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Die Zielsetzung dieses
Standards ist die Regelung der Bilanzierung immaterieller
Vermögenswerte, die nicht in anderen Standards konkret behandelt
werden. Dieser Standard verlangt von einem Unternehmen den
Ansatz eines immateriellen Vermögenswertes dann, aber nur dann,
wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Der Standard bestimmt
ferner, wie der Buchwert immaterieller Vermögenswerte zu
ermitteln ist, und fordert bestimmte Angaben in Bezug auf
immaterielle Vermögenswerte.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die vor dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004)
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Der Standard verlangt, daß
immaterielle Vermögenswerte identifizierbar sind, dem Unternehmen
die Verfügungsmacht über den Vermögenswert zusteht und ein künftiger
wirtschaftlicher Nutzen mit dem Vermögenswert verbunden ist. Ein
immaterieller Vermögenswert, der diese Kriterien erfüllt ist
anzusetzen, wenn der Zufluss wirtschaftlichen Nutzens wahrscheinlich
ist und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts
verlässlich bestimmt werden können.
Im Zugangszeitpunkt ist der
immaterielle Vermögenswert mit seinen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bewerten. Der Standard regelt die Ermittlung
der Anschaffungskosten für den Fall der gesonderten Anschaffung, für
den Erwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses, für den
Erwerb durch eine Zuwendung der öffentlichen Hand und für den Erwerb
durch Tausch. Auch der Umfang der Herstellungskosten wird im
Standard festgelegt. Ausgaben, die bereits in vorangegangenen
Perioden als Aufwand erfaßt wurden, dürfen nicht nachträglich
aktiviert werden. Nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosteen dürfen nur angesetzt werden, sofern bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sind.
Der selbst geschaffene
Goodwill darf nicht angesetzt werden. Immaterielle Vermögenswerte,
die sich aus der Forschung ergeben, dürfen nicht angesetzt werden.
Forschungskosten sind in der Periode als Aufwand zu erfassen, in der
sie auftreten. Immaterielle Vermögenswerte, die sich aus der
Entwicklung ergeben, sind anzusetzen, sofern mehrere Voraussetzungen
erfüllt sind. Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel,
Verlagsrechte, Kundenlisten und ähnliche immaterielle Vermögenswerte
dürfen nicht aktiviert werden.
Nach der Benchmark-Methode
sind immaterielle Vermögenswerte mit ihren um die planmäßigen und
außerplanmäßigen Abschreibungen geminderten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bewerten. Alternativ können immaterielle
Vermögenswerte auch mit ihrem Neubewertungsbetrag angesetzt werden.
Die immateriellen Vermögenswerte sind dann mit ihrem beizulegenden
Zeitwert anzusetzen, der über einen aktiven Markt zu ermitteln ist.
Der Neubewertungsbetrag ist nachfolgend um planmäßige und
außerplanmäßige Abschreibungen zu mindern. Wird der Vermögenswert
durch die Neubewertung auf einen den Buchwert übersteigenden Betrag
zugeschrieben, dann ist die Wertsteigerung direkt erfolgsneutral in
die Neubewertungsrücklage zu buchen. Wird jedoch durch die Erhöhung
des Buchwerts eine vormalige Wertminderung rückgängig gemacht, dann
ist die Erhöhung erfolgswirksam zu erfassen. Führt die Neubewertung
allerdings zu einer Wertminderung dann ist zuerst eine etwaige für
den Vermögenswert gebildete Neubewertungsrücklage erfolgsneutral zu
mindern und dann die verbleibende Wertminderung erfolgswirksam zu
erfassen. Neubewertungen sind in regelmäßigen Abständen zu
wiederholen. Wird ein immaterieller Vermögenswert neu bewertet, dann
sind alle immateriellen Vermögenswerte seiner Gruppe neu zu
bewerten.
Immaterielle vermögenswerte
sind über ihre planmäßige Nutzungsdauer abzuschreiben. Der Standard
vermutet widerlegbar, dass die Nutzungsdauer von immateriellen
Vermögenswerten 20 Jahre nicht überschreitet. Liegen überzeugende
substanzielle Hinweise vor, dass die Nutzungsdauer des immateriellen
Vermögenswerts 20 Jahre überschreitet, dann ist jährlich für Zwecke
des Wertminderungstests der erzielbare Betrag des Vermögenswerts zu
ermitteln. Dies gilt auch für immaterielle Vermögenswerte, die noch
nicht verfügbar sind. Die gewählte Abschreibungsmethode muss dem
Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens entsprechen. Kann der
Verbrauch nicht verlässlich bestimmt werden, dann ist linear
abzuschreiben. Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode sind
mindestens an jedem Abschlussstichtag zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen.
Der Standard enthält auch
Regelungen für Stilllegungen und Abgänge von immateriellen
Vermögenswerten und weitreichende Angabepflichten. Weiterhin sieht
der Standard Übergangsvorschriften vor.
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