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IAS 7 Kapitalflußrechnungen
(Cash-Flow statements)
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Informationen über die Cashflows eines
Unternehmens vermitteln den Abschlussadressaten eine Grundlage
zur Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens, Zahlungsmittel
und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften, sowie zur
Abschätzung des Liquiditätsbedarfes des Unternehmens. Die von
den Adressaten getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
setzen eine Einschätzung der Fähigkeit eines Unternehmens zum
Erwirtschaften von Zahlungsmitteln und
Zahlungsmitteläquivalenten sowie des Zeitpunktes und der
Wahrscheinlichkeit des Erwirtschaftens voraus.
Die Zielsetzung dieses Standards besteht
darin, Informationen über die Bewegungen der Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente eines Unternehmens bereitzustellen.
Diese Informationen werden durch eine Kapitalflussrechnung zur
Verfügung gestellt, welche die Cashflows der Berichtsperiode
nach der betrieblichen Tätigkeit, der Investitions- und der
Finanzierungstätigkeit klassifiziert.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.1994 beginnen
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IAS 7 bestimmt, wie in der
Kapitalflußrechnung über Veränderungen der Zahlungsmittel und
Zahlungsmitteläquivalente zu berichten ist.
Die Kapitalflussrechnung ist Bestandteil des Abschlusses. Die
Zahlungsströme einer Periode sind in der Kapitalflussrechnung sind
gesondert nach betrieblichen Tätigkeiten sowie Investition- und
Finanzierungstätigkeiten darzustellen. Die Zahlungsströme aus der
betrieblichen Tätigkeit können entweder direkt oder indirekt
ermittelt werden. Die Zahlungsströme aus der Investitions- und
Finanzierungstätigkeit sind direkt zu ermitteln. Grundsätzlich sind
alle Zahlungsströme unsaldiert auszuweisen. In bestimmten Fällen ist
auch der saldierte Ausweis zulässig.
Die Auswirkungen von Wechselkursänderungen sind als Korrekturposten
gesondert von den Zahlungsströmen aus betrieblicher, Investitions-
und Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Außerordentliche Posten
sowie Zinsen und Dividenden sind der betrieblichen, der
Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen und gesondert
auszuweisen. Ertragsteuern sind grundsätzlich den Zahlungsströmen
aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, es sei denn, sie können
bestimmten Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten zugeordnet
werden.
Setzt ein Unternehmen seine Anteile an einem Joint Venture quotal
an, dann gehen die Zahlungsströme aus dem Joint Venture auch nur
anteilsmäßig in die Konzernkapitalflußrechnung ein.
Zahlungsströme aus dem Erwerb und der Veräußerung von
Tochterunternehmen oder sonstigen Geschäftseinheiten werden als
Investitionstätigkeit klassifiziert und gesondert dargestellt. Es
gelten umfangreiche Angabepflichten.
Nicht zahlungswirksame Investitions- und Finanzierungsvorgänge sind
nicht Bestandteil der Kapitalflußrechung. Über diese Transaktionen
(z. B. Tauschgeschäfte) wird an anderer Stelle berichtet.
Die Bestandteile der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
sind in einer Überleitungsrechnung den entsprechenden Bilanzposten
gegenüberzustellen.
Der Standard sieht weitere Angabepflichten vor.
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