IFRS 1

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IFRS 1 First-time adoption (Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards)
   

IFRS 1 regelt, wie ein Unternehmen erstmalig einen IFRS Abschluß erstellt. Das Unternehmen ist verpflichtet, diesen Standard für den ersten IFRS-Abschluss und für die Zwischenberichte anzuwenden, die Teil der ersten IFRS Berichtsperiode sind und gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Generell verlangt IFRS 1 von einem Unternehmen alle IAS/IFRSs, die am Bilanzstichtag gültig sind, für den ersten IAS/IFRS-Abschluss anzuwenden. IFRS 1 verlangt Angaben darüber, wie der Übergang von den bisherigen Rechnungslegungsnormen auf die IFRSs die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens beeinflußt hat.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2004 beginnen

IFRS 1 ersetzt SIC 8

 

Unternehmen sind verpflichtet, diesen Standard für ihren ersten IFRS Abschluß und für die Zwischenberichte anzuwenden, die Teil der ersten IFRS Berichtsperiode sind. Im Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS erstellt das Unternehmen eine IFRS Eröffnungsbilanz. Das Unternehmen hat die Ansatz und Bewertungsgrundsätze der IFRS zu beachten, die am Abschlussstichtag des ersten IFRS Abschlusses gelten. Die Anwendung neuer noch nicht verpflichtend anzuwendender IFRS ist gestattet, wenn diese Standards eine frühere Anwendung gestatten. Ausnahmen gelten für folgende Bereiche:

  • Unternehmenszusammenschlüsse

  • Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert oder Neubewertung als Ersatz für die Bewertung mit den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • Leistungen an Arbeitnehmer

  • kumulierte Umrechnungsdifferenzen

  • zusammengesetzte Finanzinstrumente und Vermögenswerte und Schulden von Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures.

Der Standard sieht umfangreiche Sonderregelungen für diese Bereiche vor. Ferner untersagt der Standard die retrospektive Anwendung einzelner Regelungen anderer IFRS im Zusammenhang mit:
der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Schulden, der Bilanzierung von Schätzungen und Schätzungen. Der Standard sieht ferner Regelungen zur Darstellung und die Angabe von Vergleichsinformationen und Erläuterungen des Übergangs vor.

 

Die IAS/IFRS-Eröffnungsbilanz eines Unternehmens hat folgendes zu enthalten:

  • es sind alle Vermögenswerte und Schulden zu erfassen, deren Erfassung von den IFRSs gefordert wird;
  • es dürfen Posten nicht als Vermögenswert oder Schulden angesetzt werden, wenn die IFRSs die Erfassung nicht zulassen;
  • Posten, die unter den vorherigen Rechnungslegungsregeln als eine bestimmte Klasse von Vermögenswerten, Schulden oder Eigenkapital klassifiziert wurden, sind umzuklassifizieren, wenn diese Komponenten gemäß den IFRSs anders eingeteilt sind; und
  • bei der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden sind die IFRSs anzuwenden.

 

IFRS 1 gewährt auf einigen Gebieten, auf denen die Kosten der Umsetzung wahrscheinlich den Nutzen übersteigen würden, bestimmte Befreiungen. Ausnahmen gelten für die folgenden Bereiche:

  • Unternehmenszusammenschlüsse;
  • Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert oder Neubewertung als Ersatz für die Bewertung mit den (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
  • Leistungen an Arbeitnehmer;
  • kumulierte Umrechnungsdifferenzen;
  • zusammengesetzte Finanzinstrumente;
  • Vermögenswerte und Schulden von Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures;
  • Klassifizierung von vorher erfassten Finanzinstrumenten;
  • aktienbasierte Vergütung; und
  • Versicherungsverträge.

 

 

 Der Standard
IFRS 1 Änderung (EU-Fassung 11.1.2006)
IFRS 1 Änderung (EU-Fassung 15.11.2005)
IFRS 1 Änderung (EU-Fassung 8.11.2005)
IFRS 1 Änderung (EU-Fassung 25.10.2005)
IFRS 1 2003 (EU-Fassung)

 

 Dokumente zu IFRS 1
Erstmalige Anwendung

 


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© 2001  Matthias Ax

letzte Aktualisierung 29.01.06