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IAS 41 |
Agriculture (Landwirtschaft:
Bewertung lebender Tiere/Pflanzen, landwirtschaftliche
Produktionsverfahren, Vertriebskosten) |
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IAS 41 regelt Ansatz
und Bewertung von biologischen Vermögenswerten und
landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2003 beginnen |
IAS 41 regelt Ansatz und
Bewertung von biologischen Vermögenswerten und landwirtschaftlichen
Erzeugnissen. Biologische Vermögenswerte und landwirtschaftliche
Erzeugnisse sind dann anzusetzen, wenn das Unternehmen den
Vermögenswert aufgrund von vergangenen Ereignissen kontrolliert, es
wahrscheinlich ist, dass ein mit dem Vermögenswert verbundener
künftiger wirtschaftlicher Nutzen dem Unternehmen zufließen wird und
der beizulegende Zeitwert oder die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich ermittelt werden
können.
Ein biologischer Vermögenswert
ist im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes und an jedem weiteren
Abschlussstichtag mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die
geschätzten Verkaufskosten sind abzuziehen. Kann der beizulegende
Zeitwert eines biologischen Vermögenswerts im Zeitpunkt des
erstmaligen Ansatzes nicht verlässlich bestimmt werden, dann ist der
Vermögenswert mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich der kumulierten planmäßigen und außerplanmäßigen
Abschreibungen zu bewerten.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die von den biologischen
Vermögenswerten des Unternehmens geerntet werden, sind im Zeitpunkt
der Ernte mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die
Verkaufskosten sind abzuziehen. Für die Folgebewertung ist IAS 2 zu
beachten.
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind erfolgswirksam zu
erfassen.
Der Standard stellt Regelungen für die Behandlung von öffentlichen
Zuwendungen auf und regelt Darstellung und Angabepflichten.
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