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IFRS 5 |
Non-current Assets Held for Sale and
Discontinued Operations
(Zum Verkauf stehende langfristige
Vermögenswerte und die Aufgabe von Geschäftsbereichen) |
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IFRS 5 regelt zwei Bereiche: den
Ausweis und die Bewertung von Vermögenswerten, die zum Verkauf
stehen, und den Ausweis von aufgegebenen bzw. zur Aufgabe
stehenden Geschäftsbereichen. Das sind längerfristige
Vermögensgegenstände, die ein Unternehmen zum Zwecke des
Verkaufs hält. Derartige Vermögensgegenstände dürfen nach der
neuen Regelung nicht mehr abgeschrieben werden und sollen
separat in der Bilanz ausgewiesen werden. Bewertet werden sollen
diese zum Verkauf stehenden Vermögensgegenstände zum erwarteten
Verkaufspreis.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2005 beginnen |
IFRS 5 regelt zwei Bereiche:
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den Ausweis und die Bewertung von
Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen,
-
und den Ausweis von aufgegebenen bzw. zur
Aufgabe stehenden Geschäftsbereichen.
Anzuwenden ist er auf langfristige Vermögenswerte
mit Ausnahme von Firmenwerten, latenten Steueransprüchen,
finanziellen Vermögenswerten und Vermögenswerten, die sich aus
Leasingverhältnissen oder Leistungen an Arbeitnehmer ergeben.
Er wirkt sich auf nahezu alle Unternehmen aus und verändert das Erscheinungsbild
der Bilanz durch die Einführung von neuen Kategorien. Einzelne
Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen,
werden gesondert ausgewiesen und unterliegen besonderen
Bewertungsvorschriften.
Im Wesentlichen wird eine Übereinstimmung mit den US
GAAPRegelungen (FAS 144, Accounting for the
Impairment or Disposal of Long-Lived Assets)
erzielt, der Anwendungsbereich des IFRS 5 ist jedoch weiter gefaßt. So beinhaltet er zum Beispiel
im Gegensatz zum FAS 144 auch immaterielle langfristige
Vermögenswerte. Der bisher den Ausweis von aufgegebenen bzw. zur
Aufgabe stehenden Geschäftsbereichen regelnde IAS 35, Aufgabe von
Geschäftsbereichen, wird ab dem 31. März 2004 aufgehoben.
IFRS 5 ist für bereits nach IFRS bilanzierende
Unternehmen auf Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2005 beginnen,
anwendbar. Eine frühzeitigere Anwendung wird empfohlen. Diejenigen
Unternehmen, die IFRS erstmals ab 2005 anwenden, müssen IFRS 5 auch
für alle Vergleichsperioden berücksichtigen.
Für Vermögenswerte, die zum Verkauf stehen
bringt IFRS 5 folgende Veränderungen mit sich:
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Langfristige Vermögenswerte, die ein Unternehmen zu verkaufen beabsichtigt, werden als "zum Verkauf stehend"
klassifiziert. In Appendix B des Standards werden die Voraussetzungen
für eine solche Klassifizierung genau beschrieben. Die
Absicht, Vermögenswerte stillzulegen oder zu verschrotten, fällt nicht in
diese Kategorie.
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Das
Konzept einer Gruppe von Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen (disposal group), wird erstmals
eingeführt. Dies ist eine Gruppe von Vermögenswerten, die gemeinsam
in einer Transaktion veräußert werden sollen, sowie die
direkt mit ihnen in Verbindung stehenden Verbindlichkeiten, die im
Zuge der Transaktion übergehen werden. Sollte die Gruppe
einen langfristigen Vermögenswert umfassen, so sind die neuen
Bewertungsregeln für zum Verkauf stehende Vermögenswerte auf die Gruppe insgesamt anzuwenden.
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Langfristige Vermögenswerte und langfristige Vermögenswerte der "disposal group", die als "zum Verkauf stehend"
klassifiziert werden, dürfen nicht mehr planmäßig abgeschrieben
werden, sondern sind mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert
und dem Zeitwert abzüglich noch ausstehender
Veräußerungskosten anzusetzen. Die Zu- bzw. Abschreibungen sind
ergebniswirksam in der GuV zu erfassen. Die anderen Vermögenswerte
und die Verbindlichkeiten der "disposal group" werden nach
den für sie einschlägigen IFRS behandelt. Außerdem erfolgt in
gleicher Weise ein Abgleich des Buchwerts der "disposal group" insgesamt mit deren Zeitwert abzüglich noch
ausstehender Veräußerungskosten; eventuell notwendige Anpassungen
erfolgen bei den in der "disposal group" enthaltenen
langfristigen Vermögenswerten.
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Langfristige Vermögenswerte, die als "zum Verkauf stehend" klassifiziert werden, sowie Verbindlichkeiten einer
"disposal group" die als "zum Verkauf stehend" klassifiziert
werden, sollen separat in einer Zeile in der Bilanz ausgewiesen
werden. Die Vermögenswerte und damit verbundene
Verbindlichkeiten einer "disposal group" dürfen nicht saldiert werden. • IFRS 5
wird auch auf neu erworbene Vermögenswerte angewendet. Diejenigen Vermögenswerte und Gruppen von
Vermögenswerten, die zum Verkauf stehen und im Rahmen eines Unternehmenserwerbs zugegangen sind, werden im
Rahmen der Kaufpreisallokation mit dem Zeitwert abzüglich noch
ausstehender Veräußerungskosten und nicht mit dem Zeitwert
bewertet.
Aufgegebene bzw. zur Aufgabe stehende
Geschäftsbereiche:
Wenn ein wesentlicher Geschäftszweig oder
geographischer Geschäftsbereich aufgegeben wurde oder als "zum Verkauf stehend"
klassifiziert wird, bestehen für diesen Geschäftsbereich besondere
Ausweisvorschriften.
Dies gilt auch dann, wenn die Aufgabe nicht durch
Verkauf erfolgen soll. So müssen für alle im Abschluß präsentierte
Perioden die Erträge, Aufwendungen, das Vorsteuerergebnis und die Steuern
für solche Geschäftsbereiche gesondert in der GuV ausgewiesen werden. Ebenso hat ein getrennter Ausweis der Cash Flows aus
betrieblicher, Investitions- und Finanzierungstätigkeit zu
erfolgen. Dies kann aber wahlweise auch im Anhang geschehen.
IFRS 5 bringt wesentliche Änderungen für folgende
Standards mit sich:
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IAS
36,
Wertminderung von Vermögenswerten:
die Definition des erzielbaren Betrags wird in der "höhere Betrag
aus Zeitwert abzüglich noch ausstehender Veräußerungskosten (vgl.
vormals Nettoveräußerungspreis) und Nutzungswert"
abgeändert.
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IAS
27,
Konzernabschlüsse und Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen,
IAS 28,
Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und IAS 31, Rechnungslegung über Anteile an Joint Ventures:
die Ausnahme von der Konsolidierung von Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und
Joint Ventures, die ausschließlich im Hinblick auf deren
Veräußerung in der nahen Zukunft erworben wurden, wird
gestrichen.
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Der
Standard hat ebenso einen wesentlichen Einfluß auf den Aufbau einer typischen Bilanz wie in IAS 1, Darstellung des Abschlusses dargestellt.
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