Internationale Rechnungslegung und Jahresabschluß  IAS/IFRS

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IAS 35

IAS/IFRS


 

 
IAS 35 Discontinuing operations (Einstellung von Unternehmensbereichen)
   

IAS 35 regelt die Grundsätze der Berichterstattung über Teilbereiche eines Unternehmens, deren Betrieb entweder durch Veräußerung in einer einzigen Transaktion, durch stückweise Veräußerung oder durch Stilllegung eingestellt wird.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1999 beginnen

Der Standard wird ab dem Geschäftsjahr 2007 durch IFRS 5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche) ersetzt.

 

Ein aufzugebender Geschäftsbereich ist ein Bestandteil eines Unternehmens der in seiner Gesamtheit veräußert, stückweise veräußert oder eingestellt werden soll. Er stellt einen gesonderten wesentlichen Geschäftszweig oder geographischen Geschäftsbereich dar, der in Bezug auf seine Geschäftstätigkeit und für Zwecke der Rechnungslegung abgegrenzt werden kann.

Ein Geschäftsbereich wird als aufzugebender Geschäftsbereich klassifiziert, wenn das Unternehmen einen bindenden Verkaufsvertrag über die wesentlichen Vermögenswerte des Teilbereichs geschlossen hat oder ein formeller Plan für die Aufgabe beschlossen und bekannt gemacht wurde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eintritts des früheren der beiden Ereignisse.

Der Standard stellt keine gesonderten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze auf. Es gelten die in anderen International Financial Reporting Standards enthaltenen Ansatz- und Bewertungsgrundsätze.

Die nach dem Standard vorgeschriebenen umfangreichen Angaben sind für jeden aufzugebenden Geschäftsbereich gesondert zu machen. Tritt das Unternehmen von einem Plan über die Aufgabe von Geschäftsbereichen zurück, dann ist über diesen Umstand und die Auswirkungen zu berichten. Ein aufzugebender Geschäftsbereich darf jedoch nicht als außerordentlicher Posten dargestellt werden. Wird in einem Abschluss das erste Mal über die Aufgabe eines Geschäftsbereichs berichtet, dann sind die Vergleichszahlen der Vorjahre entsprechend anzupassen. Die Angabepflichten im Zwischenabschluss werden gesondert geregelt.

Wesentliche Offenlegungspflichten des IAS 35:
 

  • eine Beschreibung des einzustellenden Unternehmensbereich den / die hiervon betroffenen Geschäftsbereiche

  • das Datum und die Art des initial disclosure events

  • das Datum oder der Zeitraum des erwarteten Abschlusses der Einstellung

  • die Buchwerte aller VG und Schulden, die betroffen sind

  • die Höhe der Erträge, der Aufwendungen und des Gewinns oder des Verlusts vor Steuern aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die dem Unternehmensbereich innerhalb der Berichtsperiode zuzurechnen sind, sowie die dazugehörigen Ertragsteuern nach IAS 12

  • die Netto-Cash-Flows aus Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit, die dem Unternehmensbereich innerhalb der Berichtsperiode zuzurechnen sind
     

Aktuelle Entwicklungen:
Der IASB hat am 24. Juli 2003 den Standardentwurf ED 4 Disposal of Non-current Assets and Presentation of Discontinued Operations veröffentlicht, der IAS 35 ersetzen soll. ED 4 unterscheidet sich von IAS 35 in einigen Punkten. IAS 35 ist ein reiner Darstellungsstandard und betrifft nur die Aufgabe ganzer Geschäftsbereiche, während ED 4 Ansatz und Bewertung von langfristigen Vermögenswerten und Gruppen von Vermögenswerten regelt. Außerdem lässt ED 4 keine frühzeitigen Angaben über Geschäftsbereiche zu, deren Aufgabe anders als durch Verkauf erfolgt (z. B. durch Stilllegung). Ein Geschäftsbereich, der nicht durch Verkauf aufgegeben wird, darf erst im Zeitpunkt, in dem die Aufgabe erfolgt ist, als discontinued ausgewiesen werden. Die Definition der discontinued operations ist gegenüber IAS 35 wesentlich erweitert worden. So kann nach ED 4 jede Einheit unter die Definition fallen, deren Geschäftstätigkeit und Cash Flows operational und zu Zwecken der Rechnungslegung abgrenzbar ist. Schließlich ist die in IAS 35 geforderte rückwirkende Anpassung des Abschlusses nach ED 4 nicht mehr zulässig, wenn der Beschluss über die Aufgabe zwischen Abschlussstichtag und Veröffentlichung fällt.

 

Der Standard
IAS 35 Text 2002 (Amtsblatt der EU)
EFRAG: Übernahme der bereits bestehenden Internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS) und deren Interpretationen

 

  


 
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 letzte Aktualisierung 19.10.09