. Unmaßgebliche Risiken (z.B. Eigentumsvorbehalte, im Rahmen von Rückstellungsbildungen zu berücksichtigende Gewährleistungen oder Rückgabemöglichkeiten) hindern hingegen die Gewinnrealisierung nicht.

Die Vereinnahmung von Dienstleistungserlösen soll entsprechend der percentage of completion-Methode erfolgen (vgl. IAS 11). Erträge wie Zinsen, Lizenzen und Dividenden sind zu erfassen, wenn die Bestimmung des Ertrags und dessen Eingang hinreichend sicher ist.

 

IAS 19 Employee benefits (Leistungen an Arbeitnehmer)

Versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste, die außerhalb des sogenannten 10%-Korridors fallen (welcher definiert ist als der höhere der beiden folgenden Werte: Gesamtverpflichtung, zur Deckung vorhandene Vermögenswerte), werden entweder über die durchschnittliche verbleibende Dienstzeit oder schneller erfolgswirksam.

Bei erstmaliger Anwendung von IAS 19 ist die Unter-/Überdeckung im Übergangszeitpunkt, d.h. zu Beginn der frühesten im Jahresabschluß ausgewiesenen Vergleichsperiode zu bestimmen. Dies erfolgt durch Vergleich des nach vorherigen Bilanzrichtlinien passivierten Rückstellungsbetrages mit dem gemäß IAS 19 anzusetzenden Betrag. Im Falle einer Überdeckung (d.h. Rückstellung gemäß IAS 19 niedriger als bisheriger Bilanzansatz) ist der Differenzbetrag sofort ertragswirksam zu vereinnahmen. Im Falle einer Unterdeckung besteht ein Wahlrecht: Erfolgswirksame Erfassung des Verlustes unmittelbar oder über eine Periode von bis zu fünf Jahren.

 

IAS 20 Accounting for government grants and disclosure of government assistance (Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand)

Vermögensbezogene Zuwendungen werden entweder vom Buchwert des subventionierten Vermögensgegenstandes abgesetzt oder als passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen, der planmäßig über die Nutzungsdauer des subventionierten Vermögensgegenstandes erfolgswirksam aufgelöst wird.

Ertragsbezogene Zuwendungen werden entweder mit den betreffenden Aufwendungen saldiert oder brutto als Ertrag ausgewiesen.

IAS 21 The effects of changes in foreign exchange rates (Auswirkungen von Wechselkursänderungen)

Währungsdifferenzen werden typischerweise erfolgswirksam gebucht (benchmark treatment), im Ausnahmefall jedoch (drastische Abwertungen mit praktisch fehlender Möglichkeit zum Hedging etc) als Bestandteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten bilanziert (allowed alternative treatment).

Firmenwert und fair value-Anpassungen im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses der als Akquisition zu qualifizieren ist: Diese sind entweder als Vermögensgegenstände der Mutter zu betrachten (und somit zum Wechselkurs am Stichtag des Erwerbs zu bewerten) oder als Vermögensgegenstände des erworbenen Unternehmens (foreign entity) zu betrachten (und in den Folgejahren regelmäßig zum am Bilanzstichtag herrschenden Wechselkurs zu bewerten).


IAS 22

neu IFRS 3

Business combinations (Unternehmenszusammenschlüsse)

Stille Reserven und Lasten werden nur in Höhe des Anteils des Erwerbers aufgedeckt mit Buchwertausweis für den oder die Minderheitsgesellschafter (benchmark treatment). Alternativ können stille Reserven und Lasten in voller Höhe aufgedeckt werden (allowed alternative treatment).

 

IAS 23 Borrowing costs (Fremdkapitalkosten)

Fremdkapitalkosten sollten direkt als Aufwand gebucht werden (benchmark treatment). Alternativ ist deren Aktivierung erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit sogenannten qualifizierten Vermögenswerten stehen (üblicherweise Anlagen im Bau und bestimmte Vorräte), für die es typischerweise einer geraumen Zeit bedarf, um sie in einen betriebsbereiten oder verwertbaren Zustand zu versetzen (allowed alternative treatment).

Der Einbezug von Fremdwährungskosten ist optional.

 

  IAS 24 Related Party Disclosures (Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen)

IAS 24 regelt den Umfang der Angabepflichten über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1986 beginnen

 

  IAS 25 ersetzt durch IAS 39/40

 

  IAS 26 Accounting and Reporting by Retirement Benefit Plans (Bilanzierung und Berichterstattung von Altersvorsorgeplänen)

Altersversorgungspläne (Leistungsordnungen) sind formelle oder informelle Vereinbarungen, nach denen ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Versorgungsleistungen zukommen lässt. Dabei kann es sich um defined contribution plans (beitragsorientierte Zusagen) oder um defined benefit plans (leistungsorientierte Zusagen) handeln. IAS 26 steht in engem Bezug zu IAS 19 (Employee Benefits), wobei IAS 26 für die Rechnungslegung eines eigenständigen Versorgungswerks und IAS 19 für die Rechnungslegung beim Trägerunternehmen maßgebend ist.

 

IAS 27 Consolidated financial statements and accounting for investments in subsidiaries (Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen)

Veräußerungsgewinn/-verlust bei Veräußerung des Anteils an einem Tochterunternehmen, wobei der betreffende Goodwill vor dem 1. Jänner 1995 gegen Rücklagen abgeschrieben wurde: Die Goodwill-Abschreibung kann, muß jedoch nicht in der Kalkulation des Veräußerungsgewinns oder -verlustes einbezogen werden.

Bilanzierung eigener Anteile: Entweder offen vom Eigenkapital absetzen oder Nominalwerte eliminieren und den Saldo gegen Bilanzgewinn (gegebenenfalls. als Rücklagen) verrechnen.

Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen im Abschluß des Mutterunternehmens: entweder zu Anschaffungskosten oder nach der Equity-Methode oder als finanzieller Vermögenswert (Kategorie "available for sale") gemäß IAS 39.

 

IAS 28 Accounting for investments in associates (Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen)

Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Abschluß des Mutterunternehmens (wenn ein Konzernabschluß erstellt wird): entweder zu Anschaffungskosten oder nach der Equity-Methode oder als finanzieller Vermögenswert (Kategorie "available for sale") gemäß IAS 39.

Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Abschluß des Mutterunternehmens (wenn kein Konzernabschluß erstellt wird): entweder zu Anschaffungskosten oder nach der Equity-Methode oder als finanzieller Vermögenswert (Kategorien "held for trading" oder "available for sale") gemäß IAS 39.

  IAS 29 Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (Rechnungslegung in Hochinflationsländern)

IAS 29 enthält Regelungen für Unternehmen, die ihren Abschluß in der Währung eines Hochinflationslands aufstellen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1990 beginnen

 

  IAS 30 Disclosures in the Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions (Angaben im Abschluß von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen)

IAS 30 ist ein branchenspezifischer Standard. Er regelt ausschließlich Ausweis- und Angabevorschriften für Kreditinstitute. Als lex specialis hat IAS 30 Vorrang vor Vorschriften in anderen Standards, sofern sie die gleichen Sachverhalte regeln (IAS 30.4). Struktur und Inhalt der Bilanz und GuV von Kreditinstituten ergeben sich aus IAS 1 (lex generalis für alle Bilanzierenden) und IAS 30 (lex specialis für Banken) sowie aus verschiedenen sachverhalts- oder postenspezifischen Standards wie IAS 12 (Steuerposten) und IAS 28 (Anteile an at equity bewerteten Unternehmen). Gem. IAS 30 sind mindestens folgende Posten in der Bilanz oder im Anhang auszuweisen:

Aktiva
– Kassenbestand und Guthaben bei Zentralnotenbanken;
– Schatzwechsel und andere rediskontfähige Wechsel;
– Wertpapiere von öffentlichen Stellen und anderen Emittenten (Handelsbestand);
– Forderungen an andere Kreditinstitute;
– andere Geldmarktpapiere;
– Forderungen an Kunden;
– Wertpapiere des Anlagevermögens (investment securities).
Passiva
– Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kreditinstituten;
– andere Verbindlichkeiten aus Geldmarktgeschäften;
– Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kunden;
– verbriefte Verbindlichkeiten;
– eigene Akzepte und andere verbriefte Verbindlichkeiten;
– sonstige Verbindlichkeiten.

 

IAS 31 Financial reporting of interests in joint ventures (Rechnungslegung zu Anteilen an joint ventures)

Jointly controlled entity:
Quotenkonsolidierung (benchmark treatment) oder Equity-Methode (allowed alternative treatment)

Jointly controlled operations/ assets/entities: entweder separater Ausweis der anteiligen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten oder Aggregation mit den übrigen Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten.
 

IAS 32 Financial instruments: Disclosure and presentation (Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung)

Wahlrecht zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Sinne von IAS 32, falls ein gesetzliches Recht zur Saldierung besteht und falls die Absicht zur Verrechnung auf Nettobasis besteht.

Finanzinstrumente mit Eigen- und Fremdkapitalanteil: Drei Bewertungsmodelle zur Durchführung des split accounting stehen zur Auswahl

 

  IAS 33 Eranings per Share (Ergebnis je Aktie)

Die Kennzahl „Ergebnis je Aktie" soll Zeit- und Betriebsvergleiche der Ertragskraft von Unternehmen  erleichtern. Die in IAS 33 enthaltenen Vorschriften beziehen sich vorrangig auf die Bestimmung des Nenners der Kennzahl, d.h. auf die Berechnung der Aktienanzahl. Der Standard ist von allen Unternehmen anzuwenden, deren Aktien oder potenzielle Aktien öffentlich gehandelt werden oder die im Prozess der Ausgabe solcher Wertpapiere stehen. Bei gemeinsamer Veröffentlichung von Konzern- und Einzelabschluß braucht die Kennzahl nur auf Basis der konsolidierten Werte angegeben zu werden. Wenn mehrere Aktiengattungen mit unterschiedlicher Ergebnisbeteiligung ausgegeben wurden, wie z.B. Stamm- und Vorzugsaktien, ist das Ergebnis je Aktie für jede Aktiengattung gesondert zu ermitteln.

 

IAS 34 Interim financial reporting (Zwischenberichterstattung)

Zwischenberichterstattung ist im IAS grundsätzlich optional. Falls ein Unternehmen jedoch aufgrund börsenrechtlicher oder anderer Bestimmungen zur Zwischenberichterstattung verpflichtet ist greifen die Vorschriften des IAS 34.

Für Unternehmen die ihren Jahresabschluß auf IAS-Basis erstellen und die Zwischenberichterstattung betreiben, besteht ein Wahlrecht, IAS auch für Zwecke der Zwischenberichterstattung anzuwenden.

Zwischenberichte können (müssen nicht) in kondensierter Form dargestellt werden.
 

IAS 35 Discontinuing operations (Einstellung von Unternehmensbereichen)

Wahlrechte zur Darstellung von discontinuing operations: im Anhang oder in den Jahresabschlußbestandteilen (Bilanz, GuV, Kapitalflußrechnung). Hinsichtlich der Präsentation der GuV erachtet es IAS 35 als vorzugswürdig, in der GuV selbst eine separate Zeile für discontinuing operations auszuweisen.

Seit dem 31.03.2004 in Teilbereichen ersetzt durch IFRS 5


  IAS 36 Impairment of Assets (Wertminderung von Vermögenswerten)

IAS 36 behandelt die Erfassung von Wertminderungen an Vermögenswerten mit Ausnahme von Vorräten (vgl. IAS 2), Vermögenswerten, die sich aus Fertigungsaufträgen ergeben (vgl. IAS 11), latenten Steueransprüchen (vgl. IAS 12), Vermögenswerten, die sich aus Personalverpflichtungen ergeben (vgl. IAS 19) sowie finanziellen Vermögenswerten (financial assets), die unter den Anwendungsbereich des IAS 32 fallen.

 

  IAS 37 Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets (Rückstellungen, Eventualschulden, Eventualforderungen)

Rückstellungen (provisions) werden gem. IAS 37 als Schulden (liabilities) klassifiziert, über deren Höhe oder den Zeitpunkt des Vermögensabflusses Unsicherheit besteht. Die Passivierung einer Rückstellung setzt voraus, dass sich das bilanzierende Unternehmen zum Bilanzstichtag einer gegenwärtigen Verpflichtung gegenübersieht, die aus einem vergangenen Ereignis resultiert. Außerdem muss der mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundene Vermögensabfluss eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich sein. Die Eintrittswahrscheinlichkeit muss somit die 50%-Grenze überschreiten. Darüber hinaus muss eine zuverlässige Schätzung des Erfüllungsbetrags möglich sein. Der als Rückstellung zu passivierende Betrag (bester Schätzwert) ist der, der aufzubringen wäre, würde die gegenwärtige Verpflichtung am Bilanzstichtag abgelöst/beglichen oder auf einen Dritten transferiert werden.

 

IAS 38 Intangible assets (Immaterielle Vermögenswerte)

IAS 38 regelt den Ansatz derjenigen immateriellen Vermögenswerte, die nicht bereits von einem anderen IAS erfasst werden. Beispielsweise gilt dieser Standard nicht für immaterielle Vermögenswerte, die vom Unternehmen zum Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverlauf gehalten werden (diese sind nach IAS 2 Vorräte bzw. IAS 11 Fertigungsaufträge zu bilanzieren). Unter immateriellen Vermögenswerten werden identifizierbare nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz verstanden, die für den Gebrauch in der Produktion, in der Güter- oder Dienstleistungsversorgung, für die Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten werden. Dabei unterscheidet IAS 38 grds. nicht zwischen erworbenen und selbsterstellten immateriellen Vermögenswerten.

 

IAS 39 Financial instruments: Recognition and measurement (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung)

Bilanzierung der Gewinne und Verluste, die aus der Bewertung von finanziellen Vermögenswerten der Kategorie "available for sale" zum fair value entstehen: entweder erfolgswirksam oder Einstellung in Bewertungsreserve innerhalb des Eigenkapitals ("once in life choice" für sämtliche "available for sale" Aktiva)

Bilanzierungszeitpunkt von Finanzinstrumenten: entweder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (trade date accounting) oder bei Lieferung des Finanzinstruments (settlement date accounting) 

IAS 40 Investment property (Grundstücke und Gebäude, welche zur Vermietung und Verpachtung oder wegen Wertsteigerung gehalten werden)

Unter investment property werden Investitionen in Grundstücke und/oder Gebäude verstanden, die vom Eigentümer oder von einem Leasingnehmer im Rahmen eines Finanzierungsleasingverhältnisses zum Zwecke der Erzielung von Mieteinnahmen oder der (langfristigen) Wertsteigerung gehalten werden. Nicht als investment property, sondern als sog. vom Eigentümer selbstgenutzte Immobilie (owner-occupied property) zählen hingegen Grundstücke und/oder Gebäude, die zur Nutzung in der Produktion, für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, zu administrativen Zwecken oder zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden.

 

IAS 41 Agriculture (Landwirtschaft: Bewertung lebender Tiere/Pflanzen, landwirtschaftliche Produktionsverfahren, Vertriebskosten)

IAS 41 enthält Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sowie Angabepflichten für landwirtschaftliche Tätigkeiten. Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ wird dabei definiert als das Management der absatzbestimmten biologischen Transformation (= Prozess des Wachstums, des Rückgangs, der Fruchtbringung und der Vermehrung) lebender Tiere oder Pflanzen (sog. biologische Vermögenswerte) in landwirtschaftliche Erzeugnisse oder in zusätzliche biologische Vermögenswerte durch das Unternehmen. Beispiele landwirtschaftlicher Tätigkeiten sind:


– Viehzucht;
– Forstwirtschaft;
– jährliche und kontinuierliche Ernte;
– Kultivierung von Obstgärten und Plantagen;
– Blumenzucht sowie
– Aquakultur (einschließlich Fischzucht).


Auf die aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit entstehenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse (= Frucht der biologischen Vermögenswerte wie z.B. Wolle, gefällte Baumstämme, Milch, Fleisch, Obst) findet IAS 41 nur zum Zeitpunkt der „Ernte“ Anwendung. Danach ist auf diese Erzeugnisse IAS 2, Vorräte, anzuwenden.


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 24.02.09