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IFRS 3 |
Business Combinations
(Unternehmenzusammenschlüsse) |
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IFRS 3 regelt die
Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen. IFRS 3 ist für
alle Unternehmenserwerbe anzuwenden, die am oder nach dem 31.
März 2004 vereinbart werden.
Ein Goodwill
wird nicht mehr planmäßig abgeschrieben, sondern ist einmal
jährlich einer Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen (impairment
test). IFRS 3 schreibt die Aufdeckung von stillen Reserven und
Lasten für Minderheitenanteile vor.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die nach dem 1.1.2005 beginnen
IFRS 3 ersetzt IAS 22
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Der International Accounting Standards Board (IASB)
veröffentlichte am 31. März den Standard IFRS 3 Business
Combinations sowie hiermit im Zusammenhang stehende Änderungen der
Standards IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten und IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte. IFRS 3 ist Teil einer umfassenden
Überarbeitung der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen. Er
ersetzt den bisherigen Standard IAS 22. IFRS 3 verfolgt im
wesentlichen zwei Ziele:
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Zum einen soll er eine Verbesserung der
Qualität der Rechnungslegung gegenüber den vorherigen Regelungen
herbeiführen.
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Zum anderen wurde die Bilanzierung von
Unternehmenszusammenschlüssen nach amerikanischen
Bilanzierungsvorschriften (US GAAP) im Jahr 2001 durch die
Abschaffung der planmäßigen Abschreibung von Goodwill (Impairment-only-approach)
vollständig geändert.
IFRS 3 ist nicht anzuwenden auf:
- Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen separate Unternehmen
oder Geschäftsbetriebe zusammengeführt werden, um ein Joint
Venture zu gründen;
- Unternehmenszusammenschlüsse, an denen Unternehmen oder
Geschäftsbetriebe unter gemeinschaftlicher Kontrolle beteiligt
sind;
- Unternehmenszusammenschlüsse, an denen zwei oder mehrere
Gegenseitigkeitsunternehmen beteiligt sind; und
- Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen separate Unternehmen
oder Geschäftsbetriebe zusammengeführt werden, um nur rein
vertraglich ein Bericht erstattendes Unternehmen zu
gründen, ohne Anteilsrechte zu erhalten.
Da angestrebt wird, International Financial
Reporting Standards (IFRS) und US GAAP anzugleichen, entstand
seitens des IASB Handlungsbedarf. Die mit IFRS 3 einhergehenden
Änderungen der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen sind
wesentlich und betreffen folgende Bereiche:
Gestattete IAS 22 unter restriktiven Bedingungen
noch die Anwendung der Methode der Interessenzusammenführung zur
Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen, so ist künftig nur noch
die Erwerbsmethode und innerhalb dieser die Neubewertungsmethode
anwendbar. Der neue Standard geht insofern davon aus, daß bei jedem
Zusammenschluß zweifelsfrei ein Erwerber ermittelt werden kann.
Dieser hat die Konsolidierung vorzunehmen und dabei sämtliche
stillen Reserven des erworbenen Unternehmens aufzudecken. Hiermit
folgt der IASB der in den Vereinigten Staaten, Kanada und Australien
einzig zulässigen Bilanzierungsmethode. Dies fördert eine
international bessere Vergleichbarkeit und verbessert den
Informationsgehalt von Konzernabschlüssen.
Bei einem Unternehmenskauf zahlt der Erwerber in
der Regel einen Betrag, der höher ist als der Zeitwert der
übernommenen Vermögenswerte und Schulden des erworbenen
Unternehmens. Dieser Mehrbetrag ist als Goodwill zu aktivieren und
wurde bislang planmäßig in den Folgejahren abgeschrieben. Mit IFRS 3
wird die planmäßige Abschreibung des Goodwill abgeschafft. Hierin
ist eine deutliche Orientierung am amerikanischen Standard SFAS 141
zu erkennen.
Eine Neuerung enthält IFRS 3 auch für den Fall,
daß der Kaufpreis für ein Unternehmen geringer ist als der Wert
seines Nettovermögens. Bislang wurde dieser Unterschiedsbetrag
(negativer Goodwill) zum Teil passiviert und in der Folgezeit
erfolgswirksam aufgelöst. IFRS 3 verneint die Existenz eines
negativen Goodwill und fordert eine sofortige erfolgswirksame
Erfassung des Unterschiedsbetrags.
Da künftig planmäßige Abschreibungen des Goodwill
verboten sind, werden verstärkte Anforderungen an die Prüfung seiner
Werthaltigkeit gestellt. Aus diesem Grunde ist der Goodwill künftig
auf die so genannten zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des
Konzerns aufzuteilen und einmal jährlich einer
Werthaltigkeitsprüfung zu unterziehen. Eine Werthaltigkeitsprüfung
ist darüber hinaus unterjährig durchzuführen, wenn es aufgrund
besonderer Ereignisse Anzeichen für eine wesentliche Wertminderung
gibt. Eine Wertaufholung darf in späteren Perioden nicht vorgenommen
werden. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Werthaltigkeitstests
unterscheidet sich IFRS 3 deutlich von der US-amerikanischen
Vorschrift. Zwar sah der Entwurf des IFRS 3 beispielsweise in bezug
auf die Ermittlung des Abschreibungsbedarfs den nach US GAAP
geforderten zweistufigen Test der Werthaltigkeit vor. Im Rahmen der
Diskussion des Standardentwurfes wurde jedoch deutlich, daß die
hiermit verbundenen Kosten den Nutzen übersteigen. Der endgültige
Standard behält deshalb im wesentlichen die bislang gültige - und
von US GAAP abweichende - Vorgehensweise eines einstufigen Tests
bei. Damit entfällt die sehr aufwendige Ermittlung eines fiktiven
Zeitwerts der zahlungsmittelgenerierenden Einheit. Dies wird von
Unternehmen und Abschlußprüfern gleichermaßen begrüßt.
In der Vergangenheit enthielt der Goodwill häufig
auch immaterielle Vermögenswerte, die gesondert
aktivierungspflichtig gewesen wären. Da der Goodwill künftig nicht
mehr planmäßig abgeschrieben wird, hebt der geänderte IAS 38
Immaterielle Vermögenswerte deutlicher als bisher hervor, daß
zwingend alle identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte separat
vom Goodwill auszuweisen sind. Identifizierbar sind Vermögenswerte
immer dann, wenn sie entweder separat übertragbar sind oder auf
vertraglichen oder gesetzlichen Rechten beruhen. Immaterielle
Vermögenswerte, deren Nutzungsdauer nicht bestimmt werden kann,
dürfen künftig nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden. Vielmehr
besteht auch für diese immateriellen Vermögenswerte die
Notwendigkeit regelmäßig durchzuführender Werthaltigkeitstests.
Weitere Änderungen der Bilanzierung betreffen den
Ansatz von Restrukturierungsrückstellungen. In der Vergangenheit
wurden diese unter bestimmten Umständen allein aufgrund des
vorgenommenen Unternehmenszusammenschlusses gebildet. Künftig sind
Restrukturierungsrückstellungen nur noch dann passivierbar, wenn sie
bereits zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses beim
erworbenen Unternehmen zu bilanzieren gewesen wären.
Eine Neuerung stellt auch die
Passivierungspflicht von Eventualverbindlichkeiten des erworbenen
Unternehmens im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses dar.
Zu beachten ist auch, daß IFRS 3 die Aufdeckung der stillen
Reserven und Lasten für Minderheitenanteile vorschreibt. Dies gilt
jedoch nicht für den auf die Minderheiten entfallenden Anteil am
Goodwill.
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Erstmalige Anwendung des IFRS 3
Wendet man die Methode des Verbots planmäßiger Abschreibung des
Goodwill konsequent an, ist es folgerichtig, eine Anwendung des
neuen Standards rückwirkend für vergangene Abschlüsse zuzulassen.
Verfügt ein Unternehmen über die notwendigen Daten, darf es IFRS 3
deshalb auf Unternehmenszusammenschlüsse ab einem beliebigen Datum
in der Vergangenheit anwenden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, muß jedoch jeder ab dem frei gewählten Zeitpunkt
durchgeführte Unternehmenszusammenschluß nach IFRS 3 bilanziert
werden. Auch die neuen Fassungen von IAS 36 und IAS 38 sind dann
entsprechend anzuwenden.
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Die neuen Regelungen zur Bewertung des Goodwill
und der immateriellen Vermögenswerte hängen stark von der
Verläßlichkeit der zugrunde liegenden Zahlungsstromerwartungen ab.
So beruht beispielsweise die Werthaltigkeitsprüfung des Goodwill zum
Teil auf unsicheren Prognoseinformationen. Problematisch ist dies,
da der Relevanz von Abschlußinformationen für den Bilanzleser mehr
Gewicht eingeräumt wird als der Verläßlichkeit der dargestellten
Daten. Hieraus folgen erhöhte Anforderungen an die Anhangangaben,
die in der endgültigen Fassung des IFRS 3 jedoch gegenüber den
Vorschlägen im Entwurf auf ein vertretbares Maß reduziert wurden.
Die Bilanzierung von
Unternehmenszusammenschlüssen im Konzernabschluß gemäß IFRS 3
orientiert sich stark an den US GAAP. Deutsche Unternehmen, die nach
US-amerikanischen Regeln bilanzieren, haben bereits erste
Erfahrungen mit dem neuen Ansatz der Goodwill-Bilanzierung
gesammelt.
In vielen Fällen zeigte sich, daß mit diesem
Ansatz ein Mehraufwand verbunden ist. Dies wird auch bei der
Anwendung von IFRS 3 der Fall sein. So ist beispielsweise eine
Aufteilung des Goodwill und aller Vermögenswerte und Schulden auf
die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten des Konzerns erforderlich.
Auch wenn die US GAAP als Vorlage für die
Entwicklung des IFRS 3 dienten, weicht der endgültige Standard in
wichtigen Punkten vom amerikanischen Vorbild ab. Damit wird
deutlich, daß die (neuen) IFRS keine vorbehaltlose Kopie der
amerikanischen Vorschriften sind. Im Hinblick auf die Angleichung
von IFRS und US GAAP kann deshalb nur der Meinung von EU-Kommissar
Frits Bolkestein zugestimmt werden, der fordert, daß die Konvergenz
von IFRS und US GAAP nicht auf Staten Island, sondern in der Mitte
des Atlantiks angestrebt wird...
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Dokumente zu IFRS 3 : |
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IFRS 3 (Deloitte) |
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