 |
IAS 19
Employee benefits
(Leistungen
an Arbeitnehmer)
|
IAS 19 regelt Ansatz und
Bewertung von Leistungen, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer
erbracht werden. Es besteht eine generelle Pflicht, unabhängig von
Durchführungsweg, Leistungsordnung oder Unternehmensart,
betriebliche Leistungen an Arbeitnehmer (vor allem
Altersversorgungsleistungen, aber auch z.B. Jubiläums- oder
Abfindungszahlungen) im Rahmen des Jahresabschlusses zu erfassen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2000 beginnen
Achtung: siehe auch
IFRS 2 und
IAS 26 |
|
Wesentliche Abweichungen
zu deutschen Regelungen:
Die Bilanzierung von
Pensionsrückstellungen nach IAS 19 gilt als eine nach deutschen
Grundsätzen zulässige Bewertungsmethode. Gem. HFA 2/1988 wird
gefordert, daß der bilanzielle Wertansatz nach IAS 19 nicht den
Wertansatz des steuerlichen Teilwerts unterschreiten darf. |
In
diesem Standard werden alle Vergütungsformen geregelt, die dem
Arbeitnehmer für erbrachte Leistungen gewährt werden. Es handelt
sich hierbei um kurzfristig fällige Leistungen, Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, andere langfristig fällige
Leistungen, Leistungen anläßlich der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und Kapitalbeteiligungsleistungen.
Nach IFRS 19.8 sind alle
kurzfristig fälligen Leistungen (z. B. Löhne, Gehälter) des
Arbeitgebers in der Periode, in der der Arbeitnehmer seine
vertragliche Leistung erbringt, als Aufwand mit dem undiskontierten
Betrag zu erfassen. Ausnahme: In anderen Standards ist eine
Aktivierung in Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen oder
vorgeschrieben.
Ist der Aufwand in der laufenden Periode nicht bezahlt worden, ist
der abzugrenzende Aufwand als Schuld, nicht aber als Rückstellung zu
passivieren. Vorauszahlungen auf zukünftigen Aufwand sind als
vorausbezahlter Aufwand im Umlaufvermögen zu aktivieren.
Bei den Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Renten) sind
Beitragszusagen („defined contribution plan“) und Leistungszusagen
(„defined benefit plan“) zu unterscheiden. Bei einer Beitragszusage
werden lediglich die in der Periode zu leistenden Beiträge
aufwandswirksam erfasst. Bei einer Leistungszusage ist eine Schuld
(in Ausnahmefällen ein Vermögenswert) in der Bilanz anzusetzen. Der
Wert der Schuld ergibt sich aus folgendem Saldo:
- der Barwert der leistungsorientierten
Verpflichtung am Stichtag,
- zuzüglich versicherungsmathematischer
Gewinn und abzüglich versicherungsmathematischer Verluste,
- abzüglich des noch nicht erfassten
nachzuverrrechnenden Dienstzeitaufwands,
- abzüglich des am Abschlussstichtag
beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens.
Ein resultierender negativer Saldo ist als
Vermögenswert in der Bilanz anzusetzen. Der jährliche in der Gewinn-
und Verlustrechnung zu erfassende Aufwand oder Ertrag ergibt sich
aus dem Saldo folgender Beträge:
- Dienstzeitaufwand der Periode,
- Zinsaufwand,
- erwarteter Ertrag aus dem Planvermögen und
aus anderen Erstattungsansprüchen,
- versicherungsmathematische Gewinne und
Verluste,
- nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand,
- Auswirkungen von Plankürzungen und
Abgeltungen.
Der Barwert der
leistungsorientierten Verpflichtung am Stichtag wird nach dem
Anwartschaftsbarwertverfahren („projected unit credit method“)
ermittelt. Hierzu sind vielfältige versicherungsmathematische
Annahmen zu treffen. Ändern sich die Schätzungen der
versicherungsmathematischen Annahmen oder ergeben sich Differenzen
zwischen dem erwarteten und dem tatsächlichen Ertrag aus dem
Planvermögen, dann entstehen versicherungsmathematische Gewinne und
Verluste. Diese versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste
können entweder über die Laufzeit der Vereinbarung verteilt, sofort
erfolgswirksam erfasst oder entsprechend der „Korridorlösung
behandelt werden. Im Fall der „Korridorlösung“ müssen sie nur
insoweit erfasst werden, als sie einen genau definierten Korridor
übersteigen. Nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand ergibt sich,
sofern das Unternehmen Leistungen aus einer bestimmten Zusage
ändert. In einem solchen Fall wird der Aufwand entweder über den
durchschnittlichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Unverfallbarkeit
der Vereinbarung der Anwartschaften verteilt oder sofort
erfolgswirksam erfasst, wenn die Anwartschaften bereits unverfallbar
sind. Das Planvermögen wird mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet.
Für leistungsorientierte Pläne werden umfangreiche Angaben verlangt.
Die Regelungen des Standards
für die anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer
verweisen im Wesentlichen auf die Regelungen zu den Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Leistungen aus Anlaß der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfen nur unter bestimmten
Voraussetzungen erfaßt werden.
Die Projected Unit Credit
Method als spezielles Anwartschafts-Ansammlungsverfahren (accrued
benefit valuation method) ist die einzig zulässige Bewertungsmethode
nach IAS 19. Mit dieser Methode wird sowohl der
Gesamt-Verpflichtungsumfang am Bilanzstichtag ermittelt (defined
benefit obligation) wie auch eine der Kostenkomponenten (current
service cost = Barwert des in der Periode hinzuverdienten Anspruchs
nach der Leistungsformel). Der Gesamtaufwand einer Periode besteht
allerdings – neben den current service cost – aus weiteren
Kostenkomponenten (Zinskosten, ggf. vermindert um Zinserträge
externer Vermögenswerte; Verteilungsbeträge etwaiger
versicherungsmathematischer Gewinne oder Verluste;
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand; Kosten aus etwaigen
Plankürzungen oder Abgeltungen).
|