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IAS 40 |
Investment property
(Grundstücke und Gebäude, welche zur
Vermietung und Verpachtung oder wegen Wertsteigerung gehalten werden) |
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IAS 40 regelt Ansatz
und Bewertung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien.
Er ist jedoch nicht anzuwenden auf Sachverhalte, die unter den
Anwendungsbereich von IAS 17 fallen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen
(Standard 2004) |
Als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien sind als Vermögenswert anzusetzen, wenn dem
Unternehmen der mit der Immobilie verbundene künftige
wirtschaftliche Nutzen zufließen wird und die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten verlässlich ermittelt werden können.
Als Finanzinvestition
gehaltene Immobilien sind im Zugangszeitpunkt mit ihren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.
Transaktionskosten sind zu berücksichtigen. Der Buchwert des
Vermögenswerts ist um nachträgliche Anschaffungskosten zu erhöhen,
wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen zusätzlicher Nutzen
zufließen wird.
Das Unternehmen hat zu
entscheiden, ob es nach dem erstmaligen Ansatz alle als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien mit dem beizulegenden
Zeitwert oder mit fortgeführten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bewertet. Entscheidet sich das Unternehmen für
eine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert, dann sind alle
Wertänderungen in der Periode erfolgswirksam zu erfassen, in der sie
entstanden sind. Der beizulegende Zeitwert hat die aktuelle
Marktlage und die Umstände am Abschlussstichtag widerzuspiegeln.
Kann in Ausnahmefällen der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts
nicht verläßlich bestimmt werden, dann hat das Unternehmen die
Immobilie bis zu ihrem Abgang nach der Benchmark-Methode des IAS 16
zu bewerten. Entscheidet sich das Unternehmen nach dem erstmaligen
Ansatz für das Anschaffungskostenmodell, dann sind alle als
Finanzinvestition gehaltenen Immobilien nach der Benchmark-Methode
des IAS 16 zu bewerten.
Der Standard regelt weiterhin,
wie bei Übertragungen und Abgängen zu verfahren ist. Er sieht
umfangreiche Angabepflichten und Übergangsvorschriften vor.
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