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IAS 12 |
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Latente Steuern sind auf temporäre Differenzen zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld anzusetzen, wenn ihre Auflösung in zukünftigen Berichtsperioden voraussichtlich zu steuerlichen Be- oder Entlastungen führt. Noch nicht bezahlte Ertragsteuern für die laufende Periode und frühere Perioden sind als Schuld anzusetzen. Übersteigt der bereits gezahlte Betrag den für diese Perioden geschuldeten Betrag, dann ist die Differenz als Vermögenswert anzusetzen. Ebenso ist der Vorteil eines steuerlichen Verlustrücktrags als Vermögenswert anzusetzen. Tatsächliche Ertragssteuerschulden bzw. Ertragsteueransprüche sind mit dem Betrag als Schuld bzw. Vermögenswert anzusetzen, in dessen Höhe eine Zahlung an die Steuerbehörden bzw. Erstattung von den Steuerbehörden erwartet wird. Hierbei sind die aktuellen Steuersätze zugrunde zu legen. Passive latente Steuern sind auf alle zu versteuernden temporären Differenzen zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld anzusetzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in IAS 12.15 beschrieben. Aktive latente Steuern sind auf alle temporären Differenzen zwischen dem Buchwert und dem Steuerwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld anzusetzen, sofern es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis vorhanden sein wird, gegen das die temporäre Differenz verwendet werden kann. Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in IAS 12.24 beschrieben. Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge und Steuergutschriften sind anzusetzen, sofern es wahrscheinlich ist, dass ein zu versteuerndes Ergebnis vorhanden sein wird, gegen das die temporäre Differenz verwendet werden kann. Latente steuern werden mit den Steuersätzen bewertet, die in der Periode gültig sein werden, in der sich die temporären Differenzen auflösen. Hierbei ist auf die Steuersätze zurückzugreifen, die zum Bilanzstichtag gültig oder angekündigt sind. Die steuerlichen Verhältnisse des Konzernunternehmens sind maßgebend. Latente Steuern sind undiskontiert anzusetzen. Aktive latente Steuern sind zu jedem Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Ist die Realisierung des Steueranspruchs in der Höhe nicht mehr wahrscheinlich, dann ist eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Betrag vorzunehmen, der voraussichtlich steuerlich geltend gemacht werden kann. Diese Wertminderungen sind in folgenden Perioden rückgängig zu machen, sofern es wieder wahrscheinlich ist, dass die Steueransprüche realisiert werden können. Der Ansatz und die Auflösung von latenten Steuern erfolgt erfolgswirksam, sofern der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wurde. Latente Steuern sind hingegen erfolgsneutral anzusetzen und aufzulösen, wenn der ihnen zugrunde liegende Sachverhalt unmittelbar mit dem Eigenkapital verrechnet wurde. IAS 12 verlangt umfangreiche Angaben im Zusammenhang mit den Regelungen des Standards.
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© 2001 Matthias Ax |
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