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IAS 28 |
Accounting for Investments in Associates
(Bilanzierung von Anteilen an assoziierten
Unternehmen) |
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IAS 28 ist auf die
Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen
anzuwenden. Beteiligungen
werden nach IAS 28 als assoziierte Unternehmen qualifiziert,
wenn ein maßgeblicher Einfluß (significant influence) auf die
Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens ausgeübt werden
kann. Ein beherrschender Einfluß (Tochterunternehmen) oder eine
gemeinschaftliche Leitung mit Dritten (Gemeinschaftsunternehmen)
darf nicht vorliegen.
Zeitpunkt des
Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder
nach dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004)
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Wesentliche Abweichungen
zu deutschen Regelungen:
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Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen sind nach deutschem Recht im
Einzelabschluß zwingend mit ihren Anschaffungskosten bzw.
ihrem niedrigeren beizulegenden Wert zu bewerten.
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Die Anwendung der
Equity-Methode oder eine Neubewertung ist nicht gestattet.
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In der Konzernbilanz ist
die Anwendung der Equity-Methode für Beteiligungen an
assoziierten Unternehmen vorgeschrieben. Die Bewertung kann
dabei nach der
Buchwertmethode (§ 312 I Nr. 1 HGB) oder der
Kapitalanteilsmethode (§ 312 I
Nr. 2 HGB) erfolgen.
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Für den Konzernabschluß
existiert neben den Regelungen des HGB der DRS 8
Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen im
Konzernabschluß, der
die Regelungen des HGB ergänzt und in Teilen erstmals
konkretisiert.
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DRS 8 verlangt die
Aufstellung eines Zwischenabschlusses, wenn der Bilanzstichtag
des assoziierten Unternehmens mehr als drei Monate vor dem
Konzernbilanzstichtag
liegt; eine Anforderung die auch über die derzeitige
IAS-Regelung
hinausgeht.
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Die Bewertung von
Beteiligungen im Einzel- und Konzernabschluß hat einen besonderen
Stellenwert innerhalb der Rechnungslegung.
Die Frage nach der Zuordnung von Anteilen an anderen Unternehmen zu
bestimmten Beteiligungsformen wird in den IAS/IFRS einheitlich auf Einzelabschluß- und Konzernebene vorgenommen. Es wird
unterschieden:
unter Kontrolle
stehenden Tochterunternehmen (IAS 27)
unter
maßgeblichem Einfluß stehenden assoziierten Unternehmen (IAS 28)
unter Kontrolle oder
signifikantem Einfluß stehenden Gemeinschaftsunternehmen (Joint
Venture) (IAS 31)
Die Abgrenzung von
Beteiligungen zu sonstigen Anteilen ist an das Kriterium des
signifikanten und maßgeblichen Einflusses geknüpft. Entscheidend ist
jeweils die Möglichkeit, maßgeblichen Einfluß auszuüben. Ein
signifikanter Einfluß wird vermutet (IAS 28.4), wenn der unmittelbar
und mittelbar gehaltene Stimmrechtsanteil mindestens 20 % beträgt,
es sei denn, daß diese Annahme durch bestimmte Indizien (z. B.
Rechtsstreitigkeiten, strittige Gesellschafterentscheidungen)
widerlegt wird. Umgekehrt wird bei einem Stimmrechtsanteil unter 20
% vermutet, daß kein signifikanter Einfluß vorliegt. Allerdings
kann auch hier durch Assoziierungsindizien, wie z. B. die Vertretung
in Gesellschaftsorganen, die Mitwirkung an der Geschäftspolitik oder
Austausch von Führungspersonal, diese Annahme negiert werden.
Ein maßgeblicher Einfluß wird widerlegbar
vermutet bei einer (unmittelbaren oder mittelbaren)
Beteiligungsquote von mindestens 20%, gemessen an den
Stimmrechtsanteilen. Für die Berücksichtigung potenzieller
Stimmrechte gelten die Ausführungen zu SIC-33 in IAS 27 analog. Ein
maßgeblicher Einfluß ist ferner anzunehmen,
wenn:
das Unternehmen die
Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens mitbestimmt
das Unternehmen einen
Sitz in den maßgeblichen Aufsichts- oder Leitungsorganen
des Beteiligungsunternehmens innehat
beträchtliche
leistungswirtschaftliche, finanzwirtschaftliche oder personelle
Transaktionen zwischen den Unternehmen stattfinden
das Unternehmen dem
Beteiligungsunternehmen wichtige technische Informationen
zur Verfügung stellt
Als Beteiligung i. S. von § 271 Abs. 1 HGB gelten im Handelsrecht im
Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die insgesamt 20 % des
Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten. Im Gegensatz zu den
IAS stellt der Beteiligungsbegriff des HGB nicht auf die
Einflußnahme ab, sondern auf die Herstellung einer dauernden Bindung
zum eigenen Unternehmen. Es genügt daher – im Gegensatz zu den IAS –
handelsrechtlich nicht, eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung
auszuschließen. Es muß darüber hinaus ausgeschlossen sein, daß die
Anteile zur Herstellung einer sonstigen dauernden Verbindung dienen
sollen. Die HGB-Definition ist insofern subjektiver, da sie an den
Verwendungszweck und nicht an die objektive Einflußmöglichkeit
anknüpft.
Die Abgrenzung zwischen Beteiligungen und einfachen Anteilen
unterhalb der Beteiligungsschwelle hat handelsrechtlich nur insoweit
Bedeutung, als es um die Form des Niederstwertprinzips – gemildert
oder streng – geht. Nach IFRS bestimmt die Anteilsart hingegen
grundlegend die Bewertung. Einfache Anteile sind gem. IAS 39.10 zu
bewerten und zwingend mit dem Fair Value anzusetzen. Bei
Beteiligungen sind nach IAS 27, 28 oder 31 einzelbilanziell auch
andere Bewertungen (z. B. At-Equity) zulässig.
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