IAS 28

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IAS 28 Accounting for Investments in Associates (Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen)
   

IAS 28 ist auf die Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen anzuwenden. Beteiligungen werden nach IAS 28 als assoziierte Unternehmen qualifiziert, wenn ein maßgeblicher Einfluß (significant influence) auf die Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens ausgeübt werden kann. Ein beherrschender Einfluß (Tochterunternehmen) oder eine gemeinschaftliche Leitung mit Dritten (Gemeinschaftsunternehmen) darf nicht vorliegen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004)

 
Wesentliche Abweichungen zu deutschen Regelungen:
  • Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind nach deutschem Recht im Einzelabschluß zwingend mit ihren Anschaffungskosten bzw. ihrem niedrigeren beizulegenden Wert zu bewerten.

  • Die Anwendung der Equity-Methode oder eine Neubewertung ist nicht gestattet.

  • In der Konzernbilanz ist die Anwendung der Equity-Methode für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen vorgeschrieben. Die Bewertung kann dabei nach der Buchwertmethode (§ 312 I Nr. 1 HGB) oder der Kapitalanteilsmethode (§ 312 I Nr. 2 HGB) erfolgen.

  • Für den Konzernabschluß existiert neben den Regelungen des HGB der DRS 8 Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im Konzernabschluß, der die Regelungen des HGB ergänzt und in Teilen erstmals konkretisiert.

  • DRS 8 verlangt die Aufstellung eines Zwischenabschlusses, wenn der Bilanzstichtag des assoziierten Unternehmens mehr als drei Monate vor dem Konzernbilanzstichtag liegt; eine Anforderung die auch über die derzeitige IAS-Regelung hinausgeht.

Die Bewertung von Beteiligungen im Einzel- und Konzernabschluß hat einen besonderen Stellenwert innerhalb der Rechnungslegung.

Die Frage nach der Zuordnung von Anteilen an anderen Unternehmen zu bestimmten Beteiligungsformen wird in den IAS/IFRS einheitlich auf Einzelabschluß- und Konzernebene vorgenommen. Es wird unterschieden:

  •  unter Kontrolle stehenden Tochterunternehmen (IAS 27)

  •  unter maßgeblichem Einfluß stehenden assoziierten Unternehmen (IAS 28)

  • unter Kontrolle oder signifikantem Einfluß stehenden Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) (IAS 31)

Die Abgrenzung von Beteiligungen zu sonstigen Anteilen ist an das Kriterium des  signifikanten und maßgeblichen Einflusses geknüpft. Entscheidend ist jeweils die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluß auszuüben. Ein signifikanter Einfluß wird vermutet (IAS 28.4), wenn der unmittelbar und mittelbar gehaltene Stimmrechtsanteil mindestens 20 % beträgt, es sei denn, daß diese Annahme durch bestimmte Indizien (z. B. Rechtsstreitigkeiten, strittige Gesellschafterentscheidungen) widerlegt wird. Umgekehrt wird bei einem Stimmrechtsanteil unter 20 % vermutet, daß kein signifikanter Einfluß vorliegt. Allerdings kann auch hier durch Assoziierungsindizien, wie z. B. die Vertretung in Gesellschaftsorganen, die Mitwirkung an der Geschäftspolitik oder Austausch von Führungspersonal, diese Annahme negiert werden.

Ein maßgeblicher Einfluß wird widerlegbar vermutet bei einer (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligungsquote von mindestens 20%, gemessen an den Stimmrechtsanteilen. Für die Berücksichtigung potenzieller Stimmrechte gelten die Ausführungen zu SIC-33 in IAS 27 analog. Ein maßgeblicher Einfluß ist ferner anzunehmen,
wenn:

  • das Unternehmen die Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens mitbestimmt

  • das Unternehmen einen Sitz in den maßgeblichen Aufsichts- oder Leitungsorganen
    des Beteiligungsunternehmens innehat

  • beträchtliche leistungswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche oder personelle Transaktionen zwischen den Unternehmen stattfinden

  • das Unternehmen dem Beteiligungsunternehmen wichtige technische Informationen
    zur Verfügung stellt


Als Beteiligung i. S. von § 271 Abs. 1 HGB gelten im Handelsrecht im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt 20 % des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Im Gegensatz zu den IAS stellt der Beteiligungsbegriff des HGB nicht auf die Einflußnahme ab, sondern auf die Herstellung einer dauernden Bindung zum eigenen Unternehmen. Es genügt daher – im Gegensatz zu den IAS – handelsrechtlich nicht, eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung auszuschließen. Es muß darüber hinaus ausgeschlossen sein, daß die Anteile zur Herstellung einer sonstigen dauernden Verbindung dienen sollen. Die HGB-Definition ist insofern subjektiver, da sie an den Verwendungszweck und nicht an die objektive Einflußmöglichkeit anknüpft.

Die Abgrenzung zwischen Beteiligungen und einfachen Anteilen unterhalb der Beteiligungsschwelle hat handelsrechtlich nur insoweit Bedeutung, als es um die Form des Niederstwertprinzips – gemildert oder streng – geht. Nach IFRS bestimmt die Anteilsart hingegen grundlegend die Bewertung. Einfache Anteile sind gem. IAS 39.10 zu bewerten und zwingend mit dem Fair Value anzusetzen. Bei Beteiligungen sind nach IAS 27, 28 oder 31 einzelbilanziell auch andere Bewertungen (z. B. At-Equity) zulässig.

 
Der Standard
 IAS 28 Text 2004 (Amtsblatt der EU)
 IAS 28 Text 2002 (Amtsblatt der EU - nicht mehr gültig)

 

  


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 12.01.05