 |
IAS 18 Erträge
(Revenue)
|
IAS 18 befaßt sich mit der Gewinnrealisierung
bei dem Verkauf von Waren, dem Erbringen von Dienstleistungen und
anderen betrieblichen Tätigkeiten zur Erzielung von Zins-, Lizenz-
oder Dividendenerträgen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1995 beginnen |
Erlöse sind mit dem
beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder noch zu empfangenden
Gegenleistung zu erfassen.
Der Standard regelt die
Voraussetzungen für die Erfassung von Erlösen aus dem Verkauf von
Gütern, aus der Erbringung von Dienstleistungen sowie aus Zinsen,
Nutzungsentgelten und Dividenden. Zudem werden die Angabepflichten
geregelt.
Erträge im allgemeinen und
Umsatzerlöse im besonderen sind mit dem beizulegenden Zeitwert (fair
value) der erhaltenen bzw. zu erhaltenden Gegenleistung zu bewerten.
Dabei sind sämtliche Erlösschmälerungen zu berücksichtigen.
Ein Umsatzerlös gilt dann als
realisiert, wenn
-
die mit dem Eigentum am
Vermögenswert verbundenen maßgeblichen Risiken und Chancen auf den
Käufer übergegangen sind,
-
der Verkäufer weder ein
fortdauerndes Verfügungsrecht noch eine wirksame Beherrschung über
den Vermögenswert zurückbehält,
-
die Höhe der Erlöse
verläßlich bestimmt werden kann,
-
der Erlöseingang
hinreichend wahrscheinlich ist und
-
die i.Z.m. dem Verkauf
angefallenen und noch anfallenden Kosten verläßlich bestimmt werden
können.
Die Vereinnahmung von
Dienstleistungserlösen soll entsprechend der percentage of
completion-Methode erfolgen (IAS 11).
Erträge wie Zinsen, Lizenzen
und Dividenden sind zu erfassen, wenn die Bestimmung des Ertrags und
dessen Eingang hinreichend sicher ist. Daraus ergeben sich im
Regelfall folgende Erfassungsformen:
-
Zinsen: zeitanteilig.
-
Lizenzgebühren: in Höhe der
aufgelaufenen Ansprüche gem. dem zugrunde liegenden Vertrag.
-
Dividenden: zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Dividendenanspruch rechtlich begründet
wird.
Erträge im allgemeinen und
Umsatzerlöse im besonderen sind mit dem beizulegenden Zeitwert (fair
value) der erhaltenen bzw. zu erhaltenden Gegenleistung zu bewerten.
Dabei sind sämtliche Erlösschmälerungen zu berücksichtigen.
Unverzinsliche bzw. niedrig-verzinsliche Forderungen sind
abzuzinsen. Als Abzinsungsfaktor ist dabei entweder der
Marktzinssatz für entsprechende Kreditzusagen oder der Zinssatz, bei
dessen Anwendung der abgezinste Forderungsbetrag dem aktuellen
Barverkaufspreis entsprechen würde, zu verwenden. Die Differenz
zwischen dem Nominalbetrag der Forderung und dem durch Abzinsung
ermittelten Marktwert (fair value) ist in der/den Folgeperiode(n)
als Zinsertrag zu behandeln.
Beim Tausch von gleichartigen
Vermögenswerten findet keine Gewinnrealisierung statt. Werden jedoch
unterschiedliche Güter oder Dienstleistungen getauscht, findet eine
Gewinnrealisierung in Höhe des Betrags statt, zu dem der
beizulegende Zeitwert (fair value) des erhaltenen Vermögenswerts
(oder der Dienstleistung) den Buchwert des hingegebenen
Vermögenswerts (oder der Dienstleistung) übersteigt. Läßt sich der
beizulegende Zeitwert des erhaltenen Vermögenswerts nicht
zuverlässig bestimmen, tritt
an seine Stelle der beizulegende Zeitwert des hingegebenen
Vermögenswerts. Aufgrund der Schwierigkeit der Ermittlung der
beizulegenden Zeitwerte (fair values) beim Tausch unterschiedlicher
Werbedienstleistungen legt SIC-31 fest, daß in diesem Fall nur der
beizulegende Zeitwert der hingegebenen Werbedienstleistung als
bestimmbar gilt. Dieser Wert gilt jedoch nur dann als zuverlässig
und damit ansetzbar, wenn unabhängige Geschäfte
(Markttransaktionen), die keine Tauschgeschäfte sind und die sich
auf ähnliche Werbedienstleistungen beziehen, zuverlässige Nachweise
liefern, um ihn hinreichend zu begründen.
|