IAS 18

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IAS 18 Erträge (Revenue)

 

IAS 18 befaßt sich mit der Gewinnrealisierung bei dem Verkauf von Waren, dem Erbringen von Dienstleistungen und anderen betrieblichen Tätigkeiten zur Erzielung von Zins-, Lizenz- oder Dividendenerträgen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1995 beginnen

 

Erlöse sind mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder noch zu empfangenden Gegenleistung zu erfassen.

Der Standard regelt die Voraussetzungen für die Erfassung von Erlösen aus dem Verkauf von Gütern, aus der Erbringung von Dienstleistungen sowie aus Zinsen, Nutzungsentgelten und Dividenden. Zudem werden die Angabepflichten geregelt.

Erträge im allgemeinen und Umsatzerlöse im besonderen sind mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) der erhaltenen bzw. zu erhaltenden Gegenleistung zu bewerten. Dabei sind sämtliche Erlösschmälerungen zu berücksichtigen.

Ein Umsatzerlös gilt dann als realisiert, wenn

  • die mit dem Eigentum am Vermögenswert verbundenen maßgeblichen Risiken und Chancen auf den Käufer übergegangen sind,

  • der Verkäufer weder ein fortdauerndes Verfügungsrecht noch eine wirksame Beherrschung über den Vermögenswert zurückbehält,

  • die Höhe der Erlöse verläßlich bestimmt werden kann,

  • der Erlöseingang hinreichend wahrscheinlich ist und

  • die i.Z.m. dem Verkauf angefallenen und noch anfallenden Kosten verläßlich bestimmt werden können.

Die Vereinnahmung von Dienstleistungserlösen soll entsprechend der percentage of completion-Methode erfolgen (IAS 11).

Erträge wie Zinsen, Lizenzen und Dividenden sind zu erfassen, wenn die Bestimmung des Ertrags und dessen Eingang hinreichend sicher ist. Daraus ergeben sich im Regelfall folgende Erfassungsformen:

  • Zinsen: zeitanteilig.

  • Lizenzgebühren: in Höhe der aufgelaufenen Ansprüche gem. dem zugrunde liegenden Vertrag.

  • Dividenden: zu dem Zeitpunkt, zu dem der Dividendenanspruch rechtlich begründet
    wird.

Erträge im allgemeinen und Umsatzerlöse im besonderen sind mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) der erhaltenen bzw. zu erhaltenden Gegenleistung zu bewerten. Dabei sind sämtliche Erlösschmälerungen zu berücksichtigen. Unverzinsliche bzw. niedrig-verzinsliche Forderungen sind abzuzinsen. Als Abzinsungsfaktor ist dabei entweder der Marktzinssatz für entsprechende Kreditzusagen oder der Zinssatz, bei dessen Anwendung der abgezinste Forderungsbetrag dem aktuellen Barverkaufspreis entsprechen würde, zu verwenden. Die Differenz zwischen dem Nominalbetrag der Forderung und dem durch Abzinsung ermittelten Marktwert (fair value) ist in der/den Folgeperiode(n) als Zinsertrag zu behandeln.

Beim Tausch von gleichartigen Vermögenswerten findet keine Gewinnrealisierung statt. Werden jedoch unterschiedliche Güter oder Dienstleistungen getauscht, findet eine Gewinnrealisierung in Höhe des Betrags statt, zu dem der beizulegende Zeitwert (fair value) des erhaltenen Vermögenswerts (oder der Dienstleistung) den Buchwert des hingegebenen Vermögenswerts (oder der Dienstleistung) übersteigt. Läßt sich der beizulegende Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts nicht zuverlässig bestimmen, tritt
an seine Stelle der beizulegende Zeitwert des hingegebenen Vermögenswerts. Aufgrund der Schwierigkeit der Ermittlung der beizulegenden Zeitwerte (fair values) beim Tausch unterschiedlicher Werbedienstleistungen legt SIC-31 fest, daß in diesem Fall nur der beizulegende Zeitwert der hingegebenen Werbedienstleistung als bestimmbar gilt. Dieser Wert gilt jedoch nur dann als zuverlässig und damit ansetzbar, wenn unabhängige Geschäfte (Markttransaktionen), die keine Tauschgeschäfte sind und die sich auf ähnliche Werbedienstleistungen beziehen, zuverlässige Nachweise liefern, um ihn hinreichend zu begründen.

 

Der Standard
IAS18 Text 2002 (Amtsblatt der EU)

 

  


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 letzte Aktualisierung 12.01.05