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IAS 35 |
Discontinuing operations
(Einstellung von Unternehmensbereichen)
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IAS 35 regelt die
Grundsätze der Berichterstattung über Teilbereiche eines
Unternehmens, deren Betrieb entweder durch Veräußerung in einer
einzigen Transaktion, durch stückweise Veräußerung oder durch
Stilllegung eingestellt wird.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1999 beginnen
Der Standard wird ab dem
Geschäftsjahr 2007 durch
IFRS
5 (Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche) ersetzt. |
Ein aufzugebender
Geschäftsbereich ist ein Bestandteil eines Unternehmens der in
seiner Gesamtheit veräußert, stückweise veräußert oder eingestellt
werden soll. Er stellt einen gesonderten wesentlichen Geschäftszweig
oder geographischen Geschäftsbereich dar, der in Bezug auf seine
Geschäftstätigkeit und für Zwecke der Rechnungslegung abgegrenzt
werden kann.
Ein Geschäftsbereich wird als
aufzugebender Geschäftsbereich klassifiziert, wenn das Unternehmen
einen bindenden Verkaufsvertrag über die wesentlichen Vermögenswerte
des Teilbereichs geschlossen hat oder ein formeller Plan für die
Aufgabe beschlossen und bekannt gemacht wurde. Maßgeblich ist der
Zeitpunkt des Eintritts des früheren der beiden Ereignisse.
Der Standard stellt keine
gesonderten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze auf. Es gelten die in
anderen International Financial Reporting Standards enthaltenen
Ansatz- und Bewertungsgrundsätze.
Die nach dem Standard
vorgeschriebenen umfangreichen Angaben sind für jeden aufzugebenden
Geschäftsbereich gesondert zu machen. Tritt das Unternehmen von
einem Plan über die Aufgabe von Geschäftsbereichen zurück, dann ist
über diesen Umstand und die Auswirkungen zu berichten. Ein
aufzugebender Geschäftsbereich darf jedoch nicht als
außerordentlicher Posten dargestellt werden. Wird in einem Abschluss
das erste Mal über die Aufgabe eines Geschäftsbereichs berichtet,
dann sind die Vergleichszahlen der Vorjahre entsprechend anzupassen.
Die Angabepflichten im Zwischenabschluss werden gesondert geregelt.
Wesentliche
Offenlegungspflichten des IAS 35:
-
eine Beschreibung des
einzustellenden Unternehmensbereich den / die hiervon betroffenen
Geschäftsbereiche
-
das Datum und die Art des
initial disclosure events
-
das Datum oder der Zeitraum
des erwarteten Abschlusses der Einstellung
-
die Buchwerte aller VG und
Schulden, die betroffen sind
-
die Höhe der Erträge, der
Aufwendungen und des Gewinns oder des Verlusts vor Steuern aus der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, die dem Unternehmensbereich
innerhalb der Berichtsperiode zuzurechnen sind, sowie die
dazugehörigen Ertragsteuern nach IAS 12
-
die Netto-Cash-Flows aus
Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstätigkeit, die dem
Unternehmensbereich innerhalb der Berichtsperiode zuzurechnen sind
Aktuelle Entwicklungen:
Der IASB hat am 24. Juli 2003 den Standardentwurf ED 4 Disposal of
Non-current Assets and Presentation of Discontinued Operations
veröffentlicht, der IAS 35 ersetzen soll. ED 4 unterscheidet sich
von IAS 35 in einigen Punkten. IAS 35 ist ein reiner
Darstellungsstandard und betrifft nur die Aufgabe ganzer
Geschäftsbereiche, während ED 4 Ansatz und Bewertung von
langfristigen Vermögenswerten und Gruppen von Vermögenswerten
regelt. Außerdem lässt ED 4 keine frühzeitigen Angaben über
Geschäftsbereiche zu, deren Aufgabe anders als durch Verkauf erfolgt
(z. B. durch Stilllegung). Ein Geschäftsbereich, der nicht durch
Verkauf aufgegeben wird, darf erst im Zeitpunkt, in dem die Aufgabe
erfolgt ist, als discontinued ausgewiesen werden. Die Definition der
discontinued operations ist gegenüber IAS 35 wesentlich erweitert
worden. So kann nach ED 4 jede Einheit unter die Definition fallen,
deren Geschäftstätigkeit und Cash Flows operational und zu Zwecken
der Rechnungslegung abgrenzbar ist. Schließlich ist die in IAS 35
geforderte rückwirkende Anpassung des Abschlusses nach ED 4 nicht
mehr zulässig, wenn der Beschluss über die Aufgabe zwischen
Abschlussstichtag und Veröffentlichung fällt.
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