IAS 37

Kontakt
Forum
Index
Home
Inhalt
Links
Info



 

 
IAS 37 Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets (Rückstellungen, Eventualschulden, Eventualforderungen)
   

IAS 37 regelt den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die vor dem 1.7.1999 beginnen

 

Wesentliche Abweichungen zu deutschen Regelungen:

  • Die Passivierung von Aufwandsrückstellungen ist nach IAS 37 nicht zulässig.

  • Einige Verpflichtungen, die nach HGB zu den Rückstellungen gehören, werden
    international als „Accruals“ bezeichnet und damit als Verbindlichkeiten ausgewiesen.

  • Verbindlichkeiten wie z.B. Schadensersatzverpflichtungen mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit von weniger als 50 %, die nach IAS 37 als Eventualschulden lediglich anzugeben sind, müssen ggf. in einem Jahresabschluss nach HGB als Rückstellungen passiviert werden.

  • Die Abzinsung von Rückstellungen ist nach § 253 I HGB nur zulässig, wenn die
    zugrundeliegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält.

  • Bei Passivierung einer Entsorgungsverpflichtung sieht das HGB keinen Einbezug
    des entsprechenden Betrags in die Anschaffungs-/Herstellungskosten des zu entsorgenden Vermögenswerts vor.

 

Eine Rückstellung ist eine gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die in Bezug auf ihren Fälligkeit oder ihre Höhe ungewiss ist. Eine Eventualschuld ist entweder eine mögliche Verpflichtung, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens steht, oder eine gegenwärtige Verpflichtung, deren Erfüllung wahrscheinlich zu keinem Abfluss von Ressourcen führt oder deren Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann. Eine Eventualforderung ist ein möglicher Vermögenswert, der nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens steht.

Eine Rückstellung ist dann anzusetzen, wenn ein Unternehmen aufgrund eines vergangenen Ereignisses eine gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, der Abfluss von Ressourcen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich ist und der Betrag der Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.

Der Ansatz von Eventualschulden ist nicht zulässig. Stattdessen schreibt der Standard Anhangangaben in Bezug auf Eventualschulden vor. Für Eventualforderungen gelten die gleichen Vorschriften.

Rückstellungen werden mit der bestmöglichen Schätzung der Ausgaben bewertet, die zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung am Abschlussstichtag erforderlich ist. Risiken und Unsicherheiten sind bei der bestmöglichen Schätzung zu berücksichtigen. Treten wesentliche Zinseffekte auf, dann ist die Rückstellung mit ihrem diskontierten Betrag anzusetzen. Rückstellungen sind zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Ist ein Abfluss von Ressourcen nicht mehr wahrscheinlich, dann ist die Rückstellung aufzulösen. Eine Rückstellung ist nur für Ausgaben zu nutzen, für die sie ursprünglich gebildet wurde.

Rückstellungen für künftige betriebliche Verluste dürfen nicht gebildet werden. Drohverlustrückstellungen dürfen hingegen angesetzt werden. Als erster Schritt ist jedoch hier Wertminderungsaufwand für Vermögenswerte zu erfassen, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen. Der Standard enthält auch Regelungen zu Restrukturierungsrückstellungen.

Es werden der Umfang der Angabepflichten und Übergangsvorschriften geregelt.

 

Der Standard
IAS 37 Text 2002 (Amtsblatt der EU)
 

  


www.iasifrs.de
www.ias-rechnungslegung.com
www.ifrs-rechnungslegung.com

© 2001  Matthias Ax

Nutzungsbedingungen

 letzte Aktualisierung 12.01.05