IAS 19

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IAS 19 Employee benefits (Leistungen an Arbeitnehmer)  

 

IAS 19 regelt Ansatz und Bewertung von Leistungen, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer erbracht werden. Es besteht eine generelle Pflicht, unabhängig von Durchführungsweg, Leistungsordnung oder Unternehmensart, betriebliche Leistungen an Arbeitnehmer (vor allem Altersversorgungsleistungen, aber auch z.B. Jubiläums- oder Abfindungszahlungen) im Rahmen des Jahresabschlusses zu erfassen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2000 beginnen

Achtung: siehe auch IFRS 2 und IAS 26

 

Wesentliche Abweichungen zu deutschen Regelungen:

Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IAS 19 gilt als eine nach deutschen Grundsätzen zulässige Bewertungsmethode. Gem. HFA 2/1988 wird gefordert, daß der bilanzielle Wertansatz nach IAS 19 nicht den Wertansatz des steuerlichen Teilwerts unterschreiten darf.

 

In diesem Standard werden alle Vergütungsformen geregelt, die dem Arbeitnehmer für erbrachte Leistungen gewährt werden. Es handelt sich hierbei um kurzfristig fällige Leistungen, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, andere langfristig fällige Leistungen, Leistungen anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kapitalbeteiligungsleistungen.

Nach IFRS 19.8 sind alle kurzfristig fälligen Leistungen (z. B. Löhne, Gehälter) des Arbeitgebers in der Periode, in der der Arbeitnehmer seine vertragliche Leistung erbringt, als Aufwand mit dem undiskontierten Betrag zu erfassen. Ausnahme: In anderen Standards ist eine Aktivierung in Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen oder vorgeschrieben.

Ist der Aufwand in der laufenden Periode nicht bezahlt worden, ist der abzugrenzende Aufwand als Schuld, nicht aber als Rückstellung zu passivieren. Vorauszahlungen auf zukünftigen Aufwand sind als vorausbezahlter Aufwand im Umlaufvermögen zu aktivieren.

Bei den Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Renten) sind Beitragszusagen („defined contribution plan“) und Leistungszusagen („defined benefit plan“) zu unterscheiden. Bei einer Beitragszusage werden lediglich die in der Periode zu leistenden Beiträge aufwandswirksam erfasst. Bei einer Leistungszusage ist eine Schuld (in Ausnahmefällen ein Vermögenswert) in der Bilanz anzusetzen. Der Wert der Schuld ergibt sich aus folgendem Saldo:

  • der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung am Stichtag,
  • zuzüglich versicherungsmathematischer Gewinn und abzüglich versicherungsmathematischer Verluste,
  • abzüglich des noch nicht erfassten nachzuverrrechnenden Dienstzeitaufwands,
  • abzüglich des am Abschlussstichtag beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens.

Ein resultierender negativer Saldo ist als Vermögenswert in der Bilanz anzusetzen. Der jährliche in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassende Aufwand oder Ertrag ergibt sich aus dem Saldo folgender Beträge:

  • Dienstzeitaufwand der Periode,
  • Zinsaufwand,
  • erwarteter Ertrag aus dem Planvermögen und aus anderen Erstattungsansprüchen,
  • versicherungsmathematische Gewinne und Verluste,
  • nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand,
  • Auswirkungen von Plankürzungen und Abgeltungen.

Der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung am Stichtag wird nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren („projected unit credit method“) ermittelt. Hierzu sind vielfältige versicherungsmathematische Annahmen zu treffen. Ändern sich die Schätzungen der versicherungsmathematischen Annahmen oder ergeben sich Differenzen zwischen dem erwarteten und dem tatsächlichen Ertrag aus dem Planvermögen, dann entstehen versicherungsmathematische Gewinne und Verluste. Diese versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste können entweder über die Laufzeit der Vereinbarung verteilt, sofort erfolgswirksam erfasst oder entsprechend der „Korridorlösung behandelt werden. Im Fall der „Korridorlösung“ müssen sie nur insoweit erfasst werden, als sie einen genau definierten Korridor übersteigen. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand ergibt sich, sofern das Unternehmen Leistungen aus einer bestimmten Zusage ändert. In einem solchen Fall wird der Aufwand entweder über den durchschnittlichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unverfallbarkeit der Vereinbarung der Anwartschaften verteilt oder sofort erfolgswirksam erfasst, wenn die Anwartschaften bereits unverfallbar sind. Das Planvermögen wird mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet. Für leistungsorientierte Pläne werden umfangreiche Angaben verlangt.

Die Regelungen des Standards für die anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer verweisen im Wesentlichen auf die Regelungen zu den Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Leistungen aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfaßt werden.

Die Projected Unit Credit Method als spezielles Anwartschafts-Ansammlungsverfahren (accrued benefit valuation method) ist die einzig zulässige Bewertungsmethode nach IAS 19. Mit dieser Methode wird sowohl der Gesamt-Verpflichtungsumfang am Bilanzstichtag ermittelt (defined benefit obligation) wie auch eine der Kostenkomponenten (current service cost = Barwert des in der Periode hinzuverdienten Anspruchs nach der Leistungsformel). Der Gesamtaufwand einer Periode besteht allerdings – neben den current service cost – aus weiteren Kostenkomponenten (Zinskosten, ggf. vermindert um Zinserträge externer Vermögenswerte; Verteilungsbeträge etwaiger versicherungsmathematischer Gewinne oder Verluste; nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand; Kosten aus etwaigen Plankürzungen oder Abgeltungen).

 

Der Standard
IAS 19 Änderung (EU-Fassung 8.11.2005)
IAS19 Text 2002 (Amtsblatt der EU)

 

  


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 letzte Aktualisierung 29.01.06