IAS 22

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IAS 22 Business combinations (Unternehmenszusammenschlüsse)
   

IAS 22 regelt die Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen nach der Erwerbsmethode („purchase method“) und nach der Interessenzusammenführungsmethode („pooling of interest method“). Welche der beiden Methoden der Kapitalkonsolidierung anzuwenden ist, hängt entscheidend von der Frage ab, ob es einen Erwerber gibt oder nicht (SIC-9). IAS 22 steht in einem engen Zusammenhang zu IAS 27.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.7.1999 beginnen

IAS 22 wurde durch IFRS 3 ersetzt (ab 2005)

Ein Goodwill wird zukünftig einem regelmäßigen Impairment Test unterzogen.

 

 

Wesentliche Abweichungen zu deutschen Regelungen:

 

  • Die unitings of interests-Methode ist nach IAS verpflichtend anzuwenden, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach HGB besteht unter gewissen Voraussetzungen das Wahlrecht, diese Methode anzuwenden (§ 302 HGB). Die Antizipation des künftigen Eintritts von Vertragsbedingungen bei der Erstkonsolidierung widerspricht dem deutschen Stichtagsprinzip.

  • Ein bei der Konsolidierung entstehender passivischer Unterschiedsbetrag darf nur
    unter den in § 309 III HGB genannten Bedingungen aufgelöst werden.

  • Neben den Regelungen des HGB existiert DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss. DRS 4 zeichnet sich dadurch aus, dass er viele im HGB begründete Abweichungen zu den IAS-Regelungen beseitigt und damit im Vergleich zu den IAS eine Annäherung ermöglicht, gleichzeitig jedoch Widersprüche und Unvereinbarkeiten zu den Vorschriften des HGB erzeugt.

  • Ein wesentlicher Unterschied zum (derzeitigen) IAS 22 ergibt sich aus dem Umstand, dass DRS 4 eine Kapitalkonsolidierung nach der unitings of interests-Methode nicht vorsieht.

 

Unternehmenszusammenschlüsse sind in den meisten Fällen nach der Erwerbsmethode abzubilden, da in der Regel ein Unternehmen die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erlangt. Ab dem Erwerbszeitpunkt setzt der Erwerber die identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens sowie einen eventuell entstehenden Goodwill oder negativen Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz an und erfasst die Erträge und Aufwendungen des erworbenen Unternehmens in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung.

Die Anschaffungskosten für das erworbene Unternehmen bestimmen sich nach der Gegenleistung des erwerbenden Unternehmens. Die Gegenleistung ergibt sich aus den Zahlungsmitteln, den Zahlungsmitteläquivalenten und dem beizulegenden Zeitwert anderer Gegenleistungen im Erwerbszeitpunkt. In der Konzernbilanz sind die erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden vollständig und einzeln anzusetzen, sofern es wahrscheinlich ist, dass der mit ihnen verbundene künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zufließen oder vom Unternehmen abfließen wird und die Anschaffungskosten oder die beizulegenden Zeitwerte der Vermögenswerte und Schulden verlässlich bestimmt werden können. Der hat zudem im Erwerbszeitpunkt eine Rückstellung für Schulden zu bilden, die keine Schuld des erworbenen Unternehmens war (Restrukturierungsrückstellung), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Für die Verteilung der Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs auf die erworbenen Vermögenswerte und Schulden stehen zwei Methoden zur Auswahl. Nach der beteiligungsproportionalen Neubewertungsmethode (Benchmark-Methode) werden die stillen Reserven und Lasten entsprechend dem Anteil des Mutterunternehmens am Tochterunternehmen aufgedeckt. Nach der vollständigen Neubewertungsmethode (alternativ zulässige Methode) werden die stillen Reserven und Lasten vollständig aufgedeckt. Der Anteil des Mutterunternehmens am Tochterunternehmen spielt hierbei keine Rolle. Die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten wird nach keiner der beiden Methoden durch die Anschaffungskosten begrenzt.

Der Standard regelt, wie die beizulegenden Zeitwerte zu bestimmen sind.

Übersteigen die Anschaffungskosten des Unternehmens den erworbenen Anteil an den beizulegenden Zeitwerten der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden, dann ist die Differenz als Goodwill in der Konzernbilanz anzusetzen. Der Goodwill ist planmäßig über seine Nutzungsdauer abzuschreiben. Es besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Nutzungsdauer einen Zeitraum von 20 Jahren nicht überschreitet. Grundsätzlich ist der Goodwill linear abzuschreiben, sofern keine andere Methode den Wertverzehr des Goodwill besser abbildet. Abschreibungsdauer und Abschreibungsmethode sind zum Ende jedes Geschäftsjahrs zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Regelungen des IAS 36 sind bei der Bestimmung eines etwaigen Wertberichtigungsbedarfs anzuwenden.

Übersteigen die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen Vermögenswerte und Schulden die Anschaffungskosten des Unternehmens, dann ist die Differenz als negativer Unterschiedsbetrag in der Bilanz anzusetzen. Sofern er auf erwartete Verluste und Aufwendungen zurückzuführen ist, ist er in dem Zeitpunkt erfolgswirksam aufzulösen, in dem die erwarteten Verluste oder Aufwendungen eintreten. Beruht der negative Unterschiedsbetrag nicht auf erwarteten künftigen Verlusten oder Aufwendungen, dann ist er bis zur Höhe der beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nicht-monetären Vermögenswerte planmäßig über die gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der identifizierbaren erworbenen und abnutzbaren Vermögenswerte als Ertrag zu vereinnahmen. Der Betrag, der die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen nicht-monetären Vermögenswerte überschreitet, ist sofort erfolgswirksam zu erfassen.

Weiterhin enthält der Standard Regelungen sukzessiven Anteilserwerb, zu Anpassungen der Gegenleistung für den Erwerb bedingt durch künftige Ereignisse, zu nachträglichen Änderungen der Anschaffungskosten sowie zur nachträglichen Identifizierung oder Bewertungsänderungen von identifizierbaren Vermögenswerten oder Schulden.

In den seltenen Fällen, in den ein Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss nicht identifiziert werden kann, muss der Unternehmenszusammenschluss unter bestimmten Voraussetzungen mit der Interessenzusammenführungsmethode abgebildet werden. In einem solchen Fall werden die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden fortgeführt und dementsprechend weder stille Reserven noch stille Lasten aufgedeckt. Ein Goodwill oder negativer Unterschiedsbetrag wird nicht angesetzt.

Der Standard sieht umfangreiche Angabepflichten und detaillierte Übergangsvorschriften vor.

Wird ein Goodwill über mehr als 20 Jahre abgeschrieben, ist prinzipiell ein impairment test durchzuführen, auch wenn keine Anzeichen für einen Wertverlust erkennbar sind.

 

IAS 22 Text 2002 (Amtsblatt der EU)
Sukzessive Anteilserwerbe in der Konzernrechnungslegung (Küting, Elprana, Wirth)

  


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 12.01.05