 |
|
IAS 10 |
Events After the Balance Sheet Date
(Ereignisse nach dem Bilanzstichtag) |
| |
|
|
IAS 10 regelt, unter
welchen Voraussetzungen Ereignisse im Abschluss zu
berücksichtigen sind, die nach dem Bilanzstichtag eintreten. Der
Anwendungsbereich dieses Standards beschränkt sich auf die
Bilanzierung und Angabe von Erfolgsunsicherheiten und
Ereignissen nach dem Bilanzstichtag. Sachverhalte, wie die
Verpflichtungen einer Lebensversicherung aus ausgegebenen
Policen, Altersversorgungsverpflichtungen, Verpflichtungen aus
langfristigen Leasingverhältnissen sowie Ertragssteuern fallen
nicht unter den Anwendungsbereich dieses Standards.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen
(Standard 2004) |
Ereignisse nach dem
Bilanzstichtag sind Ereignisse, die zwischen dem Bilanzstichtag und
dem Tag eintreten, an dem der Abschluß zur Veröffentlichung
freigegeben wird. Ereignisse, die Hinweise zu Gegebenheiten liefern,
die bereits am Bilanzstichtag vorgelegen haben (wertaufhellende
Ereignisse) sind im Abschluß zu berücksichtigen.
Ereignisse, die Gegebenheiten
anzeigen, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, (wertbegründende
Ereignisse), dürfen nicht im Abschluss berücksichtigt werden;
wesentliche wertbegründende Informationen sind jedoch offen zu
legen.
Unter Erfolgsunsicherheit
versteht man Bedingungen oder Situationen zum Bilanzstichtag, deren
finanzielle Auswirkung durch zukünftige Ereignisse, deren Eintreten
ungewiss ist, bestimmt werden. Einige dieser Situationen oder
Bedingungen finden sich in den im Abschluss erfassten Rückstellungen
wieder. In einem solchen Abschluss sind für viele fortlaufende oder
sich wiederholende Tätigkeiten eines Unternehmens Schätzungen
erforderlich.
Durch eine Schätzung alleine
entsteht noch keine Unsicherheit im Sinne einer Erfolgsunsicherheit.
Diese Ungewissheit bezüglicher zukünftiger Ereignisse kann mit Hilfe
einer Ergebnisbandbreite ausgedrückt werden, die durch
quantifizierte Wahrscheinlichkeiten dargestellt werden kann. Sie
lässt sich aber auch durch allgemeine Beschreibungen darstellen. Die
Unternehmensleitung bestimmt die Schätzungen des Ergebnisses und der
finanziellen Auswirkungen der Erfolgsunsicherheiten, basierend auf
der Berücksichtigung von Informationen, die bis zum Tag, an dem der
Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird, verfügbar sind.
Dabei werden auch die Überprüfung von Ereignissen nach dem
Bilanzstichtag, Erfahrungen mit ähnlichen Geschäftsvorfällen und
auch Berichte von unabhängigen Experten berücksichtigt.
Wenn es wahrscheinlich ist,
dass durch künftige Ereignisse ein Vermögenswert am Bilanzstichtag
in seinem Wert gemindert war oder eine Schuld bestand, und eine
zuverlässige Schätzung der Höhe des resultierenden Verlustes möglich
ist, ist der Betrag eines Eventualverlustes als Aufwand und Schuld
zu berücksichtigen. Die Bilanzierungsmethode für einen solchen
Verlust wird durch das erwartete Ergebnis der Erfolgsunsicherheit
bestimmt. Droht ein Verlust, sollte dieser aus Vorsichtsgründen im
Abschluß erfasst werden. Im Falle eines solchen Eventualverlustes
beruhen die Schätzungen der Höhe auf Informationen, die eine
Bandbreite dieser Verlusthöhe liefern. Innerhalb dieser Bandbreite
wird die beste Schätzung des Verlustes angesetzt. Sollte ein darüber
hinausgehender Verlust drohen, ist das zusätzliche Verlustrisiko
anzugeben. Eine Eventualschuld kann auch durch einen Gegenanspruch
oder einen Anspruch gegen Dritte ausgeglichen werden. Bei
Rückstellungen für allgemeine oder nicht spezifizierte
Geschäftsrisiken müssen diese nicht von Bedingungen oder Situationen
abhängen, die am Bilanzstichtag vorliegen und sind daher nicht als
Rückstellungen für Erfolgsunsicherheiten ansetzbar.
Eventualgewinne sind im
Abschluss nicht als Erträge oder Vermögenswert anzusetzen, ihr
Bestehen ist erst dann anzugeben, wenn die Realisierung des Gewinnes
wahrscheinlich ist. Irreführende Folgerungen bezüglich der
Realisierungswahrscheinlichkeit sollten vermieden werden.
Ereignisse, die zwischen dem
Bilanzstichtag und dem Tag, an dem der Abschluss zur
Veröffentlichung freigegeben wird, eintreten, können zu einer
Korrektur der Vermögenswerte und Schulden führen oder eine Angabe
erforderlich machen. Es kann erforderlich sein, Vermögenswerte und
Schulden an Ereignisse anzupassen, die nach dem Bilanzstichtag
auftreten und zusätzliche substantielle Hinweise für die Schätzung
der Beträge entsprechend den Verhältnissen am Bilanzstichtag
liefern. Auch ist dies der Fall, wenn Ereignisse anzeigen, dass die
Annahme der Unternehmensfortführung bezüglich eines Teils oder des
gesamten Unternehmens nicht sachgerecht ist. Eine Anpassung kann
beispielsweise bei Forderungsausfällen aufgrund des Konkurses eines
Kunden nach dem Bilanzstichtag erforderlich sein.
Keine Korrektur der Vermögenswerte und Schulden hat bei Ereignissen
nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen, wenn zwar der Wert dieser am
Bilanzstichtag nicht beeinflusst wird, aber diese dennoch so
bedeutend sind, dass bei Nichtangabe die Fähigkeit der Adressaten
des Abschlusses beeinträchtigt werden könnte, richtige
Einschätzungen vorzunehmen oder richtige Entscheidungen zu treffen.
Eine Angabe hat aber zu erfolgen. Bei Ereignissen nach dem
Bilanzstichtag ist die Anpassung von Vermögenswerten und Schulden
nicht sachgerecht, wenn diese nicht mit am Bilanzstichtag
herrschenden Verhältnissen zusammenhängen. Im Regelfall jedoch
werden in nachfolgenden Perioden eingetretene Ereignisse angegeben,
die ungewöhnliche Veränderungen bei den Vermögenswerten und Schulden
zum Bilanzstichtag mit sich bringen.
Dividenden, die nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor der Genehmigung
des Abschlusses zur Ausschüttung vorgeschlagen oder angekündigt
werden, sind entweder zu bilanzieren oder anzugeben. Es gibt aber
auch Ereignisse, die zwar nach dem Bilanzstichtag eintreten, aber
aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder ihrer besonderen Art im
Abschluss erfasst werden müssen.
Der Abschluß darf nicht auf
Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt
werden, wenn die Unternehmensleitung beabsichtigt, das Unternehmen
aufzulösen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen oder keine
realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln.
Das Unternehmen hat den Tag
anzugeben, an dem der Abschluß zur Veröffentlichung freigegeben
wurde, und wer die Freigabe genehmigt hat.
|