IAS 8

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IAS 8 Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Net profit or loss for the period, fundamental errors and changes in accounting policies), neu: Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler

 

IAS 8 schreibt die Kriterien zur Auswahl und Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, sowie die bilanzielle Behandlung und Angabe von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen sowie Fehlerkorrekturen vor. Der Standard soll die Relevanz und Zuverlässigkeit des Abschlusses eines Unternehmens sowie die Vergleichbarkeit dieser Abschlüsse im Zeitablauf sowie mit den Abschlüssen anderer Unternehmen verbessern.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die nach dem 1.1.2005 beginnen (Standard 2004)

 

IAS 8 behandelt die Abgrenzung und die Erfassung des Periodenergebnisses, grundlegender Fehler und der Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in der Gewinn- und Verlustrechnung.


Bei der Ermittlung des Periodenergebnisses sind alle in einer Periode erfaßten Erträge und Aufwendungen zu berücksichtigen, sofern andere Standards keine abweichenden Regelungen vorschreiben oder gestatten. Das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und die außerordentlichen Posten werden in der Gewinn- und Verlustrechnung getrennt ausgewiesen. Art und Betrag jedes außerordentlichen Postens sind gesondert anzugeben.

Erträge und Aufwendungen, die Bestandteil des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind, sind mit Art und Betrag gesondert anzugeben, sofern sie dem Betrage, der Art oder der Häufigkeit nach für die Klärung der Ertragslage des Unternehmens relevant sind.

Grundlegende Fehler sind in der laufenden Berichtsperiode aufgedeckte Fehler, die so bedeutend sind, daß die Abschlüsse einer oder mehrerer früherer Perioden zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr als verläßlich angesehen werden können. Grundlegende Fehler sind prinzipiell erfolgsneutral durch eine Anpassung des Eröffnungsbilanzwerts der Gewinnrücklagen zu berichtigen. Die Vorjahreszahlen sind anzupassen, es sei denn, daß dies nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist (Benchmark-Methode). Alternativ kann der grundlegende Fehler auch ergebniswirksam in der Berichtsperiode berichtigt werden.

Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nur zulässig, wenn dies von einer Satzung oder einem Standardsetter verlangt wird oder wenn die Änderung zu einem aussagekräftigerem Abschluß des Unternehmens führt. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind retrospektiv vorzunehmen. Die hieraus resultierenden Anpassungen korrigieren den Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen. Die Vergleichszahlen des Vorjahrs sind wiederum anzupassen, sofern diese Anpassung durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Kann der Anpassungsbetrag nicht vernünftig ermittelt werden, dann ist die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode prospektiv vorzunehmen (Benchmark-Methode). Alternativ können die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch retrospektiv angepaßt werden. Daraus resultierende Anpassungen sind erfolgswirksam im Ergebnis der laufenden Berichtsperiode zu erfassen. Kann der Anpassungsbetrag nicht vernünftig ermittelt werden, dann ist die Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode prospektiv vorzunehmen.

 

Der Standard
IAS 8 2004 (Amtsblatt der EU)
IAS 8 2002  (Amtsblatt der EU - nicht mehr gültig)

 

  


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 12.01.05