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IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler
und Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
(Net profit or loss for the period,
fundamental errors and changes in accounting policies), neu:
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen
und Fehler
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IAS 8 schreibt die
Kriterien zur Auswahl und Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, sowie die bilanzielle Behandlung und Angabe
von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
Änderungen von Schätzungen sowie Fehlerkorrekturen vor. Der
Standard soll die Relevanz und Zuverlässigkeit des Abschlusses
eines Unternehmens sowie die Vergleichbarkeit dieser Abschlüsse
im Zeitablauf sowie mit den Abschlüssen anderer Unternehmen
verbessern.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die nach dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004) |
IAS 8 behandelt die Abgrenzung
und die Erfassung des Periodenergebnisses, grundlegender Fehler und
der Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in der
Gewinn- und Verlustrechnung.
Bei der Ermittlung des Periodenergebnisses sind alle in einer
Periode erfaßten Erträge und Aufwendungen zu berücksichtigen,
sofern andere Standards keine
abweichenden Regelungen vorschreiben oder gestatten. Das Ergebnis
aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und die außerordentlichen
Posten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung getrennt
ausgewiesen. Art und Betrag jedes außerordentlichen Postens sind
gesondert anzugeben.
Erträge und Aufwendungen, die Bestandteil des Ergebnisses der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind, sind mit Art und Betrag
gesondert anzugeben, sofern sie dem Betrage, der Art oder der
Häufigkeit nach für die Klärung der Ertragslage des Unternehmens
relevant sind.
Grundlegende Fehler sind in der laufenden Berichtsperiode
aufgedeckte Fehler, die so bedeutend sind, daß die Abschlüsse einer
oder mehrerer früherer Perioden zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung
nicht mehr als verläßlich angesehen werden können. Grundlegende
Fehler sind prinzipiell erfolgsneutral durch eine Anpassung des
Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen zu berichtigen. Die
Vorjahreszahlen sind anzupassen, es sei denn, daß dies nicht
durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist (Benchmark-Methode).
Alternativ kann der grundlegende Fehler auch ergebniswirksam in der
Berichtsperiode berichtigt werden.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nur
zulässig, wenn dies von einer Satzung oder einem Standardsetter
verlangt wird oder wenn die Änderung zu einem aussagekräftigerem
Abschluß des Unternehmens führt. Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind retrospektiv vorzunehmen. Die hieraus
resultierenden Anpassungen korrigieren den Eröffnungsbilanzwert der
Gewinnrücklagen. Die Vergleichszahlen des Vorjahrs sind wiederum
anzupassen, sofern diese Anpassung durchführbar und wirtschaftlich
vertretbar ist. Kann der Anpassungsbetrag nicht vernünftig ermittelt
werden, dann ist die Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode prospektiv vorzunehmen (Benchmark-Methode).
Alternativ können die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch
retrospektiv angepaßt werden. Daraus resultierende Anpassungen sind
erfolgswirksam im Ergebnis der laufenden Berichtsperiode zu
erfassen. Kann der Anpassungsbetrag nicht vernünftig ermittelt
werden, dann ist die Änderung der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode prospektiv vorzunehmen.
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