IAS 36

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IAS 36 Impairment of Assets (Wertminderung von Vermögenswerten)
   

IAS 36 stellt Grundsätze für die Durchführung von außerplanmäßigen Abschreibungen und von Zuschreibungen der Vermögenswerte auf. Bestimmte Vermögenswerte fallen jedoch nicht unter den Anwendungsbereich des Standards. Dieser Standard ist nicht auf Vorräte, auf Vermögenswerte, die aus Fertigungsaufträgen entstehen, latente Steueransprüche oder Vermögenswerte für künftige Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden, da die auf diese Sachverhalte anzuwendenden bestehenden International Accounting Standards bereits spezielle Anforderungen für den Ansatz und die Bewertung dieser Vermögenswerte enthalten.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die vor dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004)

 

Der Standard verpflichtet die Unternehmen an jedem Bilanzstichtag zu untersuchen, ob Anhaltspunkte für eine Wertminderung eines Vermögenswerts vorliegen (Impairment-Test).

Liegen solche Anhaltspunkte vor, dann ermittelt das Unternehmen den erzielbaren Betrag des Vermögenswerts. Der erzielbare Betrag ist Vergleichsmaßstab im Rahmen des Wertminderungstests. Er ist der höheren der beiden Beträge Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert. Der Nettoveräußerungspreis ist der durch den Verkauf eines Vermögenswerts erzielbare Erlös in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten. Der Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten künftigen Zahlungen, die aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts und seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer erwartet werden. Der Standard erläutert, wie Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert zu ermitteln sind.

Ist der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts am Abschlussstichtag geringer als sein Buchwert, dann ist der Buchwert des Vermögenswerts auf den erzielbaren Betrag außerplanmäßig abzuschreiben. Der Wertminderungsaufwand ist grundsätzlich unmittelbar als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, außer der Vermögenswert wird zum Neubewertungsbetrag bewertet. In einem solchen Fall ist der Wertminderungsaufwand zuerst mit der Neubewertungsrücklage zu verrechnen. Übersteigt der Wertminderungsaufwand den Buchwert des Vermögenswerts, dann ist eine Schuld zu passivieren, wenn dies von einem anderen International Financial Reporting Standard verlangt wird.

Ist es nicht möglich den erzielbaren Betrag für einen einzelnen Vermögenswert zu bestimmen, dann hat das Unternehmen den erzielbaren Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu bestimmen, der der Vermögenswert zuzuordnen ist. Eine zahlungsmittelgenerierende Einheit ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse durch ihre fortlaufende Nutzung erzeugt, die weitgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind. Existiert ein aktiver Markt für die von einem Vermögenswert oder einer Gruppe von Vermögenswerten produzierten Erzeugnisse oder Dienstleistungen, dann ist dieser Vermögenswert oder diese Gruppe von Vermögenswerten als zahlungsmittelgenerierende Einheit anzusehen. Der Grundsatz der Stetigkeit soll bei der Angrenzung von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten beachtet werden.

Für die Ermittlung des erzielbaren Betrags der zahlungsmittelgenerierenden Einheit kommen die Regelungen für den einzelnen Vermögenswert entsprechend zur Anwendung. Der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird über die Buchwerte derjenigen Vermögenswerte ermittelt, die der zahlungsmittelgenerierenden Einheit direkt zugerechnet oder auf einer vernünftigen Basis zugeordnet werden können.

Ist der erzielbare Betrag der zahlungsmittelgenerierenden Einheit geringer als ihr Buchwert, dann sind die Vermögenswerte, die der Einheit zugeordnet wurden, außerplanmäßig abzuschreiben. Wurde der zahlungsmittelgenerierenden Einheit anteiliger Goodwill zugerechnet, dann ist der Abwertungsverlust zunächst diesem zuzuordnen. Anschließend wird der Abwertungsverlust den anderen Vermögenswerten der Einheit proportional zu deren Buchwerten zugerechnet. Es sind bestimmte Wertuntergrenzen zu beachten.

Das Unternehmen ist verpflichtet, an jedem Abschlussstichtag zu prüfen, ob Umstände, die in früheren Jahren zu Wertminderungen geführt haben, nicht länger bestehen oder sich abgeschwächt haben. Wertaufholungen sind jedoch nur dann vorzunehmen, wenn sich Änderungen in den Schätzungen ergeben haben, die bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags herangezogen werden. In einem solchen Fall hat das Unternehmen den erzielbaren Betrag zu ermitteln und den Buchwert des Vermögenswerts auf den erzielbaren Betrag zu erhöhen. Der erhöhte Buchwert des Vermögenswerts darf nicht den Betrag übersteigen, der sich bei Vornahme planmäßiger Abschreibungen unter der Annahme ergeben hätte, dass keine zwischenzeitliche Wertminderung vorgenommen wurde. Wertaufholungen werden grundsätzlich erfolgswirksam erfasst, es sei denn, dass der Vermögenswert unter seinem Neubewertungsbetrag bilanziert wird. Eine Wertaufholung dieser Vermögenswerte führt zu einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage.

Die Wertaufholung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist folgendermaßen zu verteilen: Zunächst sind die Buchwerte der einzelnen Vermögenswerte mit Ausnahme des Goodwill proportional zu ihren Buchwerten zu erhöhen. Dann erst wird etwaiges verbliebenes Wertaufholungspotential dem Goodwill zugerechnet, sofern die restriktiven Voraussetzungen erfüllt sind. Es sind bestimmte Obergrenzen für die Buchwerte der Vermögenswerte zu beachten.

Grundsätzlich sind Wertaufholungen für den Goodwill unzulässig. Sie sind nur dann gestattet, wenn die Wertminderung durch ein spezielles externes Ereignis verursacht wurde und nachfolgende externe Ereignisse den Effekt dieses Ereignisses umgekehrt haben.

Der Standard schreibt Angaben vor und führt Übergangsvorschriften auf, die zu beachten sind.

 

Der Standard
IAS 36 Text 2004 (Amtsblatt der EU)
IAS 36 Text 2002 (Amtsblatt der EU - nicht mehr gültig)

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Dokumente zu IAS 36
  Cash-Generation Unit
 

  


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© 2001  Matthias Ax

letzte Aktualisierung 01.04.05