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IAS 2 regelt, wie Vorräte unter Beachtung des
Anschaffungskostenprinzips bewertet werden. Der Standard enthält
keine Regelungen zu einer möglichen „fair value“-Bewertung. Vorräte
sind zum Verkauf oder zum Verbrauch im Produktionsprozess bestimmt
bzw. werden als Halb- und Fertigfabrikate bezeichnet.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen
(Standard 2004) |
Wesentliche Abweichungen
zu deutschen Regelungen:
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Eine Gewinnmarge wird
zur Ermittlung des Nettoveräußerungswerts nicht in Abzug
gebracht.
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Bei der
Herstellungskostenermittlung ist der Gemeinkostenansatz nach
IAS 2 verpflichtend;
nach § 255 II S. 3 und 4 HGB besteht ein Wahlrecht.
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Die Bewertung mit der
Standardkostenmethode ist nach HGB nicht vorgesehen.
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Dieser überarbeitete
International Accounting Standard ersetzt den vom Board im Oktober
1975 genehmigten IAS 2, Bewertung und Darstellung von Vorräten im
Zusammenhang mit dem historischen Anschaffungs- oder
Herstellungskostenprinzip. Der überarbeitete Standard war erstmals
in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 1995 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Die Zielsetzung dieses Standards ist es, die
Behandlung von Vorräten unter Beachtung des
Anschaffungskostenprinzips zu regeln. Die primäre Fragestellung ist
dabei die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die als
Vermögenswert anzusetzen und fortzuschreiben sind, bis die
entsprechenden Erlöse realisiert sind. Dieser Standard gibt
praktische Anleitungen für die Ermittlung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und deren nachfolgende Erfassung als Aufwand
einschließlich etwaiger Abwertungen auf den Nettoveräußerungswert.
Er enthält außerdem Anleitungen hinsichtlich der Verfahren, nach
denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Vorräten
zugeordnet werden.
Der Standard enthält keine Regelungen zu einer möglichen „fair value“-Bewertung. Vorräte
sind zum Verkauf oder zum Verbrauch im Produktionsprozess bestimmt
bzw. werden als Halb- und Fertigfabrikate bezeichnet.
Vorräte sind an jedem Abschlussstichtag mit dem
niedrigeren Wert aus Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und dem
Nettoveräußerungswert zu bewerten.
Für Vorräte, die nicht austauschbar bzw. für bestimmte Zwecke
hergestellt werden, gilt der Einzelbewertungsgrundsatz.
Auf die übrigen Vorräte können
Bewertungsvereinfachungsverfahren angewendet werden. Zulässig sind
das Fifo-Verfahren oder die Durchschnittsmethode (Benchmark-Methoden).
Nettoveräußerungswert (Net realisable value): erwarteter VKP abzgl.
Fertigstellungs- und Vertriebskosten.
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