 |
IAS 21
The effects of changes in foreign
exchange rates
(Auswirkungen von Wechselkursänderungen)
| IAS 21
regelt die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften sowie die
Umrechnung von Abschlüssen, die in fremder Währung aufgestellt
werden
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1995 beginnen |
Wesentliche Abweichungen
zu deutschen Regelungen:
-
Im HGB selbst findet
sich keine Regelung zur Fremdwährungsumrechnung (Ausnahme:
Rechnungslegung der Kreditinstitute).
-
Die erfolgswirksame
Behandlung (unrealisierter) positiver Umrechnungsdifferenzen
steht grds. im Widerspruch zum deutschen Realisationsprinzip.
Soweit es sich um Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen bzw. sich in naher Zukunft
realisierende Fremdwährungsposten handelt, wird eine
erfolgswirksame Umrechnung zum Bilanzstichtag jedoch für
zulässig erachtet.
-
Nach dem Entwurf einer
Stellungnahme des HFA („Zur Währungsumrechnung im
Konzernabschluß“) sind bei der Schuldenkonsolidierung
Währungsgewinne/-verluste, die nach Aufrechnung der
Forderungen und Verbindlichkeiten in der GuV verbleiben,
erfolgsneutral (z.B. durch Einstellung in den Posten
„Währungsumrechnungsdifferenz“) zu erfassen. Nach IAS 21.34
gelten diese Erfolgswirkungen im Konzernabschluß als
realisiert und verbleiben in der GuV, obwohl das Grundgeschäft
(gem. dem Einheitsgrundsatz) eliminiert wurde. Eine
erfolgsneutrale Behandlung (Einstellung in den Posten
„Währungsumrechnungsdifferenz“) ist nur dann zulässig, wenn
die Transaktion wie ein zusätzliches Investment in die
Beteiligung zu qualifizieren ist. Praktisch reduziert sich
diese Behandlung damit auf Ausnahmefälle, z.B. wenn eine
Rückforderung eines Darlehens an ein Tochterunternehmen
bereits im Zeitpunkt der Gewährung nicht erwogen wird.
-
Weitergehende
Angabepflichten als nach HGB.
|
Ein
Fremdwährungsgeschäft ist bei der erstmaligen Erfassung mit dem zum
Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls gültigen Umrechnungskurs zwischen
der Berichtswährung und der Fremdwährung (Kassakurs) in die
Berichtswährung umzurechnen.
Aus Vereinfachungsgründen
können als Näherungswert auch Durchschnittskurse angewendet werden.
An den folgenden Abschlussstichtagen sind monetäre Posten mit dem
Stichtagskurs umzurechnen, nicht monetäre Posten, die zu
historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden,
sind mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen und nicht
monetäre Posten, die mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden,
sind mit dem Kurs zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden
Zeitwerts umzurechnen. Umrechnungsdifferenzen sind grundsätzlich als
Aufwand oder Ertrag der Periode zu erfassen, in der sie entstanden
sind. Umrechnungsdifferenzen, die sich im Zusammenhang mit
Nettoinvestitionen in wirtschaftlich selbständige Teileinheiten
ergeben, und Umrechnungsdifferenzen, die sich aus
Fremdwährungsverbindlichkeiten ergeben, die zur Kurssicherung von
Nettoinvestitionen eingegangen wurden, sind von dem Grundsatz der
erfolgswirksamen Erfassung ausgenommen. Eine Sonderregelung besteht
auch für Umrechnungsdifferenzen, die sich aus einer starken
Abwertung oder dem Verfall einer Währung ergeben. Unter bestimmten
Voraussetzungen existiert für diese Fälle ein Wahlrecht zwischen
einer erfolgsneutralen und einer erfolgswirksamen Erfassung.
Die Umrechnungsmethoden für
ausländische Geschäftsbetriebe sind von der Art ihrer Finanzierung
abhängig. Zu diesem Zweck wird zwischen in den Geschäftsbetrieb des
berichtenden Unternehmens integrierten Geschäftsbetrieben und
wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheiten
unterschieden. Handelt
es sich bei dem Geschäftsbetrieb um eine ausländische Teileinheit,
die in den Geschäftsbetrieb des berichtenden Unternehmens integriert
ist, dann sind die Aktivitäten dieser Einheit als unselbständige
Fremdwährungsgeschäfte des Mutterunternehmens anzusehen. Funktionale
Währung ist die Währung des Mutterunternehmens.
Handelt es sich andererseits
um eine selbständige ausländische Teileinheit, dann ist die Währung
des Landes, in der die Teileinheit ihren Sitz hat, regelmäßig die
funktionale Währung. Der
Standard umfaßt zudem Regelungen im Zusammenhang mit der Behandlung
von Währungsdifferenzen beim Abgang einer wirtschaftlich
selbständigen Teileinheit und beim Wechsel in der Klassifizierung
eines ausländischen Geschäftsbetriebs. Der Standard enthält
weiterhin Angabepflichten und Übergangsvorschriften.
|