IAS 14

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  IAS 14 Segment Reporting (Segmentberichterstattung)
 

 

IAS 14 regelt die Grundsätze der Darstellung von Finanzinformationen nach Geschäftssegmenten und nach geographischen Segmenten. Unternehmen, deren Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente öffentlich gehandelt werden, und Unternehmen, die den Handel solcher Instrumente beantragt haben, sind zur Segmentberichterstattung verpflichtet. Unternehmen, die freiwillig Segmentinformationen in ihren Abschlüssen angeben, sollen die Anforderungen des Standards vollständig erfüllen.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2000 beginnen

 

Ein Geschäftssegment ist eine Teilaktivität eines Unternehmens, die ein individuelles Produkt oder eine Dienstleistung oder eine Gruppe ähnlicher Produkte oder Dienstleistungen erstellt oder erbringt und die Risiken und Chancen ausgesetzt ist, die sich von denen anderer Geschäftssegmente unterscheiden. Ein geographisches Segment ist eine Teilaktivität eines Unternehmens, die Produkte oder Dienstleistungen innerhalb eines spezifischen, wirtschaftlichen Umfelds anbietet oder erbringt und die Risiken und Chancen ausgesetzt ist, die sich von Teilaktivitäten in anderen wirtschaftlichen Umfeldern unterscheiden. Wichtigstes Kriterium für die Abgrenzung von Segmenten ist dementsprechend die segmentspezifischen Risiken und Chancen. Die Risiken und Chancen innerhalb von Geschäftssegmenten und geographischen Segmenten dürfen sich nicht signifikant unterscheiden. Die Organisationsstruktur und das interne Berichtsystem geben in der Regel die Grundlage für die Bestimmung der Segmente.

Der Ursprung und die Art der Risiken bestimmen, ob die Geschäftssegmente oder die geographischen Segmente das primäre Segmentberichtsformat des Unternehmens darstellen. Bilden die Geschäftssegmente das primäre Format für die Segmentberichterstattung, da sich die wesentlichen Risiken und Chancen aus Unterschieden in den Produkten und Dienstleistungen ergeben, dann bilden die geographischen Segmente das sekundäre Berichtsformat. Analog bilden die Geschäftssegmente das sekundäre Berichtsformat, sofern sich die wesentlichen Risiken und Chancen daraus ergeben, daß das Unternehmen in verschiedenen Regionen oder Ländern tätig ist.

Zwei oder mehr Geschäftssegmente oder geographische Segmente können zu einem Segment zusammengefaßt werden, sofern sie sich im Wesentlichen ähnlich sind.

Über ein Geschäftssegment oder geographisches Segment muß berichtet werden, wenn der Großteil seiner Erlöse aus den Verkäufen an externe Kunden stammt und der Erlös des Segments mindestens 10% der gesamten externen und internen Erlöse aller Segmente ausmacht, das Segmentergebnis mindestens 10% der Ergebnisse aller Segmente ausmacht oder die Segmentvermögenswerte mindestens 10% der Vermögenswerte aller Segmente betragen. Über Segmente, die die Größenkriterien nicht erfüllen, darf dennoch gesondert berichtet werden. Tragen die berichtspflichtigen Segmente weniger als 75% zum gesamten konsolidierten Erlös oder Unternehmenserlös bei, dann ist unbeachtlich der 10%-Grenzen über weitere Segmente gesondert zu berichten, bis die 75% mindestens erreicht sind.

Die Angabepflichten für das primäre Berichtsformat sind umfangreicher als für das sekundäre Berichtsformat. Die Berichtspflichten für das sekundäre Berichtsformat unterscheiden sich zudem, ob es sich hierbei um Geschäftssegmente oder geographische Segmente handelt. Anhang A des Standards enthält den Entscheidungsbaum für die Segmentdefinition. In Anhang B werden die Angabepflichten des Standards beispielhaft erläutert. Anhang C liefert eine tabellarische Zusammenfassung der Angabepflichten.

 

Der Standard
IAS14 Text 2002 (Amtsblatt der EU)

 

 

 


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 12.01.05