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IFRS 1 |
First-time adoption
(Erstmalige Anwendung der
International Financial Reporting Standards) |
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IFRS 1 regelt,
wie ein Unternehmen erstmalig einen IFRS Abschluß erstellt. Das
Unternehmen ist verpflichtet, diesen Standard für den ersten
IFRS-Abschluss und für die Zwischenberichte anzuwenden, die Teil
der ersten IFRS Berichtsperiode sind und gemäß IAS 34
Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Generell verlangt
IFRS 1 von einem Unternehmen alle IAS/IFRSs, die am
Bilanzstichtag gültig sind, für den ersten IAS/IFRS-Abschluss
anzuwenden. IFRS 1 verlangt Angaben darüber, wie der Übergang
von den bisherigen Rechnungslegungsnormen auf die IFRSs die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens beeinflußt
hat.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2004 beginnen
IFRS 1 ersetzt SIC 8 |
Unternehmen sind verpflichtet,
diesen Standard für ihren ersten IFRS Abschluß und für die
Zwischenberichte anzuwenden, die Teil der ersten IFRS
Berichtsperiode sind. Im Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS
erstellt das Unternehmen eine IFRS Eröffnungsbilanz. Das Unternehmen
hat die Ansatz und Bewertungsgrundsätze der IFRS zu beachten, die am
Abschlussstichtag des ersten IFRS Abschlusses gelten. Die Anwendung
neuer noch nicht verpflichtend anzuwendender IFRS ist gestattet,
wenn diese Standards eine frühere Anwendung gestatten. Ausnahmen
gelten für folgende Bereiche:
-
Unternehmenszusammenschlüsse
-
Bewertung mit dem
beizulegenden Zeitwert oder Neubewertung als Ersatz für die
Bewertung mit den (fortgeführten) Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
-
Leistungen an Arbeitnehmer
-
kumulierte
Umrechnungsdifferenzen
-
zusammengesetzte
Finanzinstrumente und Vermögenswerte und Schulden von
Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures.
Der Standard sieht
umfangreiche Sonderregelungen für diese Bereiche vor. Ferner
untersagt der Standard die retrospektive Anwendung einzelner
Regelungen anderer IFRS im Zusammenhang mit:
der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller
Schulden, der Bilanzierung von Schätzungen und Schätzungen. Der
Standard sieht ferner Regelungen zur Darstellung und die Angabe von
Vergleichsinformationen und Erläuterungen des Übergangs vor.
Die IAS/IFRS-Eröffnungsbilanz eines
Unternehmens hat folgendes zu enthalten:
- es sind alle Vermögenswerte und Schulden
zu erfassen, deren Erfassung von den IFRSs gefordert wird;
- es dürfen Posten nicht als Vermögenswert
oder Schulden angesetzt werden, wenn die IFRSs die Erfassung nicht
zulassen;
- Posten, die unter den vorherigen
Rechnungslegungsregeln als eine bestimmte Klasse von
Vermögenswerten, Schulden oder Eigenkapital klassifiziert wurden,
sind umzuklassifizieren, wenn diese Komponenten gemäß den IFRSs
anders eingeteilt sind; und
- bei der Bewertung von Vermögenswerten
und Schulden sind die IFRSs anzuwenden.
IFRS 1 gewährt auf einigen Gebieten, auf denen
die Kosten der Umsetzung wahrscheinlich den Nutzen übersteigen
würden, bestimmte Befreiungen. Ausnahmen gelten für die folgenden
Bereiche:
- Unternehmenszusammenschlüsse;
- Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert
oder Neubewertung als Ersatz für die Bewertung mit den
(fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
- Leistungen an Arbeitnehmer;
- kumulierte Umrechnungsdifferenzen;
- zusammengesetzte Finanzinstrumente;
- Vermögenswerte und Schulden von
Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures;
- Klassifizierung von vorher erfassten
Finanzinstrumenten;
- aktienbasierte Vergütung; und
- Versicherungsverträge.
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