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IFRS 2 |
Share-based Payments
(Aktienbasierte Vergütung) |
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IFRS 2 regelt die
erfolgswirksame Bilanzierung aktienbasierter
Vergütungsinstrumente an Mitarbeiter als Personalaufwand. Er ist
auf Aktienoptionen, die Gewährung von Aktien und andere
Eigenkapitalinstrumente anzuwenden, die nach dem 7. November
2002 abgeschlossen wurden und die beim Zeitpunkt des
Inkrafttretens des IFRS noch nicht ausführbar waren. IFRS 2 ist
auch retrospektiv auf Schulden anzuwenden, die aus
aktienbasierten Vergütungstransaktionen resultieren, die bei
Zeitpunkt des Inkrafttretens bestanden.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die nach dem 1.1.2005 beginnen
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Aktienoptionsprogramme für
Mitarbeiter und Führungskräfte haben in den letzten Jahren erheblich
an Bedeutung gewonnen, ohne daß ihre bilanzielle Behandlung und
Bewertung bisher in den IAS geregelt wurde. Dadurch wurden
Aktienoptionspläne i. d. R. nicht als Aufwendungen erfaßt, so daß
sowohl die möglichen Kosten dieser Programme als auch die
potenziellen Eigenkapital-Verschiebungen von Altaktionären zu den
Mitarbeitern oder Führungskräften nicht transparent waren. Nach IFRS
2 sind nun sämtliche an Mitarbeiter ausgegebene aktienbasierte
Vergütungsinstrumente erfolgswirksam als Personalaufwand zu
erfassen. Potenzielle Eigenkapital-Verschiebungen von Altaktionären
zu Mitarbeitern oder Führungskräften wurden nicht transparent
abgebildet.
Mit IFRS 2 sind aktienbasierte
Vergütungsregelungen grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert
(Fair Value) der dafür erbrachten Gegenleistung zu bewerten. Dabei
gelten alle Transaktionen mit Mitarbeitern als aktienbasierte
Vergütungsregelung, bei denen für erhaltene Güter oder in Anspruch
genommene Leistungen im Gegenzug Eigenkapitalinstrumente des
Unternehmens gewährt werden. Da der Fair Value einer erbrachten
Arbeitsleistung i. d. R. nicht zu bestimmen ist, wird der Fair Value
des dafür gewährten Eigenkapitalinstruments herangezogen. Maßgeblich
für die Bestimmung des Fair Values ist der Zeitpunkt der Gewährung
des Eigenkapitalinstruments.
Der Wert aktienbasierter
Vergütungssysteme ist künftig als Aufwand im Geschäftsjahr der
Zusage an den Mitarbeiter zu erfassen. Wie z.Zt. nach den US-GAAP
diskutiert, werden damit die potenziellen Kosten dieser
Vergütungssysteme in jenem Geschäftsjahr erfolgswirksam und damit
für die Abschlussadressaten sichtbar erfasst, in denen die
Mitarbeiter die damit verbundenen Arbeits-, Dienst- oder ähnliche
Leistungen erbracht haben.
Bei aktienbasierten Vergütungen als
Gegenleistung für künftig zu erbringende Leistungen der Mitarbeiter
ist zu unterscheiden zwischen:
-
Bedienung in Aktien
(equity-settled share-based payment transactions):
Bewertung mit dem beizulegenden Wert zum Zeitpunkt der
Gewährung und Verteilung des entstehenden
Personalaufwands über die Sperrfrist. Im deutschen Handelsrecht
besteht hierfür keine Regelung; demzufolge ist der gemäß IFRS 2
ermittelte Personalaufwand auch nicht steuerrelevant.
-
Bedienung in Cash
(Barvergütung), deren Betrag sich am Wert eines
Eigenkapitalinstruments (z.B. Aktienkurs) orientiert (cash-settled
share-based payment transactions): Bewertung mit dem beizulegenden
Wert zum Bilanzstichtag und Bildung einer
Rückstellung, die bis zur Erfüllung an jedem Bilanzstichtag neu
ermittelt wird. Gemäß HGB sind diese als „echter“ Personalaufwand
zu erfassen – allerdings nicht zum beizulegenden Zeitwert, sondern
mit dem Wert der empfangenen Arbeitsleistung pro
Abrechnungsperiode).
Im Anhang sind (gemäß IFRS 2)
sämtliche Eigenkapital orientierte Entgeltformen, die während des
Bilanzierungszeitraumes Bestand haben, zu beschreiben: Hierzu zählt u.a. die Darstellung der Optionsbewertung bzw. der verwendeten
Parameter zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts, d.h. zu einem
finanzmathematischen Wert (u.a. Berücksichtung der erwarteten
Kursschwankungen der Aktien, voraussichtliche Dividendenzahlungen).
Auch Angaben zu Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung
sowie die finanzielle Situation des Unternehmens sind erforderlich.
Kommt es in Verbindung mit
einer Kündigung zu einer Ausgleichszahlung an die Mitarbeiter, wird
dies als Rückkauf von den an die Mitarbeiter gewährten
Eigenkapitalrechten betrachtet (Ansatz des Fair Value zum
Kündigungszeitpunkt).
Der Wert aktienbasierter
Vergütungssysteme ist künftig als Aufwand im Geschäftsjahr der
Zusage an den Mitarbeiter zu erfassen. Wie z.Zt. nach den US-GAAP
diskutiert, werden damit die potenziellen Kosten dieser
Vergütungssysteme in jenem Geschäftsjahr erfolgswirksam und damit
für die Abschlussadressaten sichtbar erfaßt, in denen die
Mitarbeiter die damit verbundenen Arbeits-, Dienst- oder ähnliche
Leistungen erbracht haben.
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