IAS 16

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 IAS 16 Property, Plant and Equipment (Sachanlagen)
   

IAS 16 regelt Ansatz und Bewertung von Sachanlagen. Ein Sachanlagegegenstand ist dann zu aktivieren, wenn dem Unternehmen aus seiner Nutzung künftig wirtschaftliche Vorteile erwachsen und die Anschaffungs-/Herstellungskosten zuverlässig bestimmbar sind. Teile eines Vermögenswerts sind gesondert zu aktivieren und abzuschreiben, wenn sie unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen oder über einen unterschiedlichen Wertminderungsverlauf verfügen, der unterschiedliche Abschreibungsverfahren rechtfertigt (z.B. Flugzeug und Turbinen). Ausgleichsansprüche gegen Dritte, die dadurch entstanden sind, dass Sachanlagevermögen im Wert gemindert oder aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden ist, sind im Zeitpunkt ihrer Entstehung erfolgswirksam zu erfassen

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004)

 

Wesentliche Abweichungen zu deutschen Regelungen:

  • Die (mögliche) Neubewertung verstößt gegen die im HGB vorgeschriebene Bewertung
    zu (fortgeführten) Anschaffungskosten.

  • Es wird nicht beanstandet, wenn an den Abschreibungsdauern der steuerlichen AfA-Tabellen für die Rechnungslegung nach HGB festgehalten wird. Für eine Rechnungslegung nach IAS sind die steuerlichen AfA-Tabellen höchstens eine Orientierungsgröße, wenn das Unternehmen keine entsprechenden Vermögenswerte in der Vergangenheit besaß und auch ansonsten keine besseren Erkenntnisse (z.B. Branchenvergleich) besitzt.

  • Eine Nutzungsdauerverlängerung darf nach deutschem Recht nur dann erfolgen, wenn bei Kapitalgesellschaften ansonsten die Generalnorm des § 264 II HGB (true and fair view) verletzt würde bzw. bei sonstigen Gesellschaften die ursprünglich geschätzte Nutzungsdauer willkürlich zu gering angesetzt wurde.

  • Die Angabepflichten nach IAS sind weiter gefaßt als die deutschen Anhangangaben.

 

 

Eine Sachanlage ist als Vermögenswert anzusetzen, sofern es wahrscheinlich ist, daß der zukünftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert dem Unternehmen zufließen wird, und die Kosten des Vermögenswerts verläßlich ermittelt werden können. Die Sachanlage ist im Zugangszeitpunkt mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

An den folgenden Abschlussstichtagen ist die Sachanlage grundsätzlich mit den um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen geminderten fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Alternativ kann die Sachanlage auch neubewertet werden. In diesem Fall ist sie mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Wird der Wert der Sachanlage über den Buchwert erhöht, dann ist dieser Betrag erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage einzustellen. Wird hingegen eine vorherige Wertminderung rückgängig gemacht, dann ist der Betrag erfolgswirksam zu erfassen. Eine Minderung des Buchwerts ist grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie nicht mit einer zuvor für die Sachanlage gebildeten Neubewertungsrücklage verrechnet werden kann.

Gegenstände des Sachanlagevermögens sind über ihre Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben. Die Abschreibungsmethode soll den Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens widerspiegeln. Die Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode sind regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen. IAS 36 ist auf Sachanlagen gemäß IAS 16 anzuwenden. Liegt eine Wertminderung vor, dann ist die Sachanlage außerplanmäßig abzuschreiben.

Es sind eine Reihe von Angaben zu den Sachanlagen zu machen.

 

Der Standard
IAS 16 Änderung (EU-Fassung 8.11.2005)
IAS16 Text 2004 (Amtsblatt der EU)
IAS16 Text 2002 (Amtsblatt der EU - nicht mehr gültig)

 
Interpretationen
IFRIC 1

 

 

 


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 29.01.06