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IAS 36 |
Impairment of Assets
(Wertminderung von Vermögenswerten) |
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IAS 36 stellt
Grundsätze für die Durchführung von außerplanmäßigen
Abschreibungen und von Zuschreibungen der Vermögenswerte auf.
Bestimmte Vermögenswerte fallen jedoch nicht unter den
Anwendungsbereich des Standards. Dieser Standard ist nicht auf
Vorräte, auf Vermögenswerte, die aus Fertigungsaufträgen
entstehen, latente Steueransprüche oder Vermögenswerte für
künftige Leistungen an Arbeitnehmer anzuwenden, da die auf diese
Sachverhalte anzuwendenden bestehenden International Accounting
Standards bereits spezielle Anforderungen für den Ansatz und die
Bewertung dieser Vermögenswerte enthalten.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die vor dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004) |
Der Standard verpflichtet die
Unternehmen an jedem Bilanzstichtag zu untersuchen, ob Anhaltspunkte
für eine Wertminderung eines Vermögenswerts vorliegen (Impairment-Test).
Liegen solche Anhaltspunkte
vor, dann ermittelt das Unternehmen den erzielbaren Betrag des
Vermögenswerts. Der erzielbare Betrag ist Vergleichsmaßstab im
Rahmen des Wertminderungstests. Er ist der höheren der beiden
Beträge Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert. Der
Nettoveräußerungspreis ist der durch den Verkauf eines
Vermögenswerts erzielbare Erlös in einer Transaktion zu
Marktbedingungen zwischen sachverständigen, vertragswilligen
Parteien nach Abzug der Veräußerungskosten. Der Nutzungswert ist der
Barwert der geschätzten künftigen Zahlungen, die aus der
fortgesetzten Nutzung des Vermögenswerts und seinem Abgang am Ende
seiner Nutzungsdauer erwartet werden. Der Standard erläutert, wie
Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert zu ermitteln sind.
Ist der erzielbare Betrag
eines Vermögenswerts am Abschlussstichtag geringer als sein
Buchwert, dann ist der Buchwert des Vermögenswerts auf den
erzielbaren Betrag außerplanmäßig abzuschreiben. Der
Wertminderungsaufwand ist grundsätzlich unmittelbar als Aufwand in
der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, außer der Vermögenswert
wird zum Neubewertungsbetrag bewertet. In einem solchen Fall ist der
Wertminderungsaufwand zuerst mit der Neubewertungsrücklage zu
verrechnen. Übersteigt der Wertminderungsaufwand den Buchwert des
Vermögenswerts, dann ist eine Schuld zu passivieren, wenn dies von
einem anderen International Financial Reporting Standard verlangt
wird.
Ist es nicht möglich den
erzielbaren Betrag für einen einzelnen Vermögenswert zu bestimmen,
dann hat das Unternehmen den erzielbaren Betrag der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu bestimmen, der der
Vermögenswert zuzuordnen ist. Eine zahlungsmittelgenerierende
Einheit ist die kleinste identifizierbare Gruppe von
Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse durch ihre fortlaufende Nutzung
erzeugt, die weitgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer
Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind.
Existiert ein aktiver Markt für die von einem Vermögenswert oder
einer Gruppe von Vermögenswerten produzierten Erzeugnisse oder
Dienstleistungen, dann ist dieser Vermögenswert oder diese Gruppe
von Vermögenswerten als zahlungsmittelgenerierende Einheit
anzusehen. Der Grundsatz der Stetigkeit soll bei der Angrenzung von
zahlungsmittelgenerierenden Einheiten beachtet werden.
Für die Ermittlung des
erzielbaren Betrags der zahlungsmittelgenerierenden Einheit kommen
die Regelungen für den einzelnen Vermögenswert entsprechend zur
Anwendung. Der Buchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit wird
über die Buchwerte derjenigen Vermögenswerte ermittelt, die der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit direkt zugerechnet oder auf
einer vernünftigen Basis zugeordnet werden können.
Ist der erzielbare Betrag der
zahlungsmittelgenerierenden Einheit geringer als ihr Buchwert, dann
sind die Vermögenswerte, die der Einheit zugeordnet wurden,
außerplanmäßig abzuschreiben. Wurde der zahlungsmittelgenerierenden
Einheit anteiliger Goodwill zugerechnet, dann ist der
Abwertungsverlust zunächst diesem zuzuordnen. Anschließend wird der
Abwertungsverlust den anderen Vermögenswerten der Einheit
proportional zu deren Buchwerten zugerechnet. Es sind bestimmte
Wertuntergrenzen zu beachten.
Das Unternehmen ist
verpflichtet, an jedem Abschlussstichtag zu prüfen, ob Umstände, die
in früheren Jahren zu Wertminderungen geführt haben, nicht länger
bestehen oder sich abgeschwächt haben. Wertaufholungen sind jedoch
nur dann vorzunehmen, wenn sich Änderungen in den Schätzungen
ergeben haben, die bei der Ermittlung des erzielbaren Betrags
herangezogen werden. In einem solchen Fall hat das Unternehmen den
erzielbaren Betrag zu ermitteln und den Buchwert des Vermögenswerts
auf den erzielbaren Betrag zu erhöhen. Der erhöhte Buchwert des
Vermögenswerts darf nicht den Betrag übersteigen, der sich bei
Vornahme planmäßiger Abschreibungen unter der Annahme ergeben hätte,
dass keine zwischenzeitliche Wertminderung vorgenommen wurde.
Wertaufholungen werden grundsätzlich erfolgswirksam erfasst, es sei
denn, dass der Vermögenswert unter seinem Neubewertungsbetrag
bilanziert wird. Eine Wertaufholung dieser Vermögenswerte führt zu
einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage.
Die Wertaufholung einer
zahlungsmittelgenerierenden Einheit ist folgendermaßen zu verteilen:
Zunächst sind die Buchwerte der einzelnen Vermögenswerte mit
Ausnahme des Goodwill proportional zu ihren Buchwerten zu erhöhen.
Dann erst wird etwaiges verbliebenes Wertaufholungspotential dem
Goodwill zugerechnet, sofern die restriktiven Voraussetzungen
erfüllt sind. Es sind bestimmte Obergrenzen für die Buchwerte der
Vermögenswerte zu beachten.
Grundsätzlich sind
Wertaufholungen für den Goodwill unzulässig. Sie sind nur dann
gestattet, wenn die Wertminderung durch ein spezielles externes
Ereignis verursacht wurde und nachfolgende externe Ereignisse den
Effekt dieses Ereignisses umgekehrt haben.
Der Standard schreibt Angaben
vor und führt Übergangsvorschriften auf, die zu beachten sind.
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Dokumente zu IAS 36 |
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