IAS 41

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IAS 41 Agriculture (Landwirtschaft: Bewertung lebender Tiere/Pflanzen, landwirtschaftliche Produktionsverfahren, Vertriebskosten)
   

IAS 41 regelt Ansatz und Bewertung von biologischen Vermögenswerten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2003 beginnen

 

IAS 41 regelt Ansatz und Bewertung von biologischen Vermögenswerten und landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche Erzeugnisse sind dann anzusetzen, wenn das Unternehmen den Vermögenswert aufgrund von vergangenen Ereignissen kontrolliert, es wahrscheinlich ist, dass ein mit dem Vermögenswert verbundener künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird und der beizulegende Zeitwert oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich ermittelt werden können.

Ein biologischer Vermögenswert ist im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes und an jedem weiteren Abschlussstichtag mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die geschätzten Verkaufskosten sind abzuziehen. Kann der beizulegende Zeitwert eines biologischen Vermögenswerts im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes nicht verlässlich bestimmt werden, dann ist der Vermögenswert mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der kumulierten planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen zu bewerten.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den biologischen Vermögenswerten des Unternehmens geerntet werden, sind im Zeitpunkt der Ernte mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Verkaufskosten sind abzuziehen. Für die Folgebewertung ist IAS 2 zu beachten.

Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind erfolgswirksam zu erfassen.

Der Standard stellt Regelungen für die Behandlung von öffentlichen Zuwendungen auf und regelt Darstellung und Angabepflichten.
 

Der Standard
IAS 41 Text 2002 (Amtsblatt der EU)
 

  


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© 2001  Matthias Ax

letzte Aktualisierung 12.01.05