IFRS 3

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IFRS 3 Business Combinations (Unternehmenzusammenschlüsse)
   

IFRS 3 regelt die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen. IFRS 3 ist für alle Unternehmenserwerbe anzuwenden, die am oder nach dem 31. März 2004 vereinbart werden.

Ein Goodwill wird nicht mehr planmäßig abgeschrieben, sondern ist einmal jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen (impairment test). IFRS 3 schreibt die Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten für Minderheitenanteile vor.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die nach dem 1.1.2005 beginnen

IFRS 3 ersetzt IAS 22

 

Der International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte am 31. März den Standard IFRS 3 Business Combinations sowie hiermit im Zusammenhang stehende Änderungen der Standards IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte. IFRS 3 ist Teil einer umfassenden Überarbeitung der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen. Er ersetzt den bisherigen Standard IAS 22. IFRS 3 verfolgt im wesentlichen zwei Ziele:

  • Zum einen soll er eine Verbesserung der Qualität der Rechnungslegung gegenüber den vorherigen Regelungen herbeiführen.

  • Zum anderen wurde die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach amerikanischen Bilanzierungsvorschriften (US GAAP) im Jahr 2001 durch die Abschaffung der planmäßigen Abschreibung von Goodwill (Impairment-only-approach) vollständig geändert.

IFRS 3 ist nicht anzuwenden auf:

  • Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen separate Unternehmen oder Geschäftsbetriebe zusammengeführt werden, um ein Joint Venture zu gründen;
  • Unternehmenszusammenschlüsse, an denen Unternehmen oder Geschäftsbetriebe unter gemeinschaftlicher Kontrolle beteiligt sind;
  • Unternehmenszusammenschlüsse, an denen zwei oder mehrere Gegenseitigkeitsunternehmen beteiligt sind; und
  • Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen separate Unternehmen oder Geschäftsbetriebe zusammengeführt werden, um nur rein vertraglich ein Bericht erstattendes Unternehmen zu gründen, ohne Anteilsrechte zu erhalten.

Da angestrebt wird, International Financial Reporting Standards (IFRS) und US GAAP anzugleichen, entstand seitens des IASB Handlungsbedarf. Die mit IFRS 3 einhergehenden Änderungen der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen sind wesentlich und betreffen folgende Bereiche:

Gestattete IAS 22 unter restriktiven Bedingungen noch die Anwendung der Methode der Interessenzusammenführung zur Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen, so ist künftig nur noch die Erwerbsmethode und innerhalb dieser die Neubewertungsmethode anwendbar. Der neue Standard geht insofern davon aus, daß bei jedem Zusammenschluß zweifelsfrei ein Erwerber ermittelt werden kann. Dieser hat die Konsolidierung vorzunehmen und dabei sämtliche stillen Reserven des erworbenen Unternehmens aufzudecken. Hiermit folgt der IASB der in den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien einzig zulässigen Bilanzierungsmethode. Dies fördert eine international bessere Vergleichbarkeit und verbessert den Informationsgehalt von Konzernabschlüssen.

Bei einem Unternehmenskauf zahlt der Erwerber in der Regel einen Betrag, der höher ist als der Zeitwert der übernommenen Vermögenswerte und Schulden des erworbenen Unternehmens. Dieser Mehrbetrag ist als Goodwill zu aktivieren und wurde bislang planmäßig in den Folgejahren abgeschrieben. Mit IFRS 3 wird die planmäßige Abschreibung des Goodwill abgeschafft. Hierin ist eine deutliche Orientierung am amerikanischen Standard SFAS 141 zu erkennen.

Eine Neuerung enthält IFRS 3 auch für den Fall, daß der Kaufpreis für ein Unternehmen geringer ist als der Wert seines Nettovermögens. Bislang wurde dieser Unterschiedsbetrag (negativer Goodwill) zum Teil passiviert und in der Folgezeit erfolgswirksam aufgelöst. IFRS 3 verneint die Existenz eines negativen Goodwill und fordert eine sofortige erfolgswirksame Erfassung des Unterschiedsbetrags.

Da künftig planmäßige Abschreibungen des Goodwill verboten sind, werden verstärkte Anforderungen an die Prüfung seiner Werthaltigkeit gestellt. Aus diesem Grunde ist der Goodwill künftig auf die so genannten zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des Konzerns aufzuteilen und einmal jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen. Eine Werthaltigkeitsprüfung ist darüber hinaus unterjährig durchzuführen, wenn es aufgrund besonderer Ereignisse Anzeichen für eine wesentliche Wertminderung gibt. Eine Wertaufholung darf in späteren Perioden nicht vorgenommen werden. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Werthaltigkeitstests unterscheidet sich IFRS 3 deutlich von der US-amerikanischen Vorschrift. Zwar sah der Entwurf des IFRS 3 beispielsweise in bezug auf die Ermittlung des Abschreibungsbedarfs den nach US GAAP geforderten zweistufigen Test der Werthaltigkeit vor. Im Rahmen der Diskussion des Standardentwurfes wurde jedoch deutlich, daß die hiermit verbundenen Kosten den Nutzen übersteigen. Der endgültige Standard behält deshalb im wesentlichen die bislang gültige - und von US GAAP abweichende - Vorgehensweise eines einstufigen Tests bei. Damit entfällt die sehr aufwendige Ermittlung eines fiktiven Zeitwerts der zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Dies wird von Unternehmen und Abschlußprüfern gleichermaßen begrüßt.

In der Vergangenheit enthielt der Goodwill häufig auch immaterielle Vermögenswerte, die gesondert aktivierungspflichtig gewesen wären. Da der Goodwill künftig nicht mehr planmäßig abgeschrieben wird, hebt der geänderte IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte deutlicher als bisher hervor, daß zwingend alle identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte separat vom Goodwill auszuweisen sind. Identifizierbar sind Vermögenswerte immer dann, wenn sie entweder separat übertragbar sind oder auf vertraglichen oder gesetzlichen Rechten beruhen. Immaterielle Vermögenswerte, deren Nutzungsdauer nicht bestimmt werden kann, dürfen künftig nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden. Vielmehr besteht auch für diese immateriellen Vermögenswerte die Notwendigkeit regelmäßig durchzuführender Werthaltigkeitstests.

Weitere Änderungen der Bilanzierung betreffen den Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen. In der Vergangenheit wurden diese unter bestimmten Umständen allein aufgrund des vorgenommenen Unternehmenszusammenschlusses gebildet. Künftig sind Restrukturierungsrückstellungen nur noch dann passivierbar, wenn sie bereits zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses beim erworbenen Unternehmen zu bilanzieren gewesen wären.

Eine Neuerung stellt auch die Passivierungspflicht von Eventualverbindlichkeiten des erworbenen Unternehmens im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses dar.

Zu beachten ist auch, daß IFRS 3 die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten für Minderheitenanteile vorschreibt. Dies gilt jedoch nicht für den auf die Minderheiten entfallenden Anteil am Goodwill.

 

Erstmalige Anwendung des IFRS 3

Wendet man die Methode des Verbots planmäßiger Abschreibung des Goodwill konsequent an, ist es folgerichtig, eine Anwendung des neuen Standards rückwirkend für vergangene Abschlüsse zuzulassen. Verfügt ein Unternehmen über die notwendigen Daten, darf es IFRS 3 deshalb auf Unternehmenszusammenschlüsse ab einem beliebigen Datum in der Vergangenheit anwenden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, muß jedoch jeder ab dem frei gewählten Zeitpunkt durchgeführte Unternehmenszusammenschluß nach IFRS 3 bilanziert werden. Auch die neuen Fassungen von IAS 36 und IAS 38 sind dann entsprechend anzuwenden.

 

Die neuen Regelungen zur Bewertung des Goodwill und der immateriellen Vermögenswerte hängen stark von der Verläßlichkeit der zugrunde liegenden Zahlungsstromerwartungen ab. So beruht beispielsweise die Werthaltigkeitsprüfung des Goodwill zum Teil auf unsicheren Prognoseinformationen. Problematisch ist dies, da der Relevanz von Abschlußinformationen für den Bilanzleser mehr Gewicht eingeräumt wird als der Verläßlichkeit der dargestellten Daten. Hieraus folgen erhöhte Anforderungen an die Anhangangaben, die in der endgültigen Fassung des IFRS 3 jedoch gegenüber den Vorschlägen im Entwurf auf ein vertretbares Maß reduziert wurden.

Die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen im Konzernabschluß gemäß IFRS 3 orientiert sich stark an den US GAAP. Deutsche Unternehmen, die nach US-amerikanischen Regeln bilanzieren, haben bereits erste Erfahrungen mit dem neuen Ansatz der Goodwill-Bilanzierung gesammelt.

In vielen Fällen zeigte sich, daß mit diesem Ansatz ein Mehraufwand verbunden ist. Dies wird auch bei der Anwendung von IFRS 3 der Fall sein. So ist beispielsweise eine Aufteilung des Goodwill und aller Vermögenswerte und Schulden auf die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des Konzerns erforderlich.

Auch wenn die US GAAP als Vorlage für die Entwicklung des IFRS 3 dienten, weicht der endgültige Standard in wichtigen Punkten vom amerikanischen Vorbild ab. Damit wird deutlich, daß die (neuen) IFRS keine vorbehaltlose Kopie der amerikanischen Vorschriften sind. Im Hinblick auf die Angleichung von IFRS und US GAAP kann deshalb nur der Meinung von EU-Kommissar Frits Bolkestein zugestimmt werden, der fordert, daß die Konvergenz von IFRS und US GAAP nicht auf Staten Island, sondern in der Mitte des Atlantiks angestrebt wird...

Der Standard

IFRS 3 2004 (Textfassung EU)

 

Dokumente zu IFRS 3 :
IFRS 3 (Deloitte)

 

  


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www.ias-rechnungslegung.com
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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 18.01.05