IAS 7

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IAS 7 Kapitalflußrechnungen (Cash-Flow statements)

 

Informationen über die Cashflows eines Unternehmens vermitteln den Abschlussadressaten eine Grundlage zur Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften, sowie zur Abschätzung des Liquiditätsbedarfes des Unternehmens. Die von den Adressaten getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen setzen eine Einschätzung der Fähigkeit eines Unternehmens zum Erwirtschaften von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie des Zeitpunktes und der Wahrscheinlichkeit des Erwirtschaftens voraus.

Die Zielsetzung dieses Standards besteht darin, Informationen über die Bewegungen der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente eines Unternehmens bereitzustellen. Diese Informationen werden durch eine Kapitalflussrechnung zur Verfügung gestellt, welche die Cashflows der Berichtsperiode nach der betrieblichen Tätigkeit, der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit klassifiziert.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1994 beginnen

 

IAS 7 bestimmt, wie in der Kapitalflußrechnung über Veränderungen der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu berichten ist.


Die Kapitalflussrechnung ist Bestandteil des Abschlusses. Die Zahlungsströme einer Periode sind in der Kapitalflussrechnung sind gesondert nach betrieblichen Tätigkeiten sowie Investition- und Finanzierungstätigkeiten darzustellen. Die Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit können entweder direkt oder indirekt ermittelt werden. Die Zahlungsströme aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sind direkt zu ermitteln. Grundsätzlich sind alle Zahlungsströme unsaldiert auszuweisen. In bestimmten Fällen ist auch der saldierte Ausweis zulässig.

Die Auswirkungen von Wechselkursänderungen sind als Korrekturposten gesondert von den Zahlungsströmen aus betrieblicher, Investitions- und Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Außerordentliche Posten sowie Zinsen und Dividenden sind der betrieblichen, der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert auszuweisen. Ertragsteuern sind grundsätzlich den Zahlungsströmen aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, es sei denn, sie können bestimmten Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten zugeordnet werden.

Setzt ein Unternehmen seine Anteile an einem Joint Venture quotal an, dann gehen die Zahlungsströme aus dem Joint Venture auch nur anteilsmäßig in die Konzernkapitalflußrechnung ein.

Zahlungsströme aus dem Erwerb und der Veräußerung von Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten werden als Investitionstätigkeit klassifiziert und gesondert dargestellt. Es gelten umfangreiche Angabepflichten.

Nicht zahlungswirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge sind nicht Bestandteil der Kapitalflußrechung. Über diese Transaktionen (z. B. Tauschgeschäfte) wird an anderer Stelle berichtet.

Die Bestandteile der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sind in einer Überleitungsrechnung den entsprechenden Bilanzposten gegenüberzustellen.

Der Standard sieht weitere Angabepflichten vor.

Der Standard
IAS 7 Text 2002 (Amtsblatt der EU)

 

   


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 29.01.06