IAS 10

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IAS 10 Events After the Balance Sheet Date (Ereignisse nach dem Bilanzstichtag)
   

IAS 10 regelt, unter welchen Voraussetzungen Ereignisse im Abschluss zu berücksichtigen sind, die nach dem Bilanzstichtag eintreten. Der Anwendungsbereich dieses Standards beschränkt sich auf die Bilanzierung und Angabe von Erfolgsunsicherheiten und Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Sachverhalte, wie die Verpflichtungen einer Lebensversicherung aus ausgegebenen Policen, Altersversorgungsverpflichtungen, Verpflichtungen aus langfristigen Leasingverhältnissen sowie Ertragssteuern fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieses Standards.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004)

 

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag sind Ereignisse, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag eintreten, an dem der Abschluß zur Veröffentlichung freigegeben wird. Ereignisse, die Hinweise zu Gegebenheiten liefern, die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben (wertaufhellende Ereignisse) sind im Abschluß zu berücksichtigen.

Ereignisse, die Gegebenheiten anzeigen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, (wertbegründende Ereignisse), dürfen nicht im Abschluss berücksichtigt werden; wesentliche wertbegründende Informationen sind jedoch offen zu legen.

Unter Erfolgsunsicherheit versteht man Bedingungen oder Situationen zum Bilanzstichtag, deren finanzielle Auswirkung durch zukünftige Ereignisse, deren Eintreten ungewiss ist, bestimmt werden. Einige dieser Situationen oder Bedingungen finden sich in den im Abschluss erfassten Rückstellungen wieder. In einem solchen Abschluss sind für viele fortlaufende oder sich wiederholende Tätigkeiten eines Unternehmens Schätzungen erforderlich.

Durch eine Schätzung alleine entsteht noch keine Unsicherheit im Sinne einer Erfolgsunsicherheit. Diese Ungewissheit bezüglicher zukünftiger Ereignisse kann mit Hilfe einer Ergebnisbandbreite ausgedrückt werden, die durch quantifizierte Wahrscheinlichkeiten dargestellt werden kann. Sie lässt sich aber auch durch allgemeine Beschreibungen darstellen. Die Unternehmensleitung bestimmt die Schätzungen des Ergebnisses und der finanziellen Auswirkungen der Erfolgsunsicherheiten, basierend auf der Berücksichtigung von Informationen, die bis zum Tag, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird, verfügbar sind. Dabei werden auch die Überprüfung von Ereignissen nach dem Bilanzstichtag, Erfahrungen mit ähnlichen Geschäftsvorfällen und auch Berichte von unabhängigen Experten berücksichtigt.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass durch künftige Ereignisse ein Vermögenswert am Bilanzstichtag in seinem Wert gemindert war oder eine Schuld bestand, und eine zuverlässige Schätzung der Höhe des resultierenden Verlustes möglich ist, ist der Betrag eines Eventualverlustes als Aufwand und Schuld zu berücksichtigen. Die Bilanzierungsmethode für einen solchen Verlust wird durch das erwartete Ergebnis der Erfolgsunsicherheit bestimmt. Droht ein Verlust, sollte dieser aus Vorsichtsgründen im Abschluß erfasst werden. Im Falle eines solchen Eventualverlustes beruhen die Schätzungen der Höhe auf Informationen, die eine Bandbreite dieser Verlusthöhe liefern. Innerhalb dieser Bandbreite wird die beste Schätzung des Verlustes angesetzt. Sollte ein darüber hinausgehender Verlust drohen, ist das zusätzliche Verlustrisiko anzugeben. Eine Eventualschuld kann auch durch einen Gegenanspruch oder einen Anspruch gegen Dritte ausgeglichen werden. Bei Rückstellungen für allgemeine oder nicht spezifizierte Geschäftsrisiken müssen diese nicht von Bedingungen oder Situationen abhängen, die am Bilanzstichtag vorliegen und sind daher nicht als Rückstellungen für Erfolgsunsicherheiten ansetzbar.

Eventualgewinne sind im Abschluss nicht als Erträge oder Vermögenswert anzusetzen, ihr Bestehen ist erst dann anzugeben, wenn die Realisierung des Gewinnes wahrscheinlich ist. Irreführende Folgerungen bezüglich der Realisierungswahrscheinlichkeit sollten vermieden werden.

Ereignisse, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird, eintreten, können zu einer Korrektur der Vermögenswerte und Schulden führen oder eine Angabe erforderlich machen. Es kann erforderlich sein, Vermögenswerte und Schulden an Ereignisse anzupassen, die nach dem Bilanzstichtag auftreten und zusätzliche substantielle Hinweise für die Schätzung der Beträge entsprechend den Verhältnissen am Bilanzstichtag liefern. Auch ist dies der Fall, wenn Ereignisse anzeigen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung bezüglich eines Teils oder des gesamten Unternehmens nicht sachgerecht ist. Eine Anpassung kann beispielsweise bei Forderungsausfällen aufgrund des Konkurses eines Kunden nach dem Bilanzstichtag erforderlich sein.


Keine Korrektur der Vermögenswerte und Schulden hat bei Ereignissen nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen, wenn zwar der Wert dieser am Bilanzstichtag nicht beeinflusst wird, aber diese dennoch so bedeutend sind, dass bei Nichtangabe die Fähigkeit der Adressaten des Abschlusses beeinträchtigt werden könnte, richtige Einschätzungen vorzunehmen oder richtige Entscheidungen zu treffen. Eine Angabe hat aber zu erfolgen. Bei Ereignissen nach dem Bilanzstichtag ist die Anpassung von Vermögenswerten und Schulden nicht sachgerecht, wenn diese nicht mit am Bilanzstichtag herrschenden Verhältnissen zusammenhängen. Im Regelfall jedoch werden in nachfolgenden Perioden eingetretene Ereignisse angegeben, die ungewöhnliche Veränderungen bei den Vermögenswerten und Schulden zum Bilanzstichtag mit sich bringen.


Dividenden, die nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor der Genehmigung des Abschlusses zur Ausschüttung vorgeschlagen oder angekündigt werden, sind entweder zu bilanzieren oder anzugeben. Es gibt aber auch Ereignisse, die zwar nach dem Bilanzstichtag eintreten, aber aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder ihrer besonderen Art im Abschluss erfasst werden müssen.

Der Abschluß darf nicht auf Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt werden, wenn die Unternehmensleitung beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen oder keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln.

Das Unternehmen hat den Tag anzugeben, an dem der Abschluß zur Veröffentlichung freigegeben wurde, und wer die Freigabe genehmigt hat.

 

Der Standard
IAS10 Text 2004 (Amtsblatt der EU)
IAS10 Text 2002 (Amtsblatt der EU - nicht mehr gültig)

 


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 12.01.05