 |
|
IAS 34 |
Interim financial reporting
(Zwischenberichterstattung)
|
| |
|
|
IAS 34 regelt den
Mindestinhalt eines Zwischenberichts sowie die Ansatz- und
Bewertungsgrundsätze, die in einem für eine
Zwischenberichtsperiode aufgestellten Abschluss zu beachten
sind. Er regelt nicht, welche Unternehmen einen Zwischenbericht
aufzustellen haben und nach welchem Rhythmus (Häufigkeit und
zeitlicher Abstand) ein Zwischenbericht aufzustellen ist. Die
Entscheidung darüber obliegt u. a. den nationalen Regierungen,
Aufsichtsbehörden bzw. Börsen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1998 beginnen |
Ein Zwischenbericht ist ein
vollständiger oder verkürzter Abschluss für eine
Zwischenberichtsperiode. Er umfasst mindestens eine verkürzte
Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung, eine verkürzte
Eigenkapitalveränderungsrechnung, eine verkürzte
Kapitalflussrechnung und ausgewählte Anhangangaben. Der Standard
regelt Form und Struktur sowie die Mindestangabepflichten für
Zwischenberichte.
Ein Zwischenbericht muss die
Anforderungen aller anzuwendenden Standards und aller anzuwendenden
Interpretationen erfüllen, um als mit den International Financial
Reporting Standards übereinstimmend bezeichnet zu werden. Der
Standard schreibt vor, welche Zwischenabschlüsse der Zwischenbericht
für Berichtsperioden zu enthalten hat.
Der Grundsatz der
Wesentlichkeit ist stets zu beachten.
Das Unternehmen hat in den
Zwischenabschlüssen grundsätzlich die gleichen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden anzuwenden, die auch im Jahresabschluss
angewendet werden. Der Standard enthält ferner Regelungen zu
saisonal, konjunkturell oder gelegentlich erzielten Erträgen, zu
Aufwendungen, die während des Geschäftsjahrs unregelmäßig anfallen.
Die Aufwendungen und Erträge sind grundsätzlich nicht abzugrenzen
oder zu antizipieren. Sie werden bei ihrer Entstehung erfasst.
Der Standard regelt zudem, wie
bei Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vorzugehen
ist. Bei der Verwendung von Schätzungen ist der Grundsatz der
Zuverlässigkeit zu beachten.
|