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IFRS 6 |
Exploration for and Evaluation of Mineral
Resources (Exploration und Evaluierung von
mineralischen Ressourcen) |
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Der Standard richtet
sich an alle Unternehmen, die sich mit der Sondierung und
Auswertung von Bodenschätzen beschäftigen. IFRS 6 bezieht sich
auf alle Aufwendungen, die im Rahmen der Sondierung und
Auswertung von Bodenschätzen anfallen, wie beispielsweise
Akquisition von Schürfrechten, topographische, geologische und
ähnliche Studien. Nicht unter den Anwendungsbereich des IFRS 6
fallen Aufwendungen, die vor und nach Sondierung
und Auswertung von Bodenschätzen anfallen, wie beispielsweise
Aufwendungen vor Erlangen des Rechts, ein bestimmtes Gebiet zu
sondieren, oder Aufwendungen nach Abschluß von technischen und
wirtschaftlichen Durchführbarkeitsstudien. IFRS 6 erlaubt
ausdrücklich die Fortführung der bisherigen Grundsätze. Der
Standard wurde angeregt, um kostspielige Überleitungsrechnungen
zwischen US-GAAP und IAF/IFRS vermeiden zu können.
Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1.1.2006 beginnen
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Der eng abgegrenzte Bereich an Aufwendungen
für Sondierung und Auswertung von
Bodenschätzen darf entweder sofort in der Gewinn- und
Verlustrechnung als Aufwand erfaßt oder
entsprechend der bisher angewendeten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden (unter
Berücksichtigung bestimmter Einschränkungen) aktiviert werden.
Für aktivierte Aufwendungen für Sondierung und Auswertung von
Bodenschätzen ist nach IAS 36
ein Wertminderungstest dann durchzuführen, wenn Indizien für eine
Wertminderung vorliegen.
Aktivierte Aufwendungen für
Sondierung und Auswertung von Bodenschätzen sind aber auf alle Fälle
nach immateriellen
Vermögenswerten (IAS 38) und Sachanlagen (IAS 16) zu trennen.
IFRS 6.20 zeigt zusätzliche Indizien für das Vorliegen einer
Wertminderung auf.
Im Anhang sind zusätzliche Angaben zu den Aufwendungen für
Sondierung und Auswertung von
Bodenschätzen zu machen.
IFRS 6 bezieht sich nur auf Aufwendungen für Sondierung und
Auswertung von Bodenschätzen.
Eine analoge Anwendung dieses Standards auf ähnliche Aktivitäten
wird als nicht zulässig erachtet.
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Der Standard |
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IFRS
6 (EU-Fassung 8.11.2005) |
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