IFRS 5

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IFRS 5 Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations (Zum Verkauf stehende langfristige Vermögenswerte und die Aufgabe von Geschäftsbereichen)

 

IFRS 5 regelt zwei Bereiche: den Ausweis und die Bewertung von Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen, und den Ausweis von aufgegebenen bzw. zur Aufgabe stehenden Geschäftsbereichen. Das sind längerfristige Vermögensgegenstände, die ein Unternehmen zum Zwecke des Verkaufs hält. Derartige Vermögensgegenstände dürfen nach der neuen Regelung nicht mehr abgeschrieben werden und sollen separat in der Bilanz ausgewiesen werden. Bewertet werden sollen diese zum Verkauf stehenden Vermögensgegenstände zum erwarteten Verkaufspreis.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen

 

IFRS 5 regelt zwei Bereiche:

  • den Ausweis und die Bewertung von Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen,

  • und den Ausweis von aufgegebenen bzw. zur Aufgabe stehenden Geschäftsbereichen.

Anzuwenden ist er auf langfristige Vermögenswerte mit Ausnahme von Firmenwerten, latenten Steueransprüchen, finanziellen Vermögenswerten und Vermögenswerten, die sich aus Leasingverhältnissen oder Leistungen an Arbeitnehmer ergeben.

Er wirkt sich auf nahezu alle Unternehmen aus und verändert das Erscheinungsbild der Bilanz durch die Einführung von neuen Kategorien. Einzelne Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen, werden gesondert ausgewiesen und unterliegen besonderen Bewertungsvorschriften.

Im Wesentlichen wird eine Übereinstimmung mit den US GAAPRegelungen (FAS 144, Accounting for the Impairment or Disposal of Long-Lived Assets) erzielt, der Anwendungsbereich des IFRS 5 ist jedoch weiter gefaßt. So beinhaltet er zum Beispiel im Gegensatz zum FAS 144 auch immaterielle langfristige Vermögenswerte. Der bisher den Ausweis von aufgegebenen bzw. zur Aufgabe stehenden Geschäftsbereichen regelnde IAS 35, Aufgabe von Geschäftsbereichen, wird ab dem 31. März 2004 aufgehoben.

IFRS 5 ist für bereits nach IFRS bilanzierende Unternehmen auf Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2005 beginnen, anwendbar. Eine frühzeitigere Anwendung wird empfohlen. Diejenigen Unternehmen, die IFRS erstmals ab 2005 anwenden, müssen IFRS 5 auch für alle Vergleichsperioden berücksichtigen.

Für Vermögenswerte, die zum Verkauf stehen bringt IFRS 5 folgende Veränderungen mit sich:

  • Langfristige Vermögenswerte, die ein Unternehmen zu verkaufen beabsichtigt, werden als "zum Verkauf stehend" klassifiziert. In Appendix B des Standards werden die Voraussetzungen für eine solche Klassifizierung genau beschrieben. Die Absicht, Vermögenswerte stillzulegen oder zu verschrotten, fällt nicht in diese Kategorie.

  • Das Konzept einer Gruppe von Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen (disposal group), wird erstmals eingeführt. Dies ist eine Gruppe von Vermögenswerten, die gemeinsam in einer Transaktion veräußert werden sollen, sowie die direkt mit ihnen in Verbindung stehenden Verbindlichkeiten, die im Zuge der Transaktion übergehen werden. Sollte die Gruppe einen langfristigen Vermögenswert umfassen, so sind die neuen Bewertungsregeln für zum Verkauf stehende Vermögenswerte auf die Gruppe insgesamt anzuwenden.

  • Langfristige Vermögenswerte und langfristige Vermögenswerte der "disposal group", die als "zum Verkauf stehend" klassifiziert werden, dürfen nicht mehr planmäßig abgeschrieben werden, sondern sind mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und dem Zeitwert abzüglich noch ausstehender Veräußerungskosten anzusetzen. Die Zu- bzw. Abschreibungen sind ergebniswirksam in der GuV zu erfassen. Die anderen Vermögenswerte und die Verbindlichkeiten der "disposal group" werden nach den für sie einschlägigen IFRS behandelt. Außerdem erfolgt in gleicher Weise ein Abgleich des Buchwerts der "disposal group" insgesamt mit deren Zeitwert abzüglich noch ausstehender Veräußerungskosten; eventuell notwendige Anpassungen erfolgen bei den in der "disposal group" enthaltenen langfristigen Vermögenswerten.

  • Langfristige Vermögenswerte, die als "zum Verkauf stehend" klassifiziert werden, sowie Verbindlichkeiten einer "disposal group" die als "zum Verkauf stehend" klassifiziert werden, sollen separat in einer Zeile in der Bilanz ausgewiesen werden. Die Vermögenswerte und damit verbundene Verbindlichkeiten einer "disposal group" dürfen nicht saldiert werden. • IFRS 5 wird auch auf neu erworbene Vermögenswerte angewendet. Diejenigen Vermögenswerte und Gruppen von Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen und im Rahmen eines Unternehmenserwerbs zugegangen sind, werden im Rahmen der Kaufpreisallokation mit dem Zeitwert abzüglich noch ausstehender Veräußerungskosten und nicht mit dem Zeitwert bewertet.

Aufgegebene bzw. zur Aufgabe stehende Geschäftsbereiche:

Wenn ein wesentlicher Geschäftszweig oder geographischer Geschäftsbereich aufgegeben wurde oder als "zum Verkauf stehend" klassifiziert wird, bestehen für diesen Geschäftsbereich besondere Ausweisvorschriften.

Dies gilt auch dann, wenn die Aufgabe nicht durch Verkauf erfolgen soll. So müssen für alle im Abschluß präsentierte Perioden die Erträge, Aufwendungen, das Vorsteuerergebnis und die Steuern für solche Geschäftsbereiche gesondert in der GuV ausgewiesen werden. Ebenso hat ein getrennter Ausweis der Cash Flows aus betrieblicher, Investitions- und Finanzierungstätigkeit zu erfolgen. Dies kann aber wahlweise auch im Anhang geschehen.

 

IFRS 5 bringt wesentliche Änderungen für folgende Standards mit sich:

  • IAS 36, Wertminderung von Vermögenswerten: die Definition des erzielbaren Betrags wird in der "höhere Betrag aus Zeitwert abzüglich noch ausstehender Veräußerungskosten (vgl. vormals Nettoveräußerungspreis) und Nutzungswert" abgeändert.

  • IAS 27, Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, IAS 28, Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und IAS 31, Rechnungslegung über Anteile an Joint Ventures: die Ausnahme von der Konsolidierung von Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die ausschließlich im Hinblick auf deren Veräußerung in der nahen Zukunft erworben wurden, wird gestrichen.

  • Der Standard hat ebenso einen wesentlichen Einfluß auf den Aufbau einer typischen Bilanz wie in IAS 1, Darstellung des Abschlusses dargestellt.

 

Der Standard
IFRS 5 Text 2004 (Amtsblatt der EU)

 


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© 2001  Matthias Ax

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 letzte Aktualisierung 15.03.05