IAS 38

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IAS 38 Intangible assets (Immaterielle Vermögenswerte)
   

Die Zielsetzung dieses Standards ist die Regelung der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte, die nicht in anderen Standards konkret behandelt werden. Dieser Standard verlangt von einem Unternehmen den Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes dann, aber nur dann, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Der Standard bestimmt ferner, wie der Buchwert immaterieller Vermögenswerte zu ermitteln ist, und fordert bestimmte Angaben in Bezug auf immaterielle Vermögenswerte.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die vor dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004)

 

 

Der Standard verlangt, daß immaterielle Vermögenswerte identifizierbar sind, dem Unternehmen die Verfügungsmacht über den Vermögenswert zusteht und ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen mit dem Vermögenswert verbunden ist. Ein immaterieller Vermögenswert, der diese Kriterien erfüllt ist anzusetzen, wenn der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich ist und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich bestimmt werden können.

Im Zugangszeitpunkt ist der immaterielle Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Der Standard regelt die Ermittlung der Anschaffungskosten für den Fall der gesonderten Anschaffung, für den Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses, für den Erwerb durch eine Zuwendung der öffentlichen Hand und für den Erwerb durch Tausch. Auch der Umfang der Herstellungskosten wird im Standard festgelegt. Ausgaben, die bereits in vorangegangenen Perioden als Aufwand erfaßt wurden, dürfen nicht nachträglich aktiviert werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosteen dürfen nur angesetzt werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Der selbst geschaffene Goodwill darf nicht angesetzt werden. Immaterielle Vermögenswerte, die sich aus der Forschung ergeben, dürfen nicht angesetzt werden. Forschungskosten sind in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie auftreten. Immaterielle Vermögenswerte, die sich aus der Entwicklung ergeben, sind anzusetzen, sofern mehrere Voraussetzungen erfüllt sind. Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche immaterielle Vermögenswerte dürfen nicht aktiviert werden.

Nach der Benchmark-Methode sind immaterielle Vermögenswerte mit ihren um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Alternativ können immaterielle Vermögenswerte auch mit ihrem Neubewertungsbetrag angesetzt werden. Die immateriellen Vermögenswerte sind dann mit ihrem beizulegenden Zeitwert anzusetzen, der über einen aktiven Markt zu ermitteln ist. Der Neubewertungsbetrag ist nachfolgend um planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen zu mindern. Wird der Vermögenswert durch die Neubewertung auf einen den Buchwert übersteigenden Betrag zugeschrieben, dann ist die Wertsteigerung direkt erfolgsneutral in die Neubewertungsrücklage zu buchen. Wird jedoch durch die Erhöhung des Buchwerts eine vormalige Wertminderung rückgängig gemacht, dann ist die Erhöhung erfolgswirksam zu erfassen. Führt die Neubewertung allerdings zu einer Wertminderung dann ist zuerst eine etwaige für den Vermögenswert gebildete Neubewertungsrücklage erfolgsneutral zu mindern und dann die verbleibende Wertminderung erfolgswirksam zu erfassen. Neubewertungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Wird ein immaterieller Vermögenswert neu bewertet, dann sind alle immateriellen Vermögenswerte seiner Gruppe neu zu bewerten.

Immaterielle vermögenswerte sind über ihre planmäßige Nutzungsdauer abzuschreiben. Der Standard vermutet widerlegbar, dass die Nutzungsdauer von immateriellen Vermögenswerten 20 Jahre nicht überschreitet. Liegen überzeugende substanzielle Hinweise vor, dass die Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswerts 20 Jahre überschreitet, dann ist jährlich für Zwecke des Wertminderungstests der erzielbare Betrag des Vermögenswerts zu ermitteln. Dies gilt auch für immaterielle Vermögenswerte, die noch nicht verfügbar sind. Die gewählte Abschreibungsmethode muss dem Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens entsprechen. Kann der Verbrauch nicht verlässlich bestimmt werden, dann ist linear abzuschreiben. Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode sind mindestens an jedem Abschlussstichtag zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Der Standard enthält auch Regelungen für Stilllegungen und Abgänge von immateriellen Vermögenswerten und weitreichende Angabepflichten. Weiterhin sieht der Standard Übergangsvorschriften vor.

 

Der Standard
IAS 38 Änderung (EU-Fassung 8.11.2005)
IAS 38 Text 2004 (Amtsblatt der EU)
IAS 38 Text 2002 (Amtsblatt der EU - nicht mehr gültig)

 

Dokumente zum Standard
  Einleitung
"Intangibles" in der deutschen Bilanzierungspraxis (Kütting/Dürr)
   Zur Bilanzierung / Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände nach IAS 38
  Bilanzierung einer Webseite
Bilanzierung von Patenten und Marken (Prof. Dr. K. Stolberg)
   

 


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 29.01.06