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IAS 37 |
Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets
(Rückstellungen, Eventualschulden, Eventualforderungen) |
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IAS 37 regelt den
Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen, Eventualschulden
und Eventualforderungen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die vor dem 1.7.1999 beginnen |
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Wesentliche Abweichungen zu
deutschen Regelungen:
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Die Passivierung von
Aufwandsrückstellungen ist nach IAS 37 nicht zulässig.
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Einige Verpflichtungen, die
nach HGB zu den Rückstellungen gehören, werden
international als „Accruals“ bezeichnet und damit als
Verbindlichkeiten ausgewiesen.
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Verbindlichkeiten wie z.B.
Schadensersatzverpflichtungen mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit
von weniger als 50 %, die nach IAS 37 als Eventualschulden lediglich
anzugeben sind, müssen ggf. in einem Jahresabschluss nach HGB als
Rückstellungen passiviert werden.
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Die Abzinsung von
Rückstellungen ist nach § 253 I HGB nur zulässig, wenn die
zugrundeliegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält.
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Bei Passivierung einer
Entsorgungsverpflichtung sieht das HGB keinen Einbezug
des entsprechenden Betrags in die Anschaffungs-/Herstellungskosten
des zu entsorgenden Vermögenswerts vor.
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Eine Rückstellung ist eine
gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens, die in Bezug auf ihren
Fälligkeit oder ihre Höhe ungewiss ist. Eine Eventualschuld ist
entweder eine mögliche Verpflichtung, die nicht vollständig unter
der Kontrolle des Unternehmens steht, oder eine gegenwärtige
Verpflichtung, deren Erfüllung wahrscheinlich zu keinem Abfluss von
Ressourcen führt oder deren Höhe nicht verlässlich geschätzt werden
kann. Eine Eventualforderung ist ein möglicher Vermögenswert, der
nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens steht.
Eine Rückstellung ist dann
anzusetzen, wenn ein Unternehmen aufgrund eines vergangenen
Ereignisses eine gegenwärtige rechtliche oder faktische
Verpflichtung hat, der Abfluss von Ressourcen im Zusammenhang mit
der Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich ist und der Betrag
der Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.
Der Ansatz von
Eventualschulden ist nicht zulässig. Stattdessen schreibt der
Standard Anhangangaben in Bezug auf Eventualschulden vor. Für
Eventualforderungen gelten die gleichen Vorschriften.
Rückstellungen werden mit der
bestmöglichen Schätzung der Ausgaben bewertet, die zur Erfüllung der
gegenwärtigen Verpflichtung am Abschlussstichtag erforderlich ist.
Risiken und Unsicherheiten sind bei der bestmöglichen Schätzung zu
berücksichtigen. Treten wesentliche Zinseffekte auf, dann ist die
Rückstellung mit ihrem diskontierten Betrag anzusetzen.
Rückstellungen sind zu jedem Abschlussstichtag zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen. Ist ein Abfluss von Ressourcen nicht mehr
wahrscheinlich, dann ist die Rückstellung aufzulösen. Eine
Rückstellung ist nur für Ausgaben zu nutzen, für die sie
ursprünglich gebildet wurde.
Rückstellungen für künftige
betriebliche Verluste dürfen nicht gebildet werden.
Drohverlustrückstellungen dürfen hingegen angesetzt werden. Als
erster Schritt ist jedoch hier Wertminderungsaufwand für
Vermögenswerte zu erfassen, die mit dem Vertrag in Zusammenhang
stehen. Der Standard enthält auch Regelungen zu
Restrukturierungsrückstellungen.
Es werden der Umfang der
Angabepflichten und Übergangsvorschriften geregelt.
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