Internationale Rechnungslegung und Jahresabschluß  IAS/IFRS

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IAS 21

IAS/IFRS


 
 
IAS 21 The effects of changes in foreign exchange rates (Auswirkungen von Wechselkursänderungen)

 

IAS 21 regelt die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften sowie die Umrechnung von Abschlüssen, die in fremder Währung aufgestellt werden

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1995 beginnen

 

 

Wesentliche Abweichungen zu deutschen Regelungen:
  • Im HGB selbst findet sich keine Regelung zur Fremdwährungsumrechnung (Ausnahme: Rechnungslegung der Kreditinstitute).

  • Die erfolgswirksame Behandlung (unrealisierter) positiver Umrechnungsdifferenzen steht grds. im Widerspruch zum deutschen Realisationsprinzip. Soweit es sich um Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen bzw. sich in naher Zukunft realisierende Fremdwährungsposten handelt, wird eine erfolgswirksame Umrechnung zum Bilanzstichtag jedoch für zulässig erachtet.

  • Nach dem Entwurf einer Stellungnahme des HFA („Zur Währungsumrechnung im Konzernabschluß“) sind bei der Schuldenkonsolidierung Währungsgewinne/-verluste, die nach Aufrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten in der GuV verbleiben, erfolgsneutral (z.B. durch Einstellung in den Posten „Währungsumrechnungsdifferenz“) zu erfassen. Nach IAS 21.34 gelten diese Erfolgswirkungen im Konzernabschluß als realisiert und verbleiben in der GuV, obwohl das Grundgeschäft (gem. dem Einheitsgrundsatz) eliminiert wurde. Eine erfolgsneutrale Behandlung (Einstellung in den Posten „Währungsumrechnungsdifferenz“) ist nur dann zulässig, wenn die Transaktion wie ein zusätzliches Investment in die Beteiligung zu qualifizieren ist. Praktisch reduziert sich diese Behandlung damit auf Ausnahmefälle, z.B. wenn eine Rückforderung eines Darlehens an ein Tochterunternehmen bereits im Zeitpunkt der Gewährung nicht erwogen wird.

  • Weitergehende Angabepflichten als nach HGB.

 

 

Ein Fremdwährungsgeschäft ist bei der erstmaligen Erfassung mit dem zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls gültigen Umrechnungskurs zwischen der Berichtswährung und der Fremdwährung (Kassakurs) in die Berichtswährung umzurechnen.

Aus Vereinfachungsgründen können als Näherungswert auch Durchschnittskurse angewendet werden. An den folgenden Abschlussstichtagen sind monetäre Posten mit dem Stichtagskurs umzurechnen, nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, sind mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen und nicht monetäre Posten, die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts umzurechnen. Umrechnungsdifferenzen sind grundsätzlich als Aufwand oder Ertrag der Periode zu erfassen, in der sie entstanden sind. Umrechnungsdifferenzen, die sich im Zusammenhang mit Nettoinvestitionen in wirtschaftlich selbständige Teileinheiten ergeben, und Umrechnungsdifferenzen, die sich aus Fremdwährungsverbindlichkeiten ergeben, die zur Kurssicherung von Nettoinvestitionen eingegangen wurden, sind von dem Grundsatz der erfolgswirksamen Erfassung ausgenommen. Eine Sonderregelung besteht auch für Umrechnungsdifferenzen, die sich aus einer starken Abwertung oder dem Verfall einer Währung ergeben. Unter bestimmten Voraussetzungen existiert für diese Fälle ein Wahlrecht zwischen einer erfolgsneutralen und einer erfolgswirksamen Erfassung.

Die Umrechnungsmethoden für ausländische Geschäftsbetriebe sind von der Art ihrer Finanzierung abhängig. Zu diesem Zweck wird zwischen in den Geschäftsbetrieb des berichtenden Unternehmens integrierten Geschäftsbetrieben und wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheiten unterschieden.

Handelt es sich bei dem Geschäftsbetrieb um eine ausländische Teileinheit, die in den Geschäftsbetrieb des berichtenden Unternehmens integriert ist, dann sind die Aktivitäten dieser Einheit als unselbständige Fremdwährungsgeschäfte des Mutterunternehmens anzusehen. Funktionale Währung ist die Währung des Mutterunternehmens.

Handelt es sich andererseits um eine selbständige ausländische Teileinheit, dann ist die Währung des Landes, in der die Teileinheit ihren Sitz hat, regelmäßig die funktionale Währung.

Der Standard umfaßt zudem Regelungen im Zusammenhang mit der Behandlung von Währungsdifferenzen beim Abgang einer wirtschaftlich selbständigen Teileinheit und beim Wechsel in der Klassifizierung eines ausländischen Geschäftsbetriebs. Der Standard enthält weiterhin Angabepflichten und Übergangsvorschriften.

 

Der Standard
IAS 21Text 2006 (Amtsblatt der EU)
IAS 21Text 2004 (Amtsblatt der EU)
IAS 21Text 2002 (Amtsblatt der EU)

 


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 letzte Aktualisierung 19.10.09