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IAS 16 regelt Ansatz und
Bewertung von Sachanlagen. Ein Sachanlagegegenstand ist dann zu
aktivieren, wenn dem Unternehmen aus seiner Nutzung künftig
wirtschaftliche Vorteile erwachsen und die
Anschaffungs-/Herstellungskosten zuverlässig bestimmbar sind.
Teile eines Vermögenswerts sind gesondert zu aktivieren und
abzuschreiben, wenn sie unterschiedliche Nutzungsdauern
aufweisen oder über einen unterschiedlichen
Wertminderungsverlauf verfügen, der unterschiedliche
Abschreibungsverfahren rechtfertigt (z.B. Flugzeug und
Turbinen). Ausgleichsansprüche gegen Dritte, die dadurch
entstanden sind, dass Sachanlagevermögen im Wert gemindert oder
aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden ist, sind im
Zeitpunkt ihrer Entstehung erfolgswirksam zu erfassen
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen
(Standard 2004) |
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Wesentliche Abweichungen zu
deutschen Regelungen:
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Die (mögliche) Neubewertung
verstößt gegen die im HGB vorgeschriebene Bewertung
zu (fortgeführten) Anschaffungskosten.
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Es wird nicht beanstandet,
wenn an den Abschreibungsdauern der steuerlichen AfA-Tabellen für
die Rechnungslegung nach HGB festgehalten wird. Für eine
Rechnungslegung nach IAS sind die steuerlichen AfA-Tabellen
höchstens eine Orientierungsgröße, wenn das Unternehmen keine
entsprechenden Vermögenswerte in der Vergangenheit besaß und auch
ansonsten keine besseren Erkenntnisse (z.B. Branchenvergleich)
besitzt.
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Eine Nutzungsdauerverlängerung
darf nach deutschem Recht nur dann erfolgen, wenn bei
Kapitalgesellschaften ansonsten die Generalnorm des § 264 II HGB (true
and fair view) verletzt würde bzw. bei sonstigen Gesellschaften die
ursprünglich geschätzte Nutzungsdauer willkürlich zu gering
angesetzt wurde.
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Die Angabepflichten nach IAS
sind weiter gefaßt als die deutschen Anhangangaben.
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Eine Sachanlage ist als Vermögenswert anzusetzen,
sofern es wahrscheinlich ist, daß der zukünftige wirtschaftliche
Nutzen aus dem Vermögenswert dem Unternehmen zufließen wird, und die
Kosten des Vermögenswerts verläßlich ermittelt werden können. Die
Sachanlage ist im Zugangszeitpunkt mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bewerten.
An den folgenden
Abschlussstichtagen ist die Sachanlage grundsätzlich mit den um die
planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen geminderten
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
Alternativ kann die Sachanlage auch neubewertet werden. In diesem
Fall ist sie mit dem beizulegenden Zeitwert anzusetzen. Wird der
Wert der Sachanlage über den Buchwert erhöht, dann ist dieser Betrag
erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage einzustellen. Wird
hingegen eine vorherige Wertminderung rückgängig gemacht, dann ist
der Betrag erfolgswirksam zu erfassen. Eine Minderung des Buchwerts
ist grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie nicht mit
einer zuvor für die Sachanlage gebildeten Neubewertungsrücklage
verrechnet werden kann.
Gegenstände des
Sachanlagevermögens sind über ihre Nutzungsdauer planmäßig
abzuschreiben. Die Abschreibungsmethode soll den Verbrauch des
wirtschaftlichen Nutzens widerspiegeln. Die Nutzungsdauer und die
Abschreibungsmethode sind regelmäßig zu überprüfen und ggf.
anzupassen. IAS 36 ist auf Sachanlagen gemäß IAS 16 anzuwenden.
Liegt eine Wertminderung vor, dann ist die Sachanlage außerplanmäßig
abzuschreiben.
Es sind eine Reihe von Angaben
zu den Sachanlagen zu machen.
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